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tief gesunken war, daß sie ihre Truppen für fremde Interessen kämpfen
ließen, war eine Folge der politischen Zustände des alten Deutschen
Reichs, die ganz dazu angetan waren, Partikularismus und Egoismus
zu fördern. Staatsrechtlich waren die souveränen Fürsten zu Sub-
sidienverträgen befugt, und die hessischen Stände erhoben keinen
Einspruch dagegen. Die öffentliche Meinung aber stand zu Friedrichs II.
Zeit schon zum guten Teil gegen diese Fürsten 60 . Auch bediente
sich Napoleon derselben, um sein Vorgehen gegen das hessische
Fürstenhaus zu begründen. In Wirklichkeit war sein bitterer Flaß
dadurch hervorgerufen, daß die hessischen Fürsten Frankreichs
Feinde begünstigt hatten. Auch war ihm die persönliche Gesinnung
des Kurfürsten gegen ihn wohl bekannt. Und so stand sein Ent
schluß fest, das Herrscherhaus, das seit mehr als hundert Jahren
seine Truppen in den Dienst Englands gestellt hatte, zu enttronen
und dessen Schätze seiner Politik dienstbar zu machen.
Der Kurfürst, anstatt entschlossen auf die eine oder andere
Seite zu treten, schwankte hin und her, bis er zuletzt bei Ausbruch
der Feindseligkeiten zwischen Napoleon und Preußen sein Land als
neutral erklärte und, teils aus naiver Beurteilung der politischen
Situation, teils auch aus kindischem Eigensinn, auf allen Grenzpfählen
die Aufschrift anbringen ließ: „Pays neutre“. Ende Oktober des
Jahres 1806 rückten dessen ungeachtet zwei feindliche Heere, das
eine von Süden unter Marschall Mortier, das andere von Norden
unter dem König von Holland, gegen Kassel vor, und am 1. November
mußte der Kurfürst seine Hauptstadt verlassen, um nicht als
„preußischer General“ in Gefangenschaft zu geraten. Er konnte,
wie er selbst angibt, nur das notwendigste Reisegeld mitnehmen
und floh in Begleitung des Kurprinzen und einiger Bedienten zu
nächst nach Arolsen, um von dort in Zivilkleidern nach Schleswig
zu reisen 61 . Am 2. November bezog der von Napoleon ernannte
Generalgouverneur von Hessen, General Lagrange, das kurfürstliche
Residenzschloß, und noch am selben Tage wurden alle herrschaft
lichen Kassen in Beschlag genommen. Zwei Tage später erließ der
Generalgouverneur eine Proklamation, die u. a. bestimmte, daß alle
Landesrevenüen fortab für den Kaiser zu erheben und die Bestände
der öffentlichen Kassen nach Kassel abzuführen seien. Wer ver-,
suchen sollte, öffentliche Einkünfte zu unterschlagen, wer Gelder*
oder andere Sachen, die dem Staate gehörten, verhehle und nicht
binnen 24 Stunden anzeige, solle verhaftet und von einer militari-