III. Abschnitt. Die parlamentarische Kontrolle des Staatshaushaltes. 85
staatliche Schlußrechnung vor. In einem besonderen leüe der
Staatsrechnung teilt der Rechnungshof alle Abweichungen vom
Budget und sonstigen Ermächtigungen mit, die Mehrausgaben, die
nicht veranschlagten Ausgaben, die Mindereinnahmen und sonstigen
Abweichungen. Den diesbezüglichen ziffermäßigen Mitteilungen
folgen die Begründungen der Minister und diesen die ergänzenden
Mitteilungen und Bemerkungen des Staatsrechnungshofes. Aue
die Überschreitung der Verwendungsdauer der Kredite, unrichtige
Verrechnungen usw. werden verhandelt. Der Staatsrechnungsho
unterbreitet dem Parlament auch jene Fragen, bezüglich welcher
die Verhandlungen mit der Regierung zu keinem befriedigenden
Resultate geführt haben und welche deshalb der Erledigung des
Reichstages harren. Seit dem Jahre 1889 verlangt der Reichstag
schon im Laufe des Jahres vierteljährlich Bericht über die ungün
stigen Abweichungen bei den Ausgaben, um nötigenfalls verfugen
zu können. Dieses Prinzip wurde denn auch in das besetz über
das Rechnungswesen (1897) aufgenommen 1 ). „ n
Sehr konsequent hat sich die verfassungsmäßige Kontrolle in
Belgien entwickelt (Gesetz vom Jahre 1846) und zwar auf Grund
der präventiven Kontrolle. Der oberste Rechnungshof ist hier mit
dem Rechte der Anweisung ausgestattet und ohne sein Visum kann
keinerlei Zahlung erfolgen. Fehlt dies, dann kann nur die Ver
ordnung des Gesamtministeriums die Anweisung erzwingen- die An
weisung wird vom Rechnungshof vollzogen, aber mit\orbeha un
wird hiervon dem gesetzgebenden Körper Bericht erstattet. Dieses
System hat in mehreren Staaten Nachahmung gefunden, Rolland,
Portugal, Chile, Japan usw. Nach dem italienischen System ist
die Zurückweisung des obersten Rechnungshofes endgültig, onn
Vorbehalt. Außerdem sind in Italien alle Regierungsmaßnahmen,
welche eine finanzielle Belastung verursachen, Käute, er rage,
Ernennungen usw. vorher dem Rechnungshöfe vorzulegen, i er sein
Urteil abgibt, ob dieselben mit dem Gesetz in Einklang stehen.
Im entgegengesetzten Falle wird der betreffende Minister verständig ,
der die Angelegenheit dem Gesamtministerium vorlegen kann, au
dessen Verlangen der Rechnungshof die Sache neuer mgs ^um
Gegenstände der Untersuchung macht und wenn er aut senm
Standpunkt beharrt, so wird das Visum mit Vorbehalt gegeben u
dem Abgeordnetenhaus und dem Senat Bericht erstattet.
>) Klimes, Das Rechnungs- und Kontrollwesen des ungarischen Staates.
(Berlin 1910.)