Full text: Finanzwissenschaft

XI Abschnitt. Die persönlichen Ausgaben. 
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wissen minimalen Zeitraum hindurch, z. B. 10 Jahre ein Amt ver 
waltete und der nicht ohne Grund das Amt verläßt, c) Veranlassung 
zum Eintritt in den Ruhestand sind: 1. Krankheit; 2. Erreichung 
eines bestimmten Alters (60.—70. Lebensjahr); 3. Vollendung einer 
bestimmten Dienstzeit (30—40 Jahre). In einzelnen Fällen ist der 
Eintritt in den Ruhestand nicht ein Recht, sondern eine Pflicht. 
Der Beamtete muß denselben also anbieten, sonst erfolgt die Ver 
setzung in den Ruhestand von Amts wegen. Dies geschieht nament 
lich zu dem Zweck, daß die Ämter nicht übermäßig mit Individuen 
hohen Alters und geminderter Leistungsfähigkeit besetzt seien und 
die Verwendung junger Kräfte möglich werde. 
3. Verschieden von dem Ruhegehalt ist die Versorgung von 
Witwen und Waisen der Beamteten. Im allgemeinen muß gesagt 
werden, daß es nichts als eine Pflicht ist, wonach der Staat fin 
den jenigen, der in und nach treu erfülltem Dienste arbeitsunfähig 
wurde, zu sorgen hat. Die Sorge für dessen Witwe und Waisen 
ist weniger Sache der Pflicht, als der Humanität. Doch spricht 
auch das Interesse des Staates dafür, da ja der Beamtete, dessen 
bescheidenes Gehalt die Kapitalbildung fest ausschließt, nur dann 
mit Beruhigung in die Zukunft blicken und von Sorgen nicht ge 
drückt seines Amtes walten wird, der wegen der Zukunft seiner 
Angehörigen nicht besorgt zu sein braucht. Andererseits ist es ge 
wiß, daß der Staat hier seine Leistungen auf das Minimum redu 
zieren und eventuell bescheidene Beiträge von seiten der Betreffenden 
beanspruchen wird. Das Witwenruhegehalt kann nur dann bean 
sprucht werden, wenn das betreffende Individuum mit dem Beamten 
noch während dessen aktiver Dienstzeit eine Ehe einging, die Ehe 
einige Jahre hindurch fortgesetzt wurde und keine neue Ehe ein 
gegangen wird. Die Unterstützung der Waisen geschieht gewöhn 
lich nur in dem Falle, wenn deren mehrere zurückbleiben und nui 
für die Zeit bis zur Vollendung der Erziehung resp. des Eintritts 
der Erwerbsfähigkeit. 
4. Hinsichtlich der Kosten des Amtsorganismus hat jede Staats 
form ihre eigentümlichen Gefahren. In monarchischen Staaten 
wurden in der Epoche des Absolutismus (z. B. die Tudors und 
Stuarts in England) exorbitant hohe Gehälter den höheren und 
höchsten Beamten gewährt. Ja das Staatsamt wurde geradezu als 
Mittel zur Bereicherung verliehen. Manchmal hing dies freilich 
damit zusammen, daß für die betreffenden Ämter hohe Kauf 
schillinge bezahlt wurden. In konstitutionellen Monarchien, nament 
lich bei der parlamentarischen Regierungsform, zeigt sich hier wiedei 
die Gefahr, daß bei Besetzung der Ämter der parlamentarische
	        
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