XI Abschnitt. Die persönlichen Ausgaben.
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wissen minimalen Zeitraum hindurch, z. B. 10 Jahre ein Amt ver
waltete und der nicht ohne Grund das Amt verläßt, c) Veranlassung
zum Eintritt in den Ruhestand sind: 1. Krankheit; 2. Erreichung
eines bestimmten Alters (60.—70. Lebensjahr); 3. Vollendung einer
bestimmten Dienstzeit (30—40 Jahre). In einzelnen Fällen ist der
Eintritt in den Ruhestand nicht ein Recht, sondern eine Pflicht.
Der Beamtete muß denselben also anbieten, sonst erfolgt die Ver
setzung in den Ruhestand von Amts wegen. Dies geschieht nament
lich zu dem Zweck, daß die Ämter nicht übermäßig mit Individuen
hohen Alters und geminderter Leistungsfähigkeit besetzt seien und
die Verwendung junger Kräfte möglich werde.
3. Verschieden von dem Ruhegehalt ist die Versorgung von
Witwen und Waisen der Beamteten. Im allgemeinen muß gesagt
werden, daß es nichts als eine Pflicht ist, wonach der Staat fin
den jenigen, der in und nach treu erfülltem Dienste arbeitsunfähig
wurde, zu sorgen hat. Die Sorge für dessen Witwe und Waisen
ist weniger Sache der Pflicht, als der Humanität. Doch spricht
auch das Interesse des Staates dafür, da ja der Beamtete, dessen
bescheidenes Gehalt die Kapitalbildung fest ausschließt, nur dann
mit Beruhigung in die Zukunft blicken und von Sorgen nicht ge
drückt seines Amtes walten wird, der wegen der Zukunft seiner
Angehörigen nicht besorgt zu sein braucht. Andererseits ist es ge
wiß, daß der Staat hier seine Leistungen auf das Minimum redu
zieren und eventuell bescheidene Beiträge von seiten der Betreffenden
beanspruchen wird. Das Witwenruhegehalt kann nur dann bean
sprucht werden, wenn das betreffende Individuum mit dem Beamten
noch während dessen aktiver Dienstzeit eine Ehe einging, die Ehe
einige Jahre hindurch fortgesetzt wurde und keine neue Ehe ein
gegangen wird. Die Unterstützung der Waisen geschieht gewöhn
lich nur in dem Falle, wenn deren mehrere zurückbleiben und nui
für die Zeit bis zur Vollendung der Erziehung resp. des Eintritts
der Erwerbsfähigkeit.
4. Hinsichtlich der Kosten des Amtsorganismus hat jede Staats
form ihre eigentümlichen Gefahren. In monarchischen Staaten
wurden in der Epoche des Absolutismus (z. B. die Tudors und
Stuarts in England) exorbitant hohe Gehälter den höheren und
höchsten Beamten gewährt. Ja das Staatsamt wurde geradezu als
Mittel zur Bereicherung verliehen. Manchmal hing dies freilich
damit zusammen, daß für die betreffenden Ämter hohe Kauf
schillinge bezahlt wurden. In konstitutionellen Monarchien, nament
lich bei der parlamentarischen Regierungsform, zeigt sich hier wiedei
die Gefahr, daß bei Besetzung der Ämter der parlamentarische