Full text : Finanzwissenschaft

I.  Teil.  Allgemeine  Bemerkungen.

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1st,  dieselbe  auszuüben,  sonst  würde  er  sein  eigenes  Wesen  verleugnen.
Auch  diese  Tätigkeiten  sind  vom  Standpunkte  der  zu  fordernden
Gegenleistungen  zweierlei.  Ein  Teil  der  Staatstätigkeit  bezieht  sich
wohl  auf  Funktionen,  die  zu  den  wesentlichen  Attributen  des  Staates
gehören,  trotzdem  kann  in  den  einzelnen  Fällen  mit  mehr  minderer
Bestimmtheit  festgesetzt  werden,  wem  dieselbe  zugute  komme  und
in  welchem  Maße.  Hier  wird  der  Staat  von  den  Betreffenden  mit
Bezug  auf  den  gewährten  Vorteil  eine  Gegenleistung  mit  Recht  beanspruchen ­
  können,  ohne  aber,  wie  im  ersten  Falle,  hier  die  Prinzipien ­
  des  Marktverkehrs  und  der  ihm  eigentümlichen  Preisbildung
in  Anwendung  zu  bringen.  Dies  folgt  daraus,  daß  es  sich  um  eine
Tätigkeit  staatlicher  Natur  handelt.  Endlich  gibt  es  einen  solchen
Teil  der  Staatstätigkeit,  der  selbst  diese  Abrechnung  nicht  zuläßt.
Es  sind  dies  die  wichtigsten  Funktionen  des  Staates,  welche  die
Voraussetzung  des  allgemeinen  Staatswohles  sind,  Landesverteidigung,
Sicherheit  der  Person  und  des  Vermögens,  allgemeine  Bildung,  allgemeine ­
  Gesundheit,  wo  sich  nur  selten  die  Gelegenheit  zur  Anwendung ­
  des  Prinzipes  von  Leistung  und  Gegenleistung  bietet.  Die
Deckung  der  durch  diese  Tätigkeiten  verursachten  Kosten  muß  auf
andere  Weise  geschehen  und  zwar  so,  daß  die  Staatsbürger  nach
ihrer  Leistungsfähigkeit  dem  Staate  die  notwendigen  Wertsummen
zur  Verfügung  stellen.
Auf  Grund  dieser  Gesichtspunkte  werden  gewöhnlich  folgende
Einnahmsquellen  unterschieden:
a)  Privatwirtschaftliche  Einnahmen;  es  sind  dies
jene  Einnahmen,  bei  denen  der  Staat  ebenso  unter  der  Herrschaft
der  Verkehrsgesetze  steht  wie  der  Einzelne.  Der  Staat  erwirbt  in
derselben  Weise  wie  jeder  Einzelne  durch  wirtschaftliche  Tätigkeit,
durch  Unternehmertätigkeit.  Die  freie  Konkurrenz  kommt  dem
Staate  gegenüber  gleichfalls  zur  Geltung,  keinerlei  Privilegien  begünstigen ­
  ihn.
b)  Staatswirtschaftliche  Einnahmen;  diese  kommen
•dem  Staate  kraft  seiner  Souveränität  zu;  hier  hat  das  Prinzip  der
Leistung  und  Gegenleistung  keine  Geltung.
c)  Gemischte  Einnahmen;  es  sind  dies  jene  Einnahmen,
bei  denen  privatwirtschaftliche  und  staats  wirtschaftliche  Momente
zusamm  en  treffen.
Die  hier  ausgezählten  Einnahmsquellen  können  wir  als  endgültige ­
  bezeichnen;  deren  Verbrauch  belastet  den  Staat  nicht
weiter  und  läßt  kein  Schuldverhältnis  zurück.  Von  diesen  Einnahmsquellen ­
  unterscheiden  sich  die  Einnahmen  interimistischer
            
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