I. Teil. Allgemeine Bemerkungen.
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regelmäßig ,von Jahr zu Jahr wiederkehrende 1 , unter außerordent
lichem das ohne Regelmäßigkeit auftretende Einkommen verstanden.
Das in erstem Sinne gewonnene ordentliche Einkommen kann gleich
falls Unterbrechungen zeigen, dagegen das außerordentliche Regel
mäßigkeit, während einer Reihe von Jahren (z. B. Agiogewinne).
Das Staatseinkommen kann beständig und wechselnd sein;
im letzteren Falle wieder steigend oder fallend, langsam oder
rapid steigend und fallend. Zu unterscheiden ist ferner das
jährliche Einkommen vom durchschnittlichen Einkommen.
Von juristischem Standpunkte ist das Staatseinkommen privat
rechtlicher oder staatsrechtlicher Natur. Die staatsrecht
lichen Einkommen unterscheiden sich wieder dadurch, daß sie ent
weder gänzlich zur Verfügung der vollziehenden Gewalt stehen oder
von der Bewilligung der verfassungsmäßigen Faktoren abhängen.
Zu unterscheiden sind legitime und illegitime Einnahmen.
Illegitime sind: 1. Erpressungen; 2. ungesetzliche Vermögenskonfis
kationen; 3. Bestechungen des Souveräns oder Subvention von
fremden Herrschern (so Karl II. und Jakob II. in England durch
Ludwig XIV.).
Wir unterscheiden ferner die Haupt- und Nebenein
kommen. Dies kann in zweifachem Sinne geschehen. Einmal
nennen wir Haupteinkommen jene, deren Quelle solche Einrich
tungen sind, die überhaupt keinen anderen als finanziellen Zweck
haben, wie z. B. die Steuern; Nebeneinkommen sind solche, die
aus Quellen nicht finanzieller Natur fließen, wie die Gebühren,
Strafgelder, Schulgelder usw. Dann kann die Unterscheidung sich
auf die Bedeutung der betreffenden Einkommen beziehen, weshalb
wir Haupteinkommen jene nennen, welche einen bedeutenden Teil
der Staatseinnahmen repräsentieren, Nebeneinkommen jene, welche
als Einnahmsquellen untergeordnete Bedeutung haben. Die Neben
einkommen können ferner von verschiedener Natur sein; solche, die
ständig vorkommen, und solche, welche nur vereinzelt vorkommen ;
ständig ist z. B. die Einnahme aus dem Verkauf staatlicher stati
stischer Publikationen; vorübergehend, wenn z. B. ein staatliches
Gestüt einen fehlerhaften Hengst gekauft hat und denselben wieder
verkauft. Die Nebeneinkünfte können wir wieder nach den ein
zelnen Zweigen der Staatstätigkeit unterscheiden. Manche unter
scheiden organische und mechanische Einnahmen. Orga
nische sind jene, welche notwendige Folgen gewisser staatlicher
Einrichtungen sind: so ist in unseren Tagen die Steuer eine orga
nische Folge der Einrichtung des modernen Staatshaushaltes, die