162 4. Buch. II. Teil. Die privatwirtschaftlichen Einnahmen des Staates.
diese Momente können Staatsdomänen nicht als solche Einnahmequellen
betrachtet werden, welche der heutigen Staatswirtschaft:
notwendig oder nur wünschenswert wären; freilich lassen sie sich
auch nicht prinzipiell und kategorisch allgemein verurteilen. Vieles,
hängt von den speziellen Verhältnissen einzelner Staaten, von deren
wirtschaftlicher Entwicklungsstufe, vom politischen System usw. ab.
Dabei behauptet sich hier und dort bis in die jüngste Zeit die
Auffassung, daß das Einkommen des Staates in erster Reihe dem
Grundbesitz zu entnehmen ist. So beginnt das Vermögens- und
Einkommensteuergesetz des Kantons Zürich vom Jahre 1870 mit
den Worten: „Soferne der Ertrag der Staatsgüter zur Deckung
der Staatsausgaben nicht genügt“; in Graubünden heißt jener Teil
des Staatsbedürfnisses, welcher aus dem Ertrage der Staatsgüter
nicht gedeckt werden kann, bis auf unsere Zeit „Defizit“.
2. Die Anhänger der Auffassung, daß der Staat über Domänenbesitz
verfüge, berufen sich namentlich auf folgendes: a) daß der
Staatshaushalt hierbei über eine mehr weniger beständige Rente
verfügt; b) daß der Staat teilnimmt an der mit der Zunahme der
Bevölkerung eintretenden Steigerung der Rente; c) daß damit eine
größere Mannigfaltigkeit der Staatseinnahmen eintritt, worin gewissermaßen
eine Sicherung gegen große Schwankungen wurzelt;
d) daß der Steuerdruck geringer ist; e) die Domänen bilden bei.
Staatsaniehen ein willkommenes Pfand; f) die Domänen bieten Gelegenheit
zu wichtigen sozialpolitischen Maßnahmen, z. B. Durchführung
eines rationelleren Besitzsystems, Einführung des Farmsystems,
Maßregeln, die gegenüber dem Sozialismus große Bedeutung
gewinnen können; g) die Regierung ist vom Willen des Parlaments,
unabhängiger. Dagegen kommen folgende Umstände in Betracht::
a) die Grundrente ist nicht immer sicherer, als die aus Kapital
fließende Rente, ja es können sogar große Schwankungen vorkommen;
b) an der steigenden Grundrente ist der Staat auch dann
beteiligt, wenn die Güter in Privatbesitz übergehen; c) als Reservekapital
ist der Grundbesitz schwer zu verwerten; d) das Pfandrecht
spielt in der Gegenwart beim Staatskredit eine untergeordnete Rolle
und auch dies nur bei schwachem oder geschwächtem Staatskredit;
e) gerade die konstitutionelle Führung des Staatshaushaltes würde
durch die Unabhängigkeit der Regierung vom Votum des Parlamentes
bedroht.
Es darf nicht übersehen werden, daß auch diese Frage keine
kategorische Entscheidung gestattet. Denn es kommen zum mindesten
folgende Umstände in Betracht: a) der Zustand der Volkswirtschaft;
in Staaten, wo die Volkswirtschaft schon stark genug.