Full text : Finanzwissenschaft

162  4.  Buch.  II.  Teil.  Die  privatwirtschaftlichen  Einnahmen  des  Staates.
diese  Momente  können  Staatsdomänen  nicht  als  solche  Einnahmequellen ­
  betrachtet  werden,  welche  der  heutigen  Staatswirtschaft:
notwendig  oder  nur  wünschenswert  wären;  freilich  lassen  sie  sich
auch  nicht  prinzipiell  und  kategorisch  allgemein  verurteilen.  Vieles,
hängt  von  den  speziellen  Verhältnissen  einzelner  Staaten,  von  deren
wirtschaftlicher  Entwicklungsstufe,  vom  politischen  System  usw.  ab.
Dabei  behauptet  sich  hier  und  dort  bis  in  die  jüngste  Zeit  die
Auffassung,  daß  das  Einkommen  des  Staates  in  erster  Reihe  dem
Grundbesitz  zu  entnehmen  ist.  So  beginnt  das  Vermögens-  und
Einkommensteuergesetz  des  Kantons  Zürich  vom  Jahre  1870  mit
den  Worten:  „Soferne  der  Ertrag  der  Staatsgüter  zur  Deckung
der  Staatsausgaben  nicht  genügt“;  in  Graubünden  heißt  jener  Teil
des  Staatsbedürfnisses,  welcher  aus  dem  Ertrage  der  Staatsgüter
nicht  gedeckt  werden  kann,  bis  auf  unsere  Zeit  „Defizit“.
2.  Die  Anhänger  der  Auffassung,  daß  der  Staat  über  Domänenbesitz ­
  verfüge,  berufen  sich  namentlich  auf  folgendes:  a)  daß  der
Staatshaushalt  hierbei  über  eine  mehr  weniger  beständige  Rente
verfügt;  b)  daß  der  Staat  teilnimmt  an  der  mit  der  Zunahme  der
Bevölkerung  eintretenden  Steigerung  der  Rente;  c)  daß  damit  eine
größere  Mannigfaltigkeit  der  Staatseinnahmen  eintritt,  worin  gewissermaßen ­
  eine  Sicherung  gegen  große  Schwankungen  wurzelt;
d)  daß  der  Steuerdruck  geringer  ist;  e)  die  Domänen  bilden  bei.
Staatsaniehen  ein  willkommenes  Pfand;  f)  die  Domänen  bieten  Gelegenheit ­
  zu  wichtigen  sozialpolitischen  Maßnahmen,  z.  B.  Durchführung ­
  eines  rationelleren  Besitzsystems,  Einführung  des  Farmsystems, ­
  Maßregeln,  die  gegenüber  dem  Sozialismus  große  Bedeutung
gewinnen  können;  g)  die  Regierung  ist  vom  Willen  des  Parlaments,
unabhängiger.  Dagegen  kommen  folgende  Umstände  in  Betracht::
a)  die  Grundrente  ist  nicht  immer  sicherer,  als  die  aus  Kapital
fließende  Rente,  ja  es  können  sogar  große  Schwankungen  vorkommen; ­
  b)  an  der  steigenden  Grundrente  ist  der  Staat  auch  dann
beteiligt,  wenn  die  Güter  in  Privatbesitz  übergehen;  c)  als  Reservekapital ­
  ist  der  Grundbesitz  schwer  zu  verwerten;  d)  das  Pfandrecht
spielt  in  der  Gegenwart  beim  Staatskredit  eine  untergeordnete  Rolle
und  auch  dies  nur  bei  schwachem  oder  geschwächtem  Staatskredit;
e)  gerade  die  konstitutionelle  Führung  des  Staatshaushaltes  würde
durch  die  Unabhängigkeit  der  Regierung  vom  Votum  des  Parlamentes ­
  bedroht.
Es  darf  nicht  übersehen  werden,  daß  auch  diese  Frage  keine
kategorische  Entscheidung  gestattet.  Denn  es  kommen  zum  mindesten ­
  folgende  Umstände  in  Betracht:  a)  der  Zustand  der  Volkswirtschaft; ­
  in  Staaten,  wo  die  Volkswirtschaft  schon  stark  genug.
            
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