Full text : Finanzwissenschaft

I.  Abschnitt.  Dag  aus  der  Urproduktion  stammende  Einkommen.  JßB
ist,  um  die  Steuerlast  zu  tragen,  sind  Domänen  weniger  berechtigt,
als  in  Staaten  anfänglicher  Entwicklung,  mit  geringem  Kapitalbesitz’
wo  die  Steuerlast  drückend  empfunden  würde;  darum  behaupten
sie  sich  im  Westen  Europas  schwerer  als  im  Osten  und  namentlich
in  den  Kolonien;  b)  die  Kulturart;  Forste  können  unzweifelhaft
eher  in  Händen  des  Staates  bleiben ;  hier  können  spezielle  Verhältnisse ­
  in  Betracht  kommen;  so  haben  die  Wälder  in  England
wie  Bastable  bemerkt  —  weder  vom  klimatischen  Standpunkte,  noch
für  die  Heizung  und  den  Schiffsbau  besondere  Bedeutung;  c)  der
Charakter  des  öffentlichen  Haushaltes,  denn  während  die  Domänen
in  großen  Staaten  keine  geeignete  Einnahmsquelle  bilden,  können
sie  in  kleinen  Staaten,  ebenso  wie  im  Haushalt  der  Selbstverwaltungskörper ­
  sich  gut  bewähren.
Bei  Veräußerung  der  Staatsdomänen  ist  der  Hauptgesichtspunkt,
daß  der  Staat  seine  Domänen  auf  das  beste  verwerte,  dieselben  den
geeignetesten  Personen  zuführe  und  mit  dieser  Maßregel  wichtige
Besitz-  und  namentlich  sozialpolitische  Aufgaben  löse.  Dies  wird
dort,  wo  Domänen  vorhanden,  nach  dem  Kriege  besondere  Aufmerksamkeit ­
  verdienen.  Bei  Veräußerung  der  Domänen  müssen
folgende  Gesichtspunkte  in  Betracht  kommen:  a)  die  Domänen
dürfen  nicht  innerhalb  kurzer  Frist  veräußert  werden,  denn  dies
würde  den  Preis  des  Grundbesitzes  stark  drücken,  also  dem  Staate
und  dem  gesamten  Grundbesitzerstande  große  Nachteile  verursachen;
b)  beim  Verkauf  müssen  die  bestehenden  Besitzverhältnisse  in  Betracht ­
  gezogen  werden  und  soll  deren  Rektifikation  angestrebt
werden;  in  einem  Staate,  wo  es  an  kleinen  oder  mittleren  Grundbesitzern ­
  fehlt,  muß  namentlich  diese  Kategorie  gestärkt  werden;
d)  die  Grundflächen  dürfen  nicht  an  solche  verkauft  werden,  die
damit  Spekulation  treiben  wollen;  e)  nur  solchen  Käufern  soll  der
Grundbesitz  übertragen  werden,  die  die  materielle  und  intellektuelle
Fähigkeit  besitzen,  denselben  rationell  zu  verwalten;  auch  die  Charaktereigenschaften ­
  derselben  sind  nicht  irrelevant;  f)  der  Besitz  soll
nur  dann  in  das  volle  Eigentum  des  Käufers  übergehen,  wenn  der
ganze  Kaufschilling  getilgt  ist;  g)  für  den  Fall  schlechter  Bewirtschaftung ­
  soll  sich  der  Staat  das  Rückkaufsrecht  vorbehalten.
Bei  Verwendung  der  aus  dem  Verkauf  der  Domänen  sich  ergebenden ­
  Einnahmen  ist  als  Richtschnur  zu  betrachten,  daß  dieselben
nicht  zur  Deckung  laufender  Ausgaben  verwendet  werden  dürfen.
Es  sollen  entweder  andere,  zweckmäßigere  Vermögensgegenstände
angeschafft  werden  (z.  B.  Eisenbahnen),  wodurch  das  aktive  Staatsvermögen ­
  wieder  vermehrt  wird,  resp.  nutzbringende  Investitionen
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