I. Abschnitt. Dag aus der Urproduktion stammende Einkommen. JßB
ist, um die Steuerlast zu tragen, sind Domänen weniger berechtigt,
als in Staaten anfänglicher Entwicklung, mit geringem Kapitalbesitz’
wo die Steuerlast drückend empfunden würde; darum behaupten
sie sich im Westen Europas schwerer als im Osten und namentlich
in den Kolonien; b) die Kulturart; Forste können unzweifelhaft
eher in Händen des Staates bleiben ; hier können spezielle Verhältnisse
in Betracht kommen; so haben die Wälder in England
wie Bastable bemerkt — weder vom klimatischen Standpunkte, noch
für die Heizung und den Schiffsbau besondere Bedeutung; c) der
Charakter des öffentlichen Haushaltes, denn während die Domänen
in großen Staaten keine geeignete Einnahmsquelle bilden, können
sie in kleinen Staaten, ebenso wie im Haushalt der Selbstverwaltungskörper
sich gut bewähren.
Bei Veräußerung der Staatsdomänen ist der Hauptgesichtspunkt,
daß der Staat seine Domänen auf das beste verwerte, dieselben den
geeignetesten Personen zuführe und mit dieser Maßregel wichtige
Besitz- und namentlich sozialpolitische Aufgaben löse. Dies wird
dort, wo Domänen vorhanden, nach dem Kriege besondere Aufmerksamkeit
verdienen. Bei Veräußerung der Domänen müssen
folgende Gesichtspunkte in Betracht kommen: a) die Domänen
dürfen nicht innerhalb kurzer Frist veräußert werden, denn dies
würde den Preis des Grundbesitzes stark drücken, also dem Staate
und dem gesamten Grundbesitzerstande große Nachteile verursachen;
b) beim Verkauf müssen die bestehenden Besitzverhältnisse in Betracht
gezogen werden und soll deren Rektifikation angestrebt
werden; in einem Staate, wo es an kleinen oder mittleren Grundbesitzern
fehlt, muß namentlich diese Kategorie gestärkt werden;
d) die Grundflächen dürfen nicht an solche verkauft werden, die
damit Spekulation treiben wollen; e) nur solchen Käufern soll der
Grundbesitz übertragen werden, die die materielle und intellektuelle
Fähigkeit besitzen, denselben rationell zu verwalten; auch die Charaktereigenschaften
derselben sind nicht irrelevant; f) der Besitz soll
nur dann in das volle Eigentum des Käufers übergehen, wenn der
ganze Kaufschilling getilgt ist; g) für den Fall schlechter Bewirtschaftung
soll sich der Staat das Rückkaufsrecht vorbehalten.
Bei Verwendung der aus dem Verkauf der Domänen sich ergebenden
Einnahmen ist als Richtschnur zu betrachten, daß dieselben
nicht zur Deckung laufender Ausgaben verwendet werden dürfen.
Es sollen entweder andere, zweckmäßigere Vermögensgegenstände
angeschafft werden (z. B. Eisenbahnen), wodurch das aktive Staatsvermögen
wieder vermehrt wird, resp. nutzbringende Investitionen
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