164 4. Buch. II. Teil. Die privatwirtschaftlichen Einnahmen des Staates.
ausgeführt werden, oder sollen Staatsschulden getilgt werden, wodurch
das passive Vermögen vermindert wird.
3. Von besonderer Wichtigkeit ist in der Gegenwart der staatliche
Grundbesitz in den Staaten jenseits des Ozeans, wo der Staat
zum Zwecke der Ansiedelung Grundbesitz zu billigen Preisen verkauft.
So beträgt z. B. in einzelnen australischen Kolonien der
Erlös aus dem Verkauf von Staatsländereien 80—100 Millionen
Pfund Sterling.
Auch Konfiskation von Grundbesitz ist in einzelnen Fällen als
zweckmäßiges Mittel zur Deckung der Staatsbedürfnisse beobachtet
worden. Von den durch die französische Revolution durchgeführten
Konfiskationen abgesehen, hat in neuerer Zeit die Konfiskation der
Kirchengüter in Italien ein finanzielles Interesse gehabt. Solche
Konfiskationen sind aber, vom juristischen Standpunkte abgesehen,
auch aus Zweckmäßigkeitsgründen oft zweifelhafter Natur. Nicht
selten bedeutete der Verkauf der Staatsgüter einfach eine Vergeudung.
4. Was die Betriebssysteme bei den Domänen betrifft], so
zeigen dieselben wesentliche Unterschiede. Das Betriebssystem soll
so gewählt werden, daß es wirtschaftlich und finanziell günstige
Resultate biete. Das erste System ist das der eigenen Regie. In
der Frühperiode der Landwirtschaft und bei geringerem Grundbesitz
kann dieses System entsprechend sein, doch ist es kaum aufrechtzuerhalten
bei höherer Kultur und großem Grundbesitz. Hiervon
abgesehen kann es bloß zur Ergänzung anderer staatlicher Institutionen,
so namentlich landwirtschaftlicher Schulen, Gestüte, Versuchsstationen
usw. Anwendung finden. Auch zu Musterwirtschaften
ist es gut zu verwenden, jedoch nur in dem Sinne, daß diese
Wirtschaften Instrumente des technischen Fortschrittes seien; im
engeren Sinne genommene Musterwirtschaften bringen nur selten
Nutzen, denn entweder sind die anderen Landwirte in derselben
Lage wie der Staat in Hinsicht der Einführung von Reformen, oder
sie verfügen weder über genügende Fachkenntnis noch über das
nötige Kapital, um musterhafte Wirtschaft einzuführen. Von den
angeführten Ausnahmefällen abgesehen, spricht gegen die Eigenwirtschaft
des Staates alles das, was gewöhnlich gegen die wirtschaftliche
Tätigkeit des Staates angeführt wird: das geringe Interesse
der verwaltenden Beamten, der Mangel freier Bewegung, freier
Initiative, da die hierarchische Unterordnung und der bureaukratische
Instanzenzug unvermeidlich ist. Die wechselnden Konjunkturen
werden nicht ausgenutzt, die vom Fortschritt geforderten Einrichtungen
werden nur langsam eingeführt. Oft verfügt der Staat auch