Full text: Finanzwissenschaft

I. Abschnitt. Dag aus der Urproduktion stammende Einkommen. JßB 
ist, um die Steuerlast zu tragen, sind Domänen weniger berechtigt, 
als in Staaten anfänglicher Entwicklung, mit geringem Kapitalbesitz’ 
wo die Steuerlast drückend empfunden würde; darum behaupten 
sie sich im Westen Europas schwerer als im Osten und namentlich 
in den Kolonien; b) die Kulturart; Forste können unzweifelhaft 
eher in Händen des Staates bleiben ; hier können spezielle Verhält 
nisse in Betracht kommen; so haben die Wälder in England 
wie Bastable bemerkt — weder vom klimatischen Standpunkte, noch 
für die Heizung und den Schiffsbau besondere Bedeutung; c) der 
Charakter des öffentlichen Haushaltes, denn während die Domänen 
in großen Staaten keine geeignete Einnahmsquelle bilden, können 
sie in kleinen Staaten, ebenso wie im Haushalt der Selbstverwal 
tungskörper sich gut bewähren. 
Bei Veräußerung der Staatsdomänen ist der Hauptgesichtspunkt, 
daß der Staat seine Domänen auf das beste verwerte, dieselben den 
geeignetesten Personen zuführe und mit dieser Maßregel wichtige 
Besitz- und namentlich sozialpolitische Aufgaben löse. Dies wird 
dort, wo Domänen vorhanden, nach dem Kriege besondere Auf 
merksamkeit verdienen. Bei Veräußerung der Domänen müssen 
folgende Gesichtspunkte in Betracht kommen: a) die Domänen 
dürfen nicht innerhalb kurzer Frist veräußert werden, denn dies 
würde den Preis des Grundbesitzes stark drücken, also dem Staate 
und dem gesamten Grundbesitzerstande große Nachteile verursachen; 
b) beim Verkauf müssen die bestehenden Besitzverhältnisse in Be 
tracht gezogen werden und soll deren Rektifikation angestrebt 
werden; in einem Staate, wo es an kleinen oder mittleren Grund 
besitzern fehlt, muß namentlich diese Kategorie gestärkt werden; 
d) die Grundflächen dürfen nicht an solche verkauft werden, die 
damit Spekulation treiben wollen; e) nur solchen Käufern soll der 
Grundbesitz übertragen werden, die die materielle und intellektuelle 
Fähigkeit besitzen, denselben rationell zu verwalten; auch die Cha 
raktereigenschaften derselben sind nicht irrelevant; f) der Besitz soll 
nur dann in das volle Eigentum des Käufers übergehen, wenn der 
ganze Kaufschilling getilgt ist; g) für den Fall schlechter Bewirt 
schaftung soll sich der Staat das Rückkaufsrecht vorbehalten. 
Bei Verwendung der aus dem Verkauf der Domänen sich er 
gebenden Einnahmen ist als Richtschnur zu betrachten, daß dieselben 
nicht zur Deckung laufender Ausgaben verwendet werden dürfen. 
Es sollen entweder andere, zweckmäßigere Vermögensgegenstände 
angeschafft werden (z. B. Eisenbahnen), wodurch das aktive Staats 
vermögen wieder vermehrt wird, resp. nutzbringende Investitionen 
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