II. Abschnitt. Einkommen aus Industrie- und Handelsunternehmungen. 167
visorisch zu sorgen, der bisher hier Beschäftigung fand und diese
■verliert.
Daß von mancher Seite eben in der Gegenwart die Verstaat
lichung namentlich der Kohlen- und Eisenbergwerke gefordert wird,
hängt in erster Reihe nicht mit finanziellen, sondern mit volkswirt
schaftlichen und sozialpolitischen Momenten zusammen. In Ungarn
hat der Staat namentlich den Ankauf von Kohlenbergwerken in
Angriff genommen, teilweise zum Zwecke der Deckung des Bedarfes
■der Staatseisenbahnen, teils im Interesse der Nationalitätenpolitik.
Doch ist diese Aktion bald ins Stocken geraten.
Der staatliche Bergbetrieb arbeitet in Ungarn mit Defizit.
Nach den letzten Staatsschlußrechnungen (1913) betrug die Ein
nahme 4,5 Mill., die Ausgabe 8,9 Mill. Kronen. Der Wert des
Bergwerksbesitzes (ohne die Salzbergwerke) wird auf 97,0 Kronen
geschätzt.
II. Abschnitt.
Einkommen aus Industrie- und Handelsunternehmungen.
1. Außer den aus der Urproduktion fließenden Staatseinnahmen
tränn der Staat auch aus gewerblichen und kaufmännischen Unter
nehmungen Einnahmen gewinnen. Diese Einnahmen fließen teils
aus den dem Staate gehörigen industriellen und kaufmännischen
Unternehmungen, teils aus solchen, bei welchen der Staat Teilhaber
ist, endlich aus Unternehmungen, bei welchen sich der Staat einen
Anteil an dem Einkommen (Notenbank usw.) bedingt. Die Zahl
solcher Fälle nimmt zu, wo der Staat auf Grund der den Unter
nehmungen gewährten Vorteile, Unterstützungen, Darleihen, Privi
legien zu Einnahmequellen gelangt. Die Zahl der staatlichen Lnter-
nehmungen auf dem Gebiete der Industrie und des Handels ist
im allgemeinen neuerdings in Zunahme begriffen, von Monopolen ab
gesehen; es hängt dies mit folgenden Umständen zusammen: a) in
vielen Zweigen wird die Verstaatlichung als allgemeine Vorbedingung
■der wirtschaftlichen Entwicklung gefordert; b) in gewissen Fällen
werden Unternehmungen nur auf beschränkte Zeit gewährt, nach
•deren Ablauf dieselben dem Staate zufallen. Bei einer Reihe von
Unternehmungen muß damit gerechnet werden, daß Privat- und
Gemeininteresse in Einklang gelangen, es wäre unrichtig, bloß ein
Interesse zu befriedigen. Die Beteiligung des Staates an dem Ein-