Full text: Finanzwissenschaft

IV. Teil. I. Abschnitt. Theorie der Gebühren. 
181 
trachtet werden kann. In den meisten größeren Staaten ist das 
Lotto abgeschafft worden. 
Weniger gefährlich als das Zahlenlotto scheint die Klassen 
lotterie zu sein; namentlich aus dem Grunde, als die Ziehungen 
seltener stattfinden und nur mit größeren Summen gespielt werden 
kann; im letzteren Falle wird wenigstens die ärmste Klasse vom 
Spiele ferngehalten. Die geringere Gefährlichkeit der Klassenlotterie 
ist aber illusorisch, je weniger diese Vorbedingungen eintreten. 
Wenn daher die Ziehungen häufig nacheinanderfolgen, wenn auf 
geringe Beträge lautende Teillose ausgegeben werden, die auch von 
ärmeren Leuten erworben werden können, eventuell durch zusammen 
tretende Spielgesellschaften, wenn die Aufmerksamkeit, die Spiellust 
durch verlockende, schreiende Reklame, Zeitungsartikel usw. angeregt 
werden, dann ist die Klassenlotterie nicht weniger gefährlich als 
das Zahlenlotto. Sehr berechtigt waren daher die Einwendungen, 
die bei Verhandlung des preußischen Gesetzes (1891) geltend ge 
macht wurden und welche namentlich forderten, daß die Reklame 
überhaupt verboten werde, daß Lose nur bei Staatskassen gekauft 
werden können usw. 
IV. Teil. 
Gebühren. 
I. Abschnitt. 
Theorie der Gebühren. 
1. Halten wir die Ergebnisse der vorhergehenden Betrachtungen 
vor Augen, so können wir dieselben darin zusammenfassen, daß die 
privatwirtschaftlichen Einnahmsquellen immer mehr in den Hinter 
grund treten. Bei den rein privatwirtschaftlichen Erwerbsquellen 
ist natürlich der Erwerbsgesichtspunkt am berechtigsten. Doch hat 
auch hier die Entwicklung dahin geführt, daß der Staat auf diese 
Erwerbsquellen verzichten soll. Auch bei den Gegenständen der 
wirtschaftlichen Regalien hat die Anwendung des privatwirtschaft 
lichen Standpunktes seine Berechtigung, wenn auch in geringerem 
Maße wie bei den eigentlichen privatwirtschaftlichen Erwerbsquellen. 
Aber auch die Regalien treten als Einnahmsquellen zurück. Noch 
schwächer soll sich der privatwirtschaftliche Gesichtspunkt bei den 
Gebühren betätigen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.