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4. Buch. IV. Teil. Gebühren.
vermögen. Unzweifelhaft kommen aber auch solche Fälle vor, in
welchen die Gebühr im Vergleich zu dem Werte des vom Staate
geleisteten Dienstes bedeutend ist. Im allgemeinen kann gesagt
werden, daß die Gebühren oft in umgekehrter Progression anwachsen
und so namentlich die schwächeren Interessen drückend belasten.
So betragen in Frankreich die Prozeßkosten bei einer Forderung
von 10000 Frank 1 Prozent, bei 100 Frank aber 80 Prozent, bei
50 Frank sogar 160 Prozent.
Der Staat wird nach dem Gesagten von dem einzelnen nur
einen Teil der Kosten beanspruchen, denn einen Teil hat der Staat
als solcher aus den allgemeinen Einnahmen zu decken, da die voll
zogenen Funktionen Attribute der Staatshoheit sind. Die gesamten
Kosten, soferne sie überhaupt berechenbar, bilden jedenfalls das
Maximum der Gebühr. Überschreitet der Staat diese Grenze und
kommt es bei Berechnung der Gebühr in Betracht, welchen Nutzen
der einzelne von der Staatstätigkeit hat, dann begibt er sich auf
privatwirtschaftliches Gebiet, dann leitet ihn die Absicht des Ge
winnes, die Gebühr verliert ihren staatswirtschaftlichen Charakter
und die Leistung des Staatsbürgers fällt unter die Gesetze der
Preisbildung. Diese Gebühren können gemischte Gebühren
genannt werden. Wenn der Staat seine Dienstleistung einfach als
Akt des Einkommenserwerbes betrachtet und diese Gelegenheit be
nutzt, um noch über die Vorteile der privatwirtschaftlichen Fest
setzung hinaus den seine Dienste beanspruchenden Staatsbürger zu
noch höheren pekuniären Leistungen heranzieht, namentlich wenn
die Staatsbürger gezwungen sind, diese Leistungen in Anspruch zu
nehmen, dann nähert sich die Gebühr der Steuer. Zwingt der
Staat sogar zur Inanspruchnahme der Staatsorgane, so tritt der
Steuercharakter noch mehr in den Vordergrund, weshalb diese Ge
bühr auch von manchen Schriftstellern den Namen reine Ge
bührensteuer erhielt. (Eigentlich besser vielleicht Steuer
gebühr, da ja das Wesentliche doch die Gebühr bleibt.)
Wenn ich auch nicht der Auffassung beipflichte (Wagner,
Schäffle usw.), die das Wesen der Gebühr darin erblickt, wonach
dieselbe im Maße der verursachten Kosten festgesetzt wird, so muß
doch vor Augen gehalten werden, daß die Gebühr diese Grenze in
der Regel nicht überschreiten soll. Von dieser Auffassung am
weitesten entfernen sich Schall, Heckei und andere, die in gewissen
Fällen es berechtigt halten, wenn die Gebühr bis zur Grenze des
Wertes der staatlichen Leistung, ja darüber hinaus steigt.
Die Gebühr verliert auch in folgenden Fällen ihren eigentüm
lichen Charakter: 1. wenn die Tätigkeit der Staatsorgane nicht die