Full text: Finanzwissenschaft

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4. Buch. IV. Teil. Gebühren. 
nehmungen, Advokaturkanzleien müssen größere Vorräte halten, 
was an Interkalarzinsen Verluste verursacht. Aus all dem ist er 
sichtlich, daß die Stempelzahlung nicht nur Vorteile besitzt und 
vielleicht der besseren Erkenntnis der Nachteile ist es zuzuschreiben, 
daß in neuerer Zeit die Freunde der Barzahlung zunehmen. 
Nach einer ziemlich allgemein akzeptierten Ansicht wurde der 
Stempel in den Niederlanden erfunden, wo zur Entdeckung einer 
neuen Steuer eine Preisfrage ausgeschrieben wurde. Von dort fand 
er sehr bald weitere Verbreitung. Bezüglich Ungarns erzählt Hor- 
nyik 1 ), daß in Ofen von jeder Quittung oder türkischem Brief 
die Zettel- oder Briefablösung gefordert wurde. Nach Widmer 2 ) 
entwickelte sich aus der Papiersteuer, die im Jahre 1675 eingeführt 
wurde, die Steuer des gestempelten Papiers, endlich aus diesem 
der Stempel. Eigene Stempelämter wurden zur Stempelung des 
Papiers eingerichtet. 
6. Bezüglich des Verfahrens der Gebühreneinhebung ist noch 
folgendes zu bemerken. Die Organe der Gebühreneinhebung sind 
nicht immer finanzielle Organe, sondern alle jene Organe, welche 
die gebührenpflichtigen Amtshandlungen vollziehen. Das Subjekt 
der Gebühr ist derjenige, der die Amtstätigkeit in Anspruch nimmt, 
der Gegenstand, die Amtshandlung, die der Gebührenzahlung unter 
liegt. Näher betrachtet, hängt der Gebührengegenstand entweder 
unmittelbar mit der Person zusammen, beziehungsweise mit einer 
auf dieselbe bezüglichen amtlichen Handlung oder mit einem Gegen 
stand, der wieder entweder ein beweglicher oder unbeweglicher ist. 
Bezüglich der Erforschung des Objektes der Gebühr ist das Vor 
gehen an gewisse Formalitäten gebunden oder nicht. Die Not 
wendigkeit gewisser Formalitäten zeigt sich namentlich bei den 
außerhalb des Amtes zu erlegenden Gebühren, weniger bei den 
mit der Amtshandlung verbundenen. In gewissen Fällen werden 
mit B-ücksicht auf die persönlichen Verhältnisse (Armut) oder aus 
staatlichem Interesse Gebührenfreiheit gewährt. Da die Fälle der 
Gebührenpflicht sehr zahlreich sind und unter den verschiedensten 
Umständen vorkommen, erfordert deren Einhebung nicht nur die 
Mitwirkung der Behörden, sondern auch die der Gebührenpflich 
tigen; in vielen Fällen hat der Gebührenpflichtige die Pflicht der 
Anmeldung, Eintragung, Registrierung (daher das französische „en- 
registrement“), Beweisführung, Selbstbesteuerung. In gewissen Fällen 
‘) Kecskemet varös törtenete (Geschichte der Stadt Kecskemet), II, 8. 180. 
8 ) Zur Geschichte des Stempel- und Gebiihrenwesens in Österreich (Zeit 
schrift für Verwaltung und Sozialpolitik, VI. Bd.).
	        
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