Full text: Finanzwissenschaft

A. I. Abschnitt Begriff der Steuer. 
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Wir können uns mit dieser Erweiterung dieses Begriffes kaum be 
freunden. Daß die Besteuerung die Einkommensverteilung in Be 
tracht zu ziehen hat, ist selbstverständlich, ebenso wie sie ja auch 
die Produktionsverhältnisse, die Verkehrsverhältnisse, die Konsum 
tionsverhältnisse in Betracht zieht; dies bedeutet aber noch nicht, 
daß die Steuer mit der Absicht eingerichtet wird, daß die Ursache 
ihrer Entstehung und ihre Berechtigung auf der Beeinflussung dieser 
Momente beruht. Das ist mit der Steuer im allgemeinen nicht 
oder nur in geringem Maße möglich. Bei konsequenter Anwendung 
dieses Begriffes würde der Staat auch dann Steuer auferlegen, 
wenn hierzu keine finanzielle Veranlassung vorläge, dies aber die 
Abänderung der Einkommensverteilung fordern würde. Dann ließe 
sich dieser Zweck natürlich nur mit gewissen Steuern irgendwie 
erreichen, mit der Einkommensteuer, der Vermögenssteuer, der Erb 
schaftssteuer, und auch bei dieser nur dann, wenn die Steuer stark 
eingriffe. Dann begegnen wir auch dem Bedenken, daß, wenn der 
Staat überhaupt zugibt, daß die Vermögens- und Einkommensver 
teilung eine ungesunde und ungerechte ist, er wohl schwer dem 
Ansinnen entgegentreten kann, auch energischere Maßregeln zur 
Heilung des Übels anzuwenden. Es hat auch nicht an energischen 
Widersprüchen gegen Wagners Auffassung gefehlt. So sagt Vocke, 
es könne in die Begriffsbestimmung schon deshalb kein besonderer 
Staatszweck aufgenommen werden, denn dann müßten auch andere 
Zwecke aufgenommen werden, da ja die Steuer vielfache Staats 
zwecke berührt; sie kann den Zweck haben, den Luxus einzu 
schränken, die Haltung von Hunden zu beschränken usw., in man 
chen Staaten hat man neuerdings die Ankündigungssteuer einführen 
wollen, um die unanständige Reklame zu verhindern; in der Schweiz 
dient ein Teil des Einkommens aus dem Branntweinmonopol der 
Unterdrückung des Alkoholismus. Während wir dies schreiben 
(1918), legt die deutsche Reichsregierung einen Gesetzentwurf vor, 
um die „wahnsinnige“ Börsenspekulation mit einer zehnfachen 
Steuer zu belasten. Man müßte also die gesamten Staatszwecke, 
denen die Steuer dient, in der Definition erwähnen. Die Steuer dient 
allen Staatszwecken und wenn die Regelung der Einkommensver 
teilung auch Staatszweck ist, so ist dieser in den anderen ohnedies 
inbegriffen. Umpfenbach will überhaupt nicht zugeben, daß durch 
die Steuer eine Änderung der Einkommensverteilung angestrebt 
werde. Denn so wie es falsch wäre, durch finanzielle Maßregeln 
den Gang der Justiz zu beeinflussen, ebenso hält er es für unrichtig, 
.durch die Steuer die bestehende Wirtschaftsordnung oder irgendeine 
politische Funktion zu beeinflussen. Wir erwähnen ferner die Be-
	        
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