A. I. Abschnitt Begriff der Steuer.
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Wir können uns mit dieser Erweiterung dieses Begriffes kaum be
freunden. Daß die Besteuerung die Einkommensverteilung in Be
tracht zu ziehen hat, ist selbstverständlich, ebenso wie sie ja auch
die Produktionsverhältnisse, die Verkehrsverhältnisse, die Konsum
tionsverhältnisse in Betracht zieht; dies bedeutet aber noch nicht,
daß die Steuer mit der Absicht eingerichtet wird, daß die Ursache
ihrer Entstehung und ihre Berechtigung auf der Beeinflussung dieser
Momente beruht. Das ist mit der Steuer im allgemeinen nicht
oder nur in geringem Maße möglich. Bei konsequenter Anwendung
dieses Begriffes würde der Staat auch dann Steuer auferlegen,
wenn hierzu keine finanzielle Veranlassung vorläge, dies aber die
Abänderung der Einkommensverteilung fordern würde. Dann ließe
sich dieser Zweck natürlich nur mit gewissen Steuern irgendwie
erreichen, mit der Einkommensteuer, der Vermögenssteuer, der Erb
schaftssteuer, und auch bei dieser nur dann, wenn die Steuer stark
eingriffe. Dann begegnen wir auch dem Bedenken, daß, wenn der
Staat überhaupt zugibt, daß die Vermögens- und Einkommensver
teilung eine ungesunde und ungerechte ist, er wohl schwer dem
Ansinnen entgegentreten kann, auch energischere Maßregeln zur
Heilung des Übels anzuwenden. Es hat auch nicht an energischen
Widersprüchen gegen Wagners Auffassung gefehlt. So sagt Vocke,
es könne in die Begriffsbestimmung schon deshalb kein besonderer
Staatszweck aufgenommen werden, denn dann müßten auch andere
Zwecke aufgenommen werden, da ja die Steuer vielfache Staats
zwecke berührt; sie kann den Zweck haben, den Luxus einzu
schränken, die Haltung von Hunden zu beschränken usw., in man
chen Staaten hat man neuerdings die Ankündigungssteuer einführen
wollen, um die unanständige Reklame zu verhindern; in der Schweiz
dient ein Teil des Einkommens aus dem Branntweinmonopol der
Unterdrückung des Alkoholismus. Während wir dies schreiben
(1918), legt die deutsche Reichsregierung einen Gesetzentwurf vor,
um die „wahnsinnige“ Börsenspekulation mit einer zehnfachen
Steuer zu belasten. Man müßte also die gesamten Staatszwecke,
denen die Steuer dient, in der Definition erwähnen. Die Steuer dient
allen Staatszwecken und wenn die Regelung der Einkommensver
teilung auch Staatszweck ist, so ist dieser in den anderen ohnedies
inbegriffen. Umpfenbach will überhaupt nicht zugeben, daß durch
die Steuer eine Änderung der Einkommensverteilung angestrebt
werde. Denn so wie es falsch wäre, durch finanzielle Maßregeln
den Gang der Justiz zu beeinflussen, ebenso hält er es für unrichtig,
.durch die Steuer die bestehende Wirtschaftsordnung oder irgendeine
politische Funktion zu beeinflussen. Wir erwähnen ferner die Be-