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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
merkung Helferichs, daß es Pflicht des Staates ist, auf dem ganzen
Gebiete seiner Tätigkeit der Gerechtigkeit Geltung zu verschaffen,
hierin steckt schon ein Stück Sozialismus, es ist also nicht nötig,
denselben von außen hineinzutragen, denn dies hätte überdies noch
den Anschein, ols ob der Staat auf diesem Gebiete ansonst die
Forderung der Gerechtigkeit nicht berücksichtige. Lotz (Finanz
wissenschaft 8. 219) sagt von der Wagnerschen sozialistischen
Steuertheorie, daß sie für die Gegenwart keine praktische Bedeu
tung habe.
Blicken wir auf die hier gegebenen Begriffsbestimmungen
zurück, so können wir dieselben in drei Gruppen einreihen. Nach
der Auffassung der einen Gruppe ist die Steuer eine Gegenleistung
für die dem einzelnen durch den Staat gebotene Leistung. Demnach
wäre auch die Steuer nichts anderes als eine allgemeine Gebühr,
ein Abonnement. Diese Theorie ist logische Folge der individua
listischen Auffassung der Wirtschaft, welche die Staatstätigkeit auf
die Sicherheit der Person und der Habe beschränkt, dem Individuum
unterordnet und den Staat durch das Individuum in dem Maße
der ihm geleisteten Dienste alimentieren läßt. Demgegenüber steht
die zweite Gruppe, welche in dem Staate eine höhere ethische Per
sönlichkeit sieht, dessen Erhaltung und dessen Tätigkeit das Indivi
duum durch die durch dasselbe gebrachte Opfer möglich machen
muß. Diese Auffassung ist Folge der Ausdehnung der Staatstätig
keit auf das ganze Gebiet der Kultur, die eine schachernde Be
rechnung dessen, was der Staat für den einzelnen leistet, ganz un
möglich macht. Auf diesem Punkte der modernen Staatsentwick
lung ist es ganz unmöglich, den individualistischen Standpunkt auf
recht zu erhalten, denn die Solidarität der einzelnen bringt den
sozialen Charakter des Staates immer mehr zum Ausdruck. Diese
neuere Entwicklung kommt in der zweiten Gruppe der Begriffs
bestimmungen zum Ausdruck. Die dritte Gruppe ist indifferent
gegenüber der Art der Staatstätigkeit, indem sie in der Steuer ein
fach die zur Befriedigung der staatlichen Bedürfnisse zur Verfügung
gestellte Einnahme sieht, die Natur dieser Bedürfnisse aber nicht
berührt. Die Vertreter der ersten Auffassung finden wir zumeist
in der französischen, die der zweiten in der deutschen und der
deutschen folgenden, die der dritten in der englischen Literatur.
In der Begriffsbestimmung namentlich der deutschen Fachwissen
schaft spiegelt sich am besten die neuere Entwicklung des Staats
lebens. Mit der steigenden Tätigkeit des modernen Staates und
dessen damit sich entwickelndem sozialen Charakters läßt sich die
individualistische Auffassung der Steuer nicht länger aufrechterhalten.