Full text: Finanzwissenschaft

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4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
merkung Helferichs, daß es Pflicht des Staates ist, auf dem ganzen 
Gebiete seiner Tätigkeit der Gerechtigkeit Geltung zu verschaffen, 
hierin steckt schon ein Stück Sozialismus, es ist also nicht nötig, 
denselben von außen hineinzutragen, denn dies hätte überdies noch 
den Anschein, ols ob der Staat auf diesem Gebiete ansonst die 
Forderung der Gerechtigkeit nicht berücksichtige. Lotz (Finanz 
wissenschaft 8. 219) sagt von der Wagnerschen sozialistischen 
Steuertheorie, daß sie für die Gegenwart keine praktische Bedeu 
tung habe. 
Blicken wir auf die hier gegebenen Begriffsbestimmungen 
zurück, so können wir dieselben in drei Gruppen einreihen. Nach 
der Auffassung der einen Gruppe ist die Steuer eine Gegenleistung 
für die dem einzelnen durch den Staat gebotene Leistung. Demnach 
wäre auch die Steuer nichts anderes als eine allgemeine Gebühr, 
ein Abonnement. Diese Theorie ist logische Folge der individua 
listischen Auffassung der Wirtschaft, welche die Staatstätigkeit auf 
die Sicherheit der Person und der Habe beschränkt, dem Individuum 
unterordnet und den Staat durch das Individuum in dem Maße 
der ihm geleisteten Dienste alimentieren läßt. Demgegenüber steht 
die zweite Gruppe, welche in dem Staate eine höhere ethische Per 
sönlichkeit sieht, dessen Erhaltung und dessen Tätigkeit das Indivi 
duum durch die durch dasselbe gebrachte Opfer möglich machen 
muß. Diese Auffassung ist Folge der Ausdehnung der Staatstätig 
keit auf das ganze Gebiet der Kultur, die eine schachernde Be 
rechnung dessen, was der Staat für den einzelnen leistet, ganz un 
möglich macht. Auf diesem Punkte der modernen Staatsentwick 
lung ist es ganz unmöglich, den individualistischen Standpunkt auf 
recht zu erhalten, denn die Solidarität der einzelnen bringt den 
sozialen Charakter des Staates immer mehr zum Ausdruck. Diese 
neuere Entwicklung kommt in der zweiten Gruppe der Begriffs 
bestimmungen zum Ausdruck. Die dritte Gruppe ist indifferent 
gegenüber der Art der Staatstätigkeit, indem sie in der Steuer ein 
fach die zur Befriedigung der staatlichen Bedürfnisse zur Verfügung 
gestellte Einnahme sieht, die Natur dieser Bedürfnisse aber nicht 
berührt. Die Vertreter der ersten Auffassung finden wir zumeist 
in der französischen, die der zweiten in der deutschen und der 
deutschen folgenden, die der dritten in der englischen Literatur. 
In der Begriffsbestimmung namentlich der deutschen Fachwissen 
schaft spiegelt sich am besten die neuere Entwicklung des Staats 
lebens. Mit der steigenden Tätigkeit des modernen Staates und 
dessen damit sich entwickelndem sozialen Charakters läßt sich die 
individualistische Auffassung der Steuer nicht länger aufrechterhalten.
	        
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