Full text: Finanzwissenschaft

A. II. Abschnitt.. Die Geschichte des Stenerwesens. 
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II. Abschnitt. 
Die Geschichte des Steuerwesens. 
Die Steuer ist keine zufällige Erscheinung. Sie ist eine der 
Grundformen des Staatslebens, ein Organisationsprinzip der Staats 
ordnung. Steuern auszuwerfen war in vielen Fällen der Hauptzweck 
der Eroberungen und somit der Staatenbildung. Steuern auszu 
werfen ist aber oft auch der Hauptzweck der Gewährung ver 
fassungsmäßiger Rechte. Die Steuern haben im Leben der Völker 
eine hohe, wenn auch verschiedene Bestimmung, von der finanziellen 
ganz abgesehen. Dabei darf nicht vergessen werden, daß das Be 
streben, die Steuerquellen ergiebig zu machen, auch die Ursache 
der Einführung zweckmäßiger Verwaltungssysteme ist. Dsingiskhan 
ist es, der sie aus China nach Osteuropa bringt'). 
Wenn wir den historischen Spuren des Steuerwesens nachgehen, so 
finden wir dieselben in folgenden Erscheinungen. Bisher wurden wir mit 
solchen Einnahmequellen des Staates bekannt, welche auf dem Prinzip 
von Leistung und Gegenleistung beruhen und welche mehr weniger 
aus demselben Prinzip erklärt werden können, wie die Erscheinungen 
des Privatverkehrs. Von diesen Einnahmen unterscheidet sich die 
Steuer prinzipiell dadurch, daß hier der Leistung, die der einzelne 
dem Staate entgegenbringt, von Seite des Staates keine prinzipielle 
Gegenleistung gegenübersteht. Auf welche AVeise läßt sich diese 
Form des Verkehrs, diese Spezies der Einkommengewinnung er 
klären? Gewiß nur auf eine der folgenden Weisen: a) Wo ein 
Verhältnis der Unterwerfung besteht, dort kann die Leistung ohne 
Gegenleistung aus diesem Verhältnis vollständig erklärt und be 
gründet werden. Solche Leistungen, Tribute haben in der Tat 
unterworfene, eroberte Völker den Eroberern, eine Klasse der andern 
geboten, und es unterliegt keinem Zweifel, daß diese Leistungen 
den steuerartigen Leistungen sehr nahe stehen, b) Wo kein Ver 
hältnis der Unterwerfung besteht, dort kann die gegenleistungslose 
Leistung nur auf freiem Willen, auf freiwilliger Darbringung be 
ruhen, hier kann die Steuer also nur den Charakter des Geschenkes 
besitzen, c) Die gegenleistungslose Leistung kann auch daraus ent 
stehen, daß infolge der staatlichen, zwecks Entwicklung die staat 
liche Gegenleistung antiquiert wird, in Vergessenheit gerät, während 
die Leistung bleibt, eventuell sogar wächst und sich vermehrt; so 
hat sich wohl manche Verzehrungssteuer aus Hafen-, Marktgebühren 
l ) Smolka, Die russische Welt (Wien 1916).
	        
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