Full text : Finanzwissenschaft

A.  II.  Abschnitt..  Die  Geschichte  des  Stenerwesens.

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II.  Abschnitt.
Die  Geschichte  des  Steuerwesens.
Die  Steuer  ist  keine  zufällige  Erscheinung.  Sie  ist  eine  der
Grundformen  des  Staatslebens,  ein  Organisationsprinzip  der  Staatsordnung. ­
  Steuern  auszuwerfen  war  in  vielen  Fällen  der  Hauptzweck
der  Eroberungen  und  somit  der  Staatenbildung.  Steuern  auszuwerfen ­
  ist  aber  oft  auch  der  Hauptzweck  der  Gewährung  verfassungsmäßiger ­
  Rechte.  Die  Steuern  haben  im  Leben  der  Völker
eine  hohe,  wenn  auch  verschiedene  Bestimmung,  von  der  finanziellen
ganz  abgesehen.  Dabei  darf  nicht  vergessen  werden,  daß  das  Bestreben, ­
  die  Steuerquellen  ergiebig  zu  machen,  auch  die  Ursache
der  Einführung  zweckmäßiger  Verwaltungssysteme  ist.  Dsingiskhan
ist  es,  der  sie  aus  China  nach  Osteuropa  bringt').
Wenn  wir  den  historischen  Spuren  des  Steuerwesens  nachgehen,  so
finden  wir  dieselben  in  folgenden  Erscheinungen.  Bisher  wurden  wir  mit
solchen  Einnahmequellen  des  Staates  bekannt,  welche  auf  dem  Prinzip
von  Leistung  und  Gegenleistung  beruhen  und  welche  mehr  weniger
aus  demselben  Prinzip  erklärt  werden  können,  wie  die  Erscheinungen
des  Privatverkehrs.  Von  diesen  Einnahmen  unterscheidet  sich  die
Steuer  prinzipiell  dadurch,  daß  hier  der  Leistung,  die  der  einzelne
dem  Staate  entgegenbringt,  von  Seite  des  Staates  keine  prinzipielle
Gegenleistung  gegenübersteht.  Auf  welche  AVeise  läßt  sich  diese
Form  des  Verkehrs,  diese  Spezies  der  Einkommengewinnung  erklären? ­
  Gewiß  nur  auf  eine  der  folgenden  Weisen:  a)  Wo  ein
Verhältnis  der  Unterwerfung  besteht,  dort  kann  die  Leistung  ohne
Gegenleistung  aus  diesem  Verhältnis  vollständig  erklärt  und  begründet ­
  werden.  Solche  Leistungen,  Tribute  haben  in  der  Tat
unterworfene,  eroberte  Völker  den  Eroberern,  eine  Klasse  der  andern
geboten,  und  es  unterliegt  keinem  Zweifel,  daß  diese  Leistungen
den  steuerartigen  Leistungen  sehr  nahe  stehen,  b)  Wo  kein  Verhältnis ­
  der  Unterwerfung  besteht,  dort  kann  die  gegenleistungslose
Leistung  nur  auf  freiem  Willen,  auf  freiwilliger  Darbringung  beruhen, ­
  hier  kann  die  Steuer  also  nur  den  Charakter  des  Geschenkes
besitzen,  c)  Die  gegenleistungslose  Leistung  kann  auch  daraus  entstehen, ­
  daß  infolge  der  staatlichen,  zwecks  Entwicklung  die  staatliche ­
  Gegenleistung  antiquiert  wird,  in  Vergessenheit  gerät,  während
die  Leistung  bleibt,  eventuell  sogar  wächst  und  sich  vermehrt;  so
hat  sich  wohl  manche  Verzehrungssteuer  aus  Hafen-,  Marktgebühren

l )  Smolka,  Die  russische  Welt  (Wien  1916).
            
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