Full text: Finanzwissenschaft

A. VII. Abschnitt. Die Elemente des Steuerwesens. 
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heilen schafft. Jener Grundbesitzer, der selbst imstande ist eine 
rationelle Milchwirtschaft einzurichten, der wird trotz des erreichten 
höheren Einkommens keine höhere Steuer zahlen, während die 
kleinen Landwirte, wenn sie auf genossenschaftlichem Wege eine solche 
Milchwirtschaft einrichten würden, mit einer Steuer belastet würden, 
also in eine ungünstigere Lage kämen. Bei einem Ertragssteuersystem 
sucht die Steuer ohnedies nicht das wirkliche Einkommen resp. den 
wirklichen Ertrag, sondern den durchschnittlichen. Beim Einkommen 
steuersystem würde das größere Einkommen besteuert werden können, 
wenn wir die gemeinnützige Natur der Genossenschaften nicht be 
rücksichtigen wollten. Auch ist es gewiß, daß die Besteuerung oft 
umgangen werden könnte, da die Genossenschaften ihren Mit 
gliedern niedrigere Preise berechnen würden und so keinen Nutzen 
aufwiesen. Auch in vielen anderen Fällen finden wir ja, daß Ver 
eine ihren Mitgliedern Vorteile, Leistungen bieten (z. B. Clubs 
billigere Tafel usw.), ohne daß das sich ergebende Einkommen der 
Steuer unterläge. Die meiste Berechtigung hat die Besteuerung 
jener Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb sich auch auf Nicht 
mitglieder erstreckt und zwar nach jenem Einkommen, welches auf 
diesen Teil ihres Betriebes entfällt. Ebenso verfällt der Steuer der 
Gewinn nach jenen Einlagen der Mitglieder, welche den Betrag des 
statutenmäßigen Geschäftsanteils überschreiten. 
3. Von besonderer Wichtigkeit für eine rationelle Besteuerung 
ist die Kenntnis der Steuerkräfte. Die Steuerkraft ist die wirt 
schaftliche Fähigkeit zu steuern. Hinsichtlich der Steuerkraft haben 
namentlich folgende Erscheinungen Wichtigkeit. Die Steuerkraft 
ist eine vollständige oder eine unvollständige. Diese Unter 
scheidung hat eine besondere Bedeutung, da wir gerade auf Grund 
derselben den Sinn der Steuerprogression besser verstehen können. 
Die Erkenntnis dessen, daß es unvollständige, mangelhafte Steuer 
kräfte gibt, die Schonung beanspruchen, führt zum steuerfreien 
Existenzminimum und zum degressiven Steuerfuß. Die vollständige 
oder volle Steuerkraft ist diejenige, die den vollen Steuerfuß zu 
ertragen vermag. Diejenigen Steuersubjekte, die den vollen Steuer 
fuß nicht zu ertragen vermögen, sind unvollständige Steuerkräfte, 
ln gewissen Fällen mag dieser Steuerfuß in der Weise berechnet 
werden, daß wir den durch die Steuer herbeizuschaffenden Steuer- 
/ Steuerbetrag \ 
betrag durch die Zahl der Steuereinheiten dividieren l<j teuere i ri beiten/' 
Nach dieser Auffassung zeigen die Steuerkräfte das Bild einer 
stetigen Progression, die wir uns beiläufig folgendermaßen vorstellen
	        
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