A. VII. Abschnitt. Die Elemente des Steuerwesens.
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heilen schafft. Jener Grundbesitzer, der selbst imstande ist eine
rationelle Milchwirtschaft einzurichten, der wird trotz des erreichten
höheren Einkommens keine höhere Steuer zahlen, während die
kleinen Landwirte, wenn sie auf genossenschaftlichem Wege eine solche
Milchwirtschaft einrichten würden, mit einer Steuer belastet würden,
also in eine ungünstigere Lage kämen. Bei einem Ertragssteuersystem
sucht die Steuer ohnedies nicht das wirkliche Einkommen resp. den
wirklichen Ertrag, sondern den durchschnittlichen. Beim Einkommen
steuersystem würde das größere Einkommen besteuert werden können,
wenn wir die gemeinnützige Natur der Genossenschaften nicht be
rücksichtigen wollten. Auch ist es gewiß, daß die Besteuerung oft
umgangen werden könnte, da die Genossenschaften ihren Mit
gliedern niedrigere Preise berechnen würden und so keinen Nutzen
aufwiesen. Auch in vielen anderen Fällen finden wir ja, daß Ver
eine ihren Mitgliedern Vorteile, Leistungen bieten (z. B. Clubs
billigere Tafel usw.), ohne daß das sich ergebende Einkommen der
Steuer unterläge. Die meiste Berechtigung hat die Besteuerung
jener Genossenschaften, deren Geschäftsbetrieb sich auch auf Nicht
mitglieder erstreckt und zwar nach jenem Einkommen, welches auf
diesen Teil ihres Betriebes entfällt. Ebenso verfällt der Steuer der
Gewinn nach jenen Einlagen der Mitglieder, welche den Betrag des
statutenmäßigen Geschäftsanteils überschreiten.
3. Von besonderer Wichtigkeit für eine rationelle Besteuerung
ist die Kenntnis der Steuerkräfte. Die Steuerkraft ist die wirt
schaftliche Fähigkeit zu steuern. Hinsichtlich der Steuerkraft haben
namentlich folgende Erscheinungen Wichtigkeit. Die Steuerkraft
ist eine vollständige oder eine unvollständige. Diese Unter
scheidung hat eine besondere Bedeutung, da wir gerade auf Grund
derselben den Sinn der Steuerprogression besser verstehen können.
Die Erkenntnis dessen, daß es unvollständige, mangelhafte Steuer
kräfte gibt, die Schonung beanspruchen, führt zum steuerfreien
Existenzminimum und zum degressiven Steuerfuß. Die vollständige
oder volle Steuerkraft ist diejenige, die den vollen Steuerfuß zu
ertragen vermag. Diejenigen Steuersubjekte, die den vollen Steuer
fuß nicht zu ertragen vermögen, sind unvollständige Steuerkräfte,
ln gewissen Fällen mag dieser Steuerfuß in der Weise berechnet
werden, daß wir den durch die Steuer herbeizuschaffenden Steuer-
/ Steuerbetrag \
betrag durch die Zahl der Steuereinheiten dividieren l<j teuere i ri beiten/'
Nach dieser Auffassung zeigen die Steuerkräfte das Bild einer
stetigen Progression, die wir uns beiläufig folgendermaßen vorstellen