Full text : Finanzwissenschaft

A.  VII.  Abschnitt.  Die  Elemente  des  Steuerwesens.

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heilen  schafft.  Jener  Grundbesitzer,  der  selbst  imstande  ist  eine
rationelle  Milchwirtschaft  einzurichten,  der  wird  trotz  des  erreichten
höheren  Einkommens  keine  höhere  Steuer  zahlen,  während  die
kleinen  Landwirte,  wenn  sie  auf  genossenschaftlichem  Wege  eine  solche
Milchwirtschaft  einrichten  würden,  mit  einer  Steuer  belastet  würden,
also  in  eine  ungünstigere  Lage  kämen.  Bei  einem  Ertragssteuersystem
sucht  die  Steuer  ohnedies  nicht  das  wirkliche  Einkommen  resp.  den
wirklichen  Ertrag,  sondern  den  durchschnittlichen.  Beim  Einkommensteuersystem ­
  würde  das  größere  Einkommen  besteuert  werden  können,
wenn  wir  die  gemeinnützige  Natur  der  Genossenschaften  nicht  berücksichtigen ­
  wollten.  Auch  ist  es  gewiß,  daß  die  Besteuerung  oft
umgangen  werden  könnte,  da  die  Genossenschaften  ihren  Mitgliedern ­
  niedrigere  Preise  berechnen  würden  und  so  keinen  Nutzen
aufwiesen.  Auch  in  vielen  anderen  Fällen  finden  wir  ja,  daß  Vereine ­
  ihren  Mitgliedern  Vorteile,  Leistungen  bieten  (z.  B.  Clubs
billigere  Tafel  usw.),  ohne  daß  das  sich  ergebende  Einkommen  der
Steuer  unterläge.  Die  meiste  Berechtigung  hat  die  Besteuerung
jener  Genossenschaften,  deren  Geschäftsbetrieb  sich  auch  auf  Nichtmitglieder ­
  erstreckt  und  zwar  nach  jenem  Einkommen,  welches  auf
diesen  Teil  ihres  Betriebes  entfällt.  Ebenso  verfällt  der  Steuer  der
Gewinn  nach  jenen  Einlagen  der  Mitglieder,  welche  den  Betrag  des
statutenmäßigen  Geschäftsanteils  überschreiten.
3.  Von  besonderer  Wichtigkeit  für  eine  rationelle  Besteuerung
ist  die  Kenntnis  der  Steuerkräfte.  Die  Steuerkraft  ist  die  wirtschaftliche ­
  Fähigkeit  zu  steuern.  Hinsichtlich  der  Steuerkraft  haben
namentlich  folgende  Erscheinungen  Wichtigkeit.  Die  Steuerkraft
ist  eine  vollständige  oder  eine  unvollständige.  Diese  Unterscheidung ­
  hat  eine  besondere  Bedeutung,  da  wir  gerade  auf  Grund
derselben  den  Sinn  der  Steuerprogression  besser  verstehen  können.
Die  Erkenntnis  dessen,  daß  es  unvollständige,  mangelhafte  Steuerkräfte ­
  gibt,  die  Schonung  beanspruchen,  führt  zum  steuerfreien
Existenzminimum  und  zum  degressiven  Steuerfuß.  Die  vollständige
oder  volle  Steuerkraft  ist  diejenige,  die  den  vollen  Steuerfuß  zu
ertragen  vermag.  Diejenigen  Steuersubjekte,  die  den  vollen  Steuerfuß ­
  nicht  zu  ertragen  vermögen,  sind  unvollständige  Steuerkräfte,
ln  gewissen  Fällen  mag  dieser  Steuerfuß  in  der  Weise  berechnet
werden,  daß  wir  den  durch  die  Steuer  herbeizuschaffenden  Steuer-/
  Steuerbetrag  \
betrag  durch  die  Zahl  der  Steuereinheiten  dividieren  l<j teuere i ri beiten/'
Nach  dieser  Auffassung  zeigen  die  Steuerkräfte  das  Bild  einer
stetigen  Progression,  die  wir  uns  beiläufig  folgendermaßen  vorstellen
            
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