A. IX. Abschnitt. Die Besteuerungsgrenze.
247
Steuer- und gebührenfrei. Dasselbe gilt in vielleicht noch höherem
Maße von dem Verhalten der naturwirtschaftlichen Einkommen bei
einer Einkommensteuer. 1 ) Mit Recht nannte man oft die Einkommen
steuer eine Steuer der städtischen Bevölkerung. Schon aus dem
Gtrunde, weil die Steuerverwaltung gegenüber den auf dem Lande
zerstreut wohnenden Steuersubjekten größeren Schwierigkeiten be
gegnet, als bei der dicht wohnenden Stadtbevölkerung. Dazu kommt,
daß bei dem geringen allgemeinen, und namentlich wirtschaftlichen
Bildungsgrade der ländlichen Bevölkerung diese selbst über die
Einkommensverhältnisse nicht genügend orientiert ist. Schon der
Begriff des Einkommens ist für dieselbe weniger klar. Genaue Buch
führung über Einkommen, Ausgaben, Produktionskosten sind selten.
Ein großer Teil des Einkommens ist in seinen naturalen Bestand
teilen nicht abschätzbar, in seinen einzelnen Elementen geringwertig.
Die gewonnenen Produkte werden oft ganz oder zum großen Teile
in der eigenen Wirtschaft verzehrt. Ein Staat, der noch über
wiegend im Stadium der Naturalwirtschaft steckt, wird die Steuer
kräfte nur schwer und nur mit Ertragssteuern einigermaßen erreichen.
Es ergibt sich daraus eine Differenz in der Inanspruchnahme der
auf natural wirtschaftlicher und auf geldwirtschaftlicher Basis stehenden
Wirtschaften.
IX. Abschnitt.
Die Besteuerungsgrenze.
Die großen Anforderungen des Weltkrieges lenken auf das
Problem der Besteuerungsgrenze der Völker hin. Auch bisher war
dieses Problem nicht unbeachtet. Einzelne Autoren versuchten
zahlenmäßig, percentuell festzustellen, bis zu welchem Grade das
Nationaleinkommen und das Nationalvermögen mit Steuern be
lastet werden können. Im allgemeinen läßt sich folgendes sagen.
Die Besteuerungsgrenze liegt dort, wo die Privatwirtschaft in ihren j
notwendigen Funktionen der Erhaltung, Sicherung und Entwicklung |
der individuellen Wirtschaft gefährdet ist. Freilich kann hier die }
Frage entstehen, ob das Verhältnis nicht umgekehrt werden soll,
wonach erst für die Erhaltung und Sicherung des Staates, als un-
1 ) Auf diesen Umstand wurde schon von verschiedener Seite hingewiesen
(Schäfile, Wieser usw.).