Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

von  Einkommen  verwendet  werden,  sondern  unmittelbar  dem  Verbrauch, ­
  dem  Genuß  dienen  oder  überhaupt  nicht  benutzt  werden
(Bildersammlungen,  leere  Gründe);  4.  die  dem  Erwerb  gewidmeten,
aber  kein  Einkommen  bietenden  Vermögen  müssen  gleichfalls  steuern,
da  dieselben  nicht  von  der  Pflicht  befreit  werden  können,  zu  den
Lastendes  Staates  beizutragen;  5.  die  Vermögenssteuer  hat  endlich
die  Aufgabe,  zur  Deckung  außerordentlicher  Staatsbedürfnisse  zu
dienen.
3.  Auch  die  Art  des  Aufsuchens  der  Steuerquelle  kann  einen
Unterschied  im  Steuersystem  hervorrufen.  Der  Staat  kann  die
Steuerquelle  unmittelbar  oder  mittelbar  aufsuchen,  indem  er  nämlich
im  ersten  Falle  die  Steuerquelle  selbst  aufsucht  oder  ein  bei  deren
Entstehen  mitwirkendes  wichtigeres  Moment  oder  aber  er  schließt
aus  der  Verwendung  des  Einkommens  auf  die  Steuerquelle  resp.
auf  deren  Größe.  So  entsteht  der  Unterschied  zwischen  direkten
und  indirekten  Steuern  mit  Rücksicht  auf  die  Steuerquelle.  Wollte
man  die  Begriffe  in  ihrer  strengsten  Bedeutung  nehmen,  dann  wäre
eigentlich  nur  die  Einkommensteuer  als  direkte  Steuer  zu  betrachten,
denn  schon  bei  den  Ertragssteuern,  Verkehrssteuern  schließt  der
Staat  nur  indirekt,  nämlich  aus  den  Erscheinungen  der  Produktion
oder  der  Zirkulation  auf  das  Vorhandensein  von  Einkommen.  Da
aber  sowohl  die  Produktion  wie  der  Verkehr  Momente  der  Einkommensbildung ­
  sind,  können  die  Produktionssteuern  und  die  Verkehrssteuern ­
  zu  den  direkten  Steuern  gezählt  werden.
4.  Ein  wichtiger  Unterschied  in  der  Natur  der  Steuern  führt
auf  die  Art  der  Steuereinhebung  zurück,  sofern  nämlich  bei  der
Steuerzahlung  das  Steuersubjekt  unmittelbar  in  Anspruch  genommen
wird,  oder  aber  ein  anderes  Individuum,  welches  wir  an  anderer
Stelle  als  Steuerzahler  bezeichnet  haben.  Dort  insbesondere,  wo
der  Staat  einzelne  Momente,  Symptome,  Handlungen  zur  Grundlage
der  Besteuerung  macht,  erweist  es  sich  als  zweckmäßig,  anstatt  der
eigentlichen  Steuersubjekte  diejenigen  mit  der  Vorstreckung  der
Steuerleistung  zu  belasten,  gewissermaßen  zu  Steuereinhebern  zu
machen,  bei  denen  die  betreffenden  Momente  häufig  vorkommen,
also  bei  Steuern,  die  auf  Waren  gelegt  werden,  bei  den  Produzenten
dieser  Waren,  oder  bei  denjenigen,  die  diese  Waren  in  Verkehr
setzen  usw.  Hierdurch  entsteht  jene  Unterscheidung,  die  wir  gleichfalls ­
  als  direkte  und  indirekte  bezeichnen,  während  aber  in
der  obigen  Anwendung  der  Unterschied  auf  die  Steuerquelle  bezogen ­
  wird,  kommt  im  gegenwärtigen  Falle  der  Unterschied  der
Steuereinhebung  zur  Geltung.  Namentlich  in  letzterem  Sinne  wird
die  Unterscheidung  gemacht,  obwohl,  wie  wir  sahen,  die  Unter-
            
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