A. X. Abschnitt. Das Steuersystem.
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Scheidung mit Rücksicht auf die Steuerquelle theoretisch viel größere
Bedeutung besitzt. Übrigens begegnen sich beide Klassifikationen
in vielen Fällen, aber nicht immer. Die indirekte Erforschung der
Steuerquelle führt in der Regel zu indirekter Einhebung, die direkte
Erforschung zur direkten Einhebung. Trotzdem kommen Fälle vor,
wo die mit Rücksicht auf die Steuerquelle als indirekt bezeichnete
Steuer direkt eingehoben wird, wie die meisten Luxussteuern, oder
aber andere Einhebungsarten zur Anwendung kommen (Ablösung,
in früherer Zeit direkte Einhebung der Salzsteuer usw.); anderer
seits können die vom Standpunkte der Steuerquelle als direkt be
zeichneten Steuern indirekt eingehoben werden (die Grundsteuer
beim Pächter, die Haussteuer beim Mieter, die Kapitalsteuer beim
Schuldner, die Arbeitssteuer beim Arbeitgeber). Bei der englischen
Einkommensteuer werden die unter Schedula A und B gehörigen
Einkommen aus Grund- und Hausbesitz und Nutzung vom Pächter
resp. Mieter bezahlt, und nur ausnahmsweise vom Eigentümer, wenn
die Wohnung auf kürzere Zeit als ein Jahr vermietet wird, der
Wohnzins unter 10 Pfund beträgt, oder das Haus nach einzelnen
Wohnungen vermietet wird.
Mit Rücksicht auf den Umstand, daß die auf Grund der Steuer
umlegung als direkte bezeichneten Steuern jenes Individuum zu tragen
hat, auf welches die Steuer umgelegt wird, die indirekten Steuern
dagegen überwälzt werden, werden jene als belastende, diese als
vorzustreckende Steuern bezeichnet. Manche (Neumann, Lotz
u. a.) nennen jene Katastersteuern, veranlagte Steuern,
diese dagegen Tarifsteuern; jene werden in der Regel auf Grund
von Katastern veranlagt, diese auf Grund von Tarifen (Verzehrungs
steuertarif, Zolltarif usw.). Ein tiefergehendes Unterscheidungs
merkmal zwischen direkten und indirekten Steuern erfaßt Fuisting,
der unter direkten Steuern diejenigen versteht, die die Leistungs
fähigkeit berücksichtigen, unter indirekten, diejenigen, die auf die
Leistungsfähigkeit nicht Bezug nehmen. Bredt hält sich an die
finanzrechtliche, gesetzgeberische Nomenklatur; direkte Steuern sind
die Personal- und die Realsteuern, indirekte die Verbrauchs- und
die Rechtsverkehrssteuern.
Endlich ist noch zu bemerken, daß die Unterscheidung von
direkten und indirekten Steuern auch in anderem Sinne angewendet
wird. Hoffmann nennt direkte Steuern jene, die auf Besitz basieren,
indirekte Steuern die auf einzelne Momente, Symptome, Handlungen
bezogen werden. Dem nähert sich jene Auffassung, welche unter
direkten Steuern jene versteht, welche auf Grund beständiger Sym
ptome umgelegt werden und auf Grund des dauernden wirtschaft-
Földes, Finanzwissenschaft. 17