B. II. Abschnitt. Die Allgemeinheit der Steuer.
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Prinzipien des Steuerwesens damit abschließen, daß hier oft wichtige
und nebensächliche Gesichtspunkte vermischt werden. Von primärer
Bedeutung für das Steuerwesen sind die folgenden Prinzipien: Das
Prinzip der Gerechtigkeit, welches die gerechte Regelung des
Verhältnisses der Steuerleistung zur Steuerkraft als höchstes Interesse
des Steuerwesens fordert; 2. Das Prinzip der Wirtschaftlichkeit,
welches die Harmonie zwischen dem Steuerwesen und
der Sozialökonomie fordert; 3. Das Prinzip der Sittlichkeit,
welches die Übereinstimmung des Steuerwesens mit den Geboten
der Ethik fordert; 4. Das Prinzip der Staatlichkeit, welches
die Übereinstimmung des Steuerwesens mit den staatlichen Interessen
fordert.
II. Abschnitt.
Die Allgemeinheit der Steuer.
1. Das Prinzip der Allgemeinheit der Steuer ist namentlich die
historische Entwicklung geeignet zu beleuchten. Dieses Prinzip
steht nämlich in diametralem Gegensatz zu dem Prinzip der Steuerfreiheit
des Adels in der vorrevolutionären Staatenwelt. Dieses
Prinzip war damals berechtigt, als der Adel durch persönliche
Leistungen in Heer und Amt dem Staate Opfer brachte. Mit dem
Aufhören dieses Verhältnisses 1 ) war auch die Steuerfreiheit nicht
mehr berechtigt. Hierzu kommt noch, daß lange Zeit die Steuerleistung
nur ausnahmsweise und nur in geringem Maße in Anspruch
genommen wurde, das Privilegium des Adels hatte daher keine
übergroße Bedeutung. „Unter Karl VII. — sagt Tocqueville 2 ) —
betrug die Taille 1,2 Millionen Livres, das Privilegium, hiervon befreit
zu sein, war unbedeutend, gewann aber an Bedeutung, als die
Taille unter Ludwig XVI. 80 Millionen Livres betrug.“ Unter
solchen Umständen war die Steuerfreiheit des Adels unerträglich.
„Es ist kein frivoles Wort — sagt Kossuth — sondern ernsteste
*) Im Jahre 1696 sagt König Leopold 1, der Adel und die Geistlichkeit
sind schon deshalb verpflichtet Steuern zu zahlen, da die adelige Insurrektion
nicht mehr einberufen wird. Im Jahre 1751 figuriert die Besteuerung des Adels
unter den königlichen Propositionen; neuerdings im Jahre 1764. Es handelte
sich um eine Steuer von drei Gulden für jeden Adeligen. Auch diese Proposition
mußte zurückgezogen werden, ein „solcher Sturm brach im Landtag aus.
2 ) Ancien regime (Deutsche Übersetzung), 8. 101.