Full text : Finanzwissenschaft

B.  II.  Abschnitt.  Die  Allgemeinheit  der  Steuer.

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Prinzipien  des  Steuerwesens  damit  abschließen,  daß  hier  oft  wichtige
und  nebensächliche  Gesichtspunkte  vermischt  werden.  Von  primärer
Bedeutung  für  das  Steuerwesen  sind  die  folgenden  Prinzipien:  Das
Prinzip  der  Gerechtigkeit,  welches  die  gerechte  Regelung  des
Verhältnisses  der  Steuerleistung  zur  Steuerkraft  als  höchstes  Interesse ­
  des  Steuerwesens  fordert;  2.  Das  Prinzip  der  Wirtschaftlichkeit, ­
  welches  die  Harmonie  zwischen  dem  Steuerwesen  und
der  Sozialökonomie  fordert;  3.  Das  Prinzip  der  Sittlichkeit,
welches  die  Übereinstimmung  des  Steuerwesens  mit  den  Geboten
der  Ethik  fordert;  4.  Das  Prinzip  der  Staatlichkeit,  welches
die  Übereinstimmung  des  Steuerwesens  mit  den  staatlichen  Interessen ­
  fordert.

II.  Abschnitt.
Die  Allgemeinheit  der  Steuer.
1.  Das  Prinzip  der  Allgemeinheit  der  Steuer  ist  namentlich  die
historische  Entwicklung  geeignet  zu  beleuchten.  Dieses  Prinzip
steht  nämlich  in  diametralem  Gegensatz  zu  dem  Prinzip  der  Steuerfreiheit ­
  des  Adels  in  der  vorrevolutionären  Staatenwelt.  Dieses
Prinzip  war  damals  berechtigt,  als  der  Adel  durch  persönliche
Leistungen  in  Heer  und  Amt  dem  Staate  Opfer  brachte.  Mit  dem
Aufhören  dieses  Verhältnisses 1 )  war  auch  die  Steuerfreiheit  nicht
mehr  berechtigt.  Hierzu  kommt  noch,  daß  lange  Zeit  die  Steuerleistung ­
  nur  ausnahmsweise  und  nur  in  geringem  Maße  in  Anspruch
genommen  wurde,  das  Privilegium  des  Adels  hatte  daher  keine
übergroße  Bedeutung.  „Unter  Karl  VII.  —  sagt  Tocqueville 2 )  —
betrug  die  Taille  1,2  Millionen  Livres,  das  Privilegium,  hiervon  befreit ­
  zu  sein,  war  unbedeutend,  gewann  aber  an  Bedeutung,  als  die
Taille  unter  Ludwig  XVI.  80  Millionen  Livres  betrug.“  Unter
solchen  Umständen  war  die  Steuerfreiheit  des  Adels  unerträglich.
„Es  ist  kein  frivoles  Wort  —  sagt  Kossuth  —  sondern  ernsteste

*)  Im  Jahre  1696  sagt  König  Leopold  1,  der  Adel  und  die  Geistlichkeit
sind  schon  deshalb  verpflichtet  Steuern  zu  zahlen,  da  die  adelige  Insurrektion
nicht  mehr  einberufen  wird.  Im  Jahre  1751  figuriert  die  Besteuerung  des  Adels
unter  den  königlichen  Propositionen;  neuerdings  im  Jahre  1764.  Es  handelte
sich  um  eine  Steuer  von  drei  Gulden  für  jeden  Adeligen.  Auch  diese  Proposition
mußte  zurückgezogen  werden,  ein  „solcher  Sturm  brach  im  Landtag  aus.
2 )  Ancien  regime  (Deutsche  Übersetzung),  8.  101.
            
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