B. V. Abschnitt. Steuerfreiheit des Bxistenzminimums.
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gleichfalls Opfer bringen muß, ja viel größere, als für andere Be
dürfnisse. Im staatlichen Gemeinschaftsleben hat aber der Staats
bürger, das darf nicht vergessen werden, im Interesse des Staates
außer der Steuer noch andere Opfer zu bringen, Naturalgaben oder
Naturaldienste, so die Kriegsleistung, der Militärdienst. Ja er
bringt auch Geldopfer, da ja überall außer den direkten Steuern
auch indirekte bestehen, von deren Bezahlung der Natur der Sache
nach in der Begel niemand befreit werden kann; ja wie darauf
bereits hingewiesen wurde, bei den indirekten Steuern bringen die
kleineren Einkommen oft unverhältnismäßig große Opfer, als Klasse
in der Begel größere als die wohlhabenden Klassen. Auch ist in
Betracht zu ziehen, daß sofern der isolierte Mensch im Urwalde
der Verteidigung größere Opfer bringt als der Ernährung, die
Solidarität des gesellschaftlichen Lebens es eben mit sich bringt,
daß jeder nur seiner Leistungsfähigkeit gemäß in Anspruch ge
nommen wird und der eine ersetzt, was der andere zu leisten nicht
imstande ist. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Staat
nur so bestehen kann, wenn die physische Existenz der Bevölkerung
gesichert ist, und so können jene Staatsbürger, deren Einkommen
bloß hierzu ausreicht, anderweitig nicht in Anspruch genommen
werden.
Die Steuerfreiheit der kleinen Einkommen rechtfertigen auch
gewisse steuertechnische Momente. Gegenüber den unteren Stufen
der Gesellschaft ist die Steuerumlegung und die Steuereinhebung
mit größeren Schwierigkeiten und Kosten verbunden. Die kleineren
Wirtschaften sind viel schwerer in Evidenz zu halten, namentlich
bei der großen Fluktuation der Bevölkerung; größere Schwierig
keiten verursacht die Berührung mit den Behörden, ebenso die
Steuerzahlung usw. Bei der geringeren Orientiertheit und be
scheidener Position der schwächeren Steuerkräfte wird die Steuer
zahlung an Mühe und Zeit von denselben größere Opfer verlangen;
der Verlust eines halben Tages mag die Steuerlast schon um 100
Prozent erhöhen. Die unteren Klassen sind in den Steuergesetzen
weniger bewandert und sind darum Ungerechtigkeiten mehr aus
gesetzt, gegen die sie sich nicht zu wehren vermögen, sie sind
weniger bewandert im Kampf ums Becht und werden oft vergeblich
denselben unternehmen. Kommt es zur Steuereintreibung, so kann
die Feilbietung des armseligen Hausrates das Familienband zer
stören und die Erwerbsfähigkeit untergraben. Die große Zahl der
Steuersubjekte führt unbedingt zu oberflächlicher Einschätzung.
Die Kosten der Steuereintreibung steigen oft bis 30 Prozent und
mehr. Auch diese Umstände sprechen dafür, daß die kleinen