Full text: Finanzwissenschaft

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4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
deren Ortsbewohner mußten dies Amt der Reihe nach versehen), 
ohne Rücksicht auf Fähigkeit und Ehrlichkeit. 1 ) 
3. Die Billigkeit der Steuereintreibung. Wenn die 
Kosten der Steuereintreibung einen großen Teil der Einnahmen 
verschlingen, dann wird die Steuer außerordentlich lästig und un 
wirtschaftlich. Man muß immer danach trachten, daß die Differenz 
zwischen Brutto- und Nettoeinnahme nicht zu groß sei, daß auf 
dem Wege, den die Steuer von der Tasche des Steuerträgers bis 
zur Staatskasse zurücklegt, nicht ein übergroßer Teil der Einnahme 
verloren gehe. Namentlich einzelne Verzehrungssteuern zeigen in 
dieser Beziehung höchst ungünstige Verhältnisse. Vor der Revolu 
tion haben die indirekten Steuern nach Taine zweimal so viel ge 
kostet als sie eintrugen; von 371 Millionen blieben 184 Millionen 
Frank. Gegenwärtig ist der Kostenbetrag 7 Prozent. 
4. Der schonende Charakter der Steuereinhebung. 
Das Übel, das schonungslos angewendete Steuern verursachen, ist 
noch größer als das durch die Schwere der Steuer verursachte. 
Nicht selten waren die Fälle, daß infolge der Schonungslosigkeit 
der Steuerverwaltung ganze Ortschaften von der Bevölkerung ver 
lassen wurden. Die hervorgerufene Erbitterung drückt sich selbst 
in der Volkspoesie aus. Rogers sagt, daß die im Parlament auf 
gehäuften Klagen sich mehr auf die Methode der Besteuerung, 
namentlich deren inquisitorischen Charakter bezieht. Gladstone 
sagt bei einer Gelegenheit, der englische Kaufmann lasse sich wohl 
besteuern, aber nicht belästigen. 
Schon Francesco Patrizi (1412—1494) sagt, die Steuer sei 
modi facili e umani. 2 ) 
Namentlich der schonende Charakter der Besteuerung macht 
die Verwirklichung des von Lewis aufgestellten Prinzips möglich, 
daß das Maximum der Steuer mit dem Minimum der Unzufrieden 
heit eingehoben werde. 
5. Was namentlich den ethischen Charakter des Steuersystems 
betrifft , so läßt sich derselbe dahin formulieren, daß unsittliche 
Einnahmequellen nicht sanktioniert werden sollen, daß die Beamten 
der Finanzverwaltung die Steuer nicht der Verführung aussetze, 
daß die Steuer nicht zu Unsittlichkeit, Mißbrauch, Betrug verleite. 
Das hängt freilich in gewissem Maße davon ab, ob auch der Staat 
bei der Besteuerung die ethischen Postulate vor Augen hält. 3 ) 
*) Tocqueville, Anden regime (Deutsche Ausgabe), 8. 147. 
2 ) Kicca-Salerno, 1. c. 8. 47. 
3 ) Sehr richtig sagt Bauer (Finanzarchiv XIX. Jahrg., 8. 73): „Die ethischen 
Gesichtspunkte müssen auf beiden Seiten vorhanden sein. Nur ein vollkommeneres 
Steuerrecht kann eine vollkommenere Erfüllung seiner Forderungen verlangen.“
	        
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