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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
deren Ortsbewohner mußten dies Amt der Reihe nach versehen),
ohne Rücksicht auf Fähigkeit und Ehrlichkeit. 1 )
3. Die Billigkeit der Steuereintreibung. Wenn die
Kosten der Steuereintreibung einen großen Teil der Einnahmen
verschlingen, dann wird die Steuer außerordentlich lästig und un
wirtschaftlich. Man muß immer danach trachten, daß die Differenz
zwischen Brutto- und Nettoeinnahme nicht zu groß sei, daß auf
dem Wege, den die Steuer von der Tasche des Steuerträgers bis
zur Staatskasse zurücklegt, nicht ein übergroßer Teil der Einnahme
verloren gehe. Namentlich einzelne Verzehrungssteuern zeigen in
dieser Beziehung höchst ungünstige Verhältnisse. Vor der Revolu
tion haben die indirekten Steuern nach Taine zweimal so viel ge
kostet als sie eintrugen; von 371 Millionen blieben 184 Millionen
Frank. Gegenwärtig ist der Kostenbetrag 7 Prozent.
4. Der schonende Charakter der Steuereinhebung.
Das Übel, das schonungslos angewendete Steuern verursachen, ist
noch größer als das durch die Schwere der Steuer verursachte.
Nicht selten waren die Fälle, daß infolge der Schonungslosigkeit
der Steuerverwaltung ganze Ortschaften von der Bevölkerung ver
lassen wurden. Die hervorgerufene Erbitterung drückt sich selbst
in der Volkspoesie aus. Rogers sagt, daß die im Parlament auf
gehäuften Klagen sich mehr auf die Methode der Besteuerung,
namentlich deren inquisitorischen Charakter bezieht. Gladstone
sagt bei einer Gelegenheit, der englische Kaufmann lasse sich wohl
besteuern, aber nicht belästigen.
Schon Francesco Patrizi (1412—1494) sagt, die Steuer sei
modi facili e umani. 2 )
Namentlich der schonende Charakter der Besteuerung macht
die Verwirklichung des von Lewis aufgestellten Prinzips möglich,
daß das Maximum der Steuer mit dem Minimum der Unzufrieden
heit eingehoben werde.
5. Was namentlich den ethischen Charakter des Steuersystems
betrifft , so läßt sich derselbe dahin formulieren, daß unsittliche
Einnahmequellen nicht sanktioniert werden sollen, daß die Beamten
der Finanzverwaltung die Steuer nicht der Verführung aussetze,
daß die Steuer nicht zu Unsittlichkeit, Mißbrauch, Betrug verleite.
Das hängt freilich in gewissem Maße davon ab, ob auch der Staat
bei der Besteuerung die ethischen Postulate vor Augen hält. 3 )
*) Tocqueville, Anden regime (Deutsche Ausgabe), 8. 147.
2 ) Kicca-Salerno, 1. c. 8. 47.
3 ) Sehr richtig sagt Bauer (Finanzarchiv XIX. Jahrg., 8. 73): „Die ethischen
Gesichtspunkte müssen auf beiden Seiten vorhanden sein. Nur ein vollkommeneres
Steuerrecht kann eine vollkommenere Erfüllung seiner Forderungen verlangen.“