Full text : Die obligatorische Krankenversicherung

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VIERTER TEIL

Das Amt zählt 12 Dienstabteilungen, darunter eine Abteilung für Krankenversicherung
 (Art. 3). Diese ist für die Beaufsichtigung der Versicherungsträger
 zuständig. Ihre Aufgaben sind :
i. Überwachung der ordnungsgemässen Anmeldung der Versicherten;
2. Förderung der Errichtung ‚von Hilfskassen, Prüfung und Genehmizung
 der Satzungen, Aufrechterhaltung der Verbindung mit anderen in
Versicherungsangelegenheiten zuständigen Behörden ;
3 Aufsicht über die Tätigkeit der Hilfskassen und Vorlage von Vorschlägen.
 an ihren Verwaltungsrat über die etwa zur Verbesserung des Kassenbetriebes
 geeigneten Massnahmen ;
4. Ausarbeitung von Jahresberichten auf Grund der Meldungen der
Hilfskassen und der Beschlüsse ihrer Hauptversammlungen (Art. 15).

RUMÄNIEN

ÜESETZ VOM 25. JANUAR 1912 BETR. DIE ORGANISATION DES HANDWERKS,
DES KREDITS UND DER ÄARBEITERVERSICHERUNG !

Die Aufsicht über die Krankenversicherung wird vom Hauptamt für
Handwerk, Kredit und Arbeiterversicherung in Bukarest ausgeübt.
Dieses ist als Aufsichtsorgan und gleichzeitig als Versicherungsträger
tätig. Es untersteht dem Ministerium für Arbeit, Genossenschaftswesen
und Sozialversicherung. Das Ministerium kann Beschlüsse des Hauptamtes
 aufheben und die betreffenden Angelegenheiten zur Neubehandlung
an das Amt zurückverweisen (Art. 203).
Das Hauptamt wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der aus 13
durch königliche Verordnung auf 7 Jahre ernannten Mitgliedern besteht,
nämlich :
il. aus 2 vom Finanzminister und 7 vom Arbeitsminister ernannten
Mitgliedern,
2. aus 2 vom Arbeitsminister ernannten Arbeitgebern, die einer 6 Namen
tragenden, vom Arbeitgeberverband vorgelegten Liste entnommen werden,
3. aus 2 Handwerkern oder Arbeitern. Ihre Ernennung erfolgt durch
den Arbeitsminister. Ihm ist eine Liste einzureichen, welche für jede
Genossenschaft einen in deren Hauptversammlung bestimmten Namen aufweist.
 Dieser Liste sind die beiden Handwerker bzw. Arbeiter zu entnehmen
 (Art. 194, Abs. 1).
Der Aussendienst des Amtes wird von Inspektoren, Maschineningenieuren
 und Bergingenieuren, Medizinalinspektoren, Bücherrevisoren und
Kontrolleuren wahrgenommen (Art. 206).
Das Hauptamt hat die Krankenversicherung zu verwalten und die freien
Krankenhilfsvereine, welche in Fabriken, Staatsbetrieben, Departementsbetrieben
 und Gemeinden bestehen, zu überwachen (Art. 193).
Der Verwaltungsrat des Hauptamtes ist zuständig für die Prüfung des
Budgets und des Jahresberichtes der Innungen, der gewerblichen Körperschaften
 und der Hilfskassen. Er kann unter Berücksichtigung der Ergebnisse
 des Vorjahres den Krankenversicherungs- und Sterbegeldwochenbeitrag
 für einzelne oder alle Krankenkassen erhöhen oder herabsetzen
(Art. 126). Ferner kann das Amt die Hauptversammlung der gewerblichen
Körperschaften und der Innungen, so oft ihm das nötig erscheint, einberufen
 (Art. 90, Abs 3 und 75).
‚. Das Amt ist berechtigt, die Tätigkeit des Verwaltungsrats der gewerblichen
 Körperschaften bzw. ihrer Verbände und der Innungsausschüsse
unter Angabe von Gründen zu beanstanden und sie gegebenenfalls aufzulösen.
In diesem Falle hat es einen vorläufigen Innungsausschuss bezw. Verwaltungsrat
 einzusetzen und die Hauptversammlung zu einer Neuwahl
ainzuberufen. (Art. 96).

1 Das Gesetz gilt im alten Königreich und, seit der Verlautbarung des Gesetzes
vom 9. Avril 1921, auch in Bessarabien.
            
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