DIE VERSICHERUNGSTRÄGER
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Die bezirklichen Versicherungsämter
Es gibt drei Bezirksversicherungsämter : Warschau, Posen und Lemberg.
Sie unterstehen dem Hauptamt in Warschau.
Ihre Aufgaben sind folgende : Sie haben den Vollzug der Gesetze und
der Satzungen durch die Krankenkassen zu überwachen, sie beaufsichtigen
den gesamten Geschäftsbetrieb der Versicherung und erteilen den Kassen
die etwa verlangten Auskünfte. Sie beobachten auch die Krankenkassentätigkeit
in therapeutischer Hinsicht.
Die Versicherungsämter haben das Recht, jederzeit den Betrieb und die
Buchführung der Kassen nachzuprüfen, Sie können die Kassenorgane zur
Ausübung ihrer Tätigkeit auffordern und Kommissare bzw. Instruktoren
sowie vorläufige Kassenorgane zwecks Errichtung einer Kasse einsetzen.
Sie haben das Recht der Bestätigung des Kassendirektors. Auch können
sie bei missbräuchlicher oder betrügerischer Geschäftsführung die Kassenorgane
unter Einsetzung von Amtskommissaren vorübergehend ihres Amtes
antheben und Neuwahlen ausschreiben. Dieses Recht ist gegeben, wenn
die gewählten Organe ihre im Gesetz bezeichnete Tätigkeit nicht ausüben.
Sehen die Arbeitgeber bzw. die Versicherten von der Benennung ihrer
Vertreter ab, so können die bezirklichen Versicherungsämter, unter Berücksichtigung
des gesetzlichen Anteils beider Gruppen an der Verwaltung,
vorläufige Kassenorgane einsetzen. Weiter steht ihnen das Recht zu, die
Beiträge in dem Umfange, der zur Deckung der Pflichtleistungen notwendig
ist, zu erhöhen und alle für die Durchführung des Gesetzes notwendigen
Massnahmen einzuleiten.
Sodann können sie Dienstanweisungen für die Geldgebarung und die
Buchführung der Kasse sowie für die Vereinheitlichung der Kassenstatistik
erlassen. Von ihnen sind die Satzungen der Kassen und der Kassenverbände
zu genehmigen. Sie haben den Kassen jede Hilfe zu leisten
und können die Selbstverwaltungsbehörden zur Mitwirkung beim Gesetzesvollzug
und besonders bei der Errichtung von Versicherungsträgern anhalten
(Art. 100).
Das Ministerium für Gesundheitspflege
Das Ministerium für Gesundheitspflege ist in den bezirklichen Versicherungsämtern.
durch den Direktor des bezirklichen Gesundheitsamtes
vertreten. (Art. 99).
Nach der Verordnung vom 16. Juni 1921 betr. die Ausübung der
Dienstaufsicht über die ärztliche Hilfstätigkeit- der Krankenkassen kann
der Vertreter des Gesundheitsministeriums gewisse Aufsichtsbefugnisse dem
Medizinalinspektor, dem Apothekeninspektor und den Distriktsärzten übertragen.
Alle Akten, Bücher und sonstigen Unterlagen des bezirklichen
Versicherungsamts sind ihm auf sein Verlangen zugänglich zu machen.
PORTUGAL
VERORDNUNG NR. 5640 vom 10. MArı 1919 BETR. DIE ERRICHTUNG
DES AMTS FÜR PFLICHTVERSICHERUNG UND SOZIALE FÜRSORGE
Die Oberaufsicht über den Vollzug aller auf die Pflichtversicherung
bezüglichen Bestimmungen liegt beim Amt für Pflichtversicherung und
Soziale Fürsorge, das dem Arbeitsministerium unterstellt ist. Das Amt
beaufsichtigt die Hiliskassen auf Gegenseitigkeit durch die ihm unterstellte
{nspektion der sozialen Fürsorge.
Es wird von einem elfgliedrigen Verwaltungsrat geleitet, in dem der
Arbeitsminister den Vorsitz führt. Zur Rechnungsprüfung steht ihm ein
Überwachungsausschuss zur Seite, der folgendermassen zusammengesetzt
ist : 1 Vertreter der Banken, je 1 auf 3 Jahre vom Senat, von der Depusiertenkammer,
vom Oberverwaltungsgerichtshof, vom Kreditausschuss,
vom Oberappellationsgericht und vom höchsten Gerichtshof ernanntes
Mitglied, endlich der Hauptverwalter der Generaldepositenkasse (Abs. 2
and 38 des Art. 1).