Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

die  Bequemlichkeit  der  Zahlung  durch  einfaches  Aufkleben  des
Stempels,  bieten  genügende  Erklärung  für  die  außerordentliche
Expansion  dieser  Besteuerungsform,  die  bald  als  eine  spezielle  Steuer,
die  Stempelsteuer 1 ),  betrachtet  wurde.  Es  ist  das  Verdienst  Steins'
daß  er  in  dem  Labyrinth  der  Stempelsteuer  eine  Gruppe  entdeckte’
deren  Charakter  von  dem  der  Gebühren  wesentlich  verschieden  ist
und  welche  auf  dem  Prinzipe  beruht,  daß  der  Staat  auf  diesem
Wege  die  in  Vekehr  tretenden  Steuerquellen  erfaßt.  Diese  Gruppe
von  Steuern  nannte  Stein  Verkehrssteuern.
Wenn  wir  die  Argumente  überblicken,  die  zugunsten  der  Verkehrssteuern ­
  angeführt  werden,  so  ergibt  sich  uns  folgendes.  Die
gewöhnlich  zum  Ausgangspunkt  gewählte  Argumentation  zeigt,  daß
in  vielen  Fällen  wirklich  irgendeine  Verwandtschaft  zwischen  den
Verkehrssteuern  und  jenen  staatlichen  Tätigkeiten  besteht,  auf
welche  sich  das  Recht  der  Gebühreneinhebung  bezieht.  Die  Verwandtschaft ­
  besteht  darin,  daß  der  Verkehr  und  dessen  Sicherheit
auf  staatlichen  Gesetzen  und  Einrichtungen  beruht,  welche  der
Sicherheit  der  aus  den  Verkehrsgeschäften  stammenden  Rechte
dienen.  Bei  der  Schaffung,  Durchführung  dieser  Verkehrsakte
wirkt  der  Staat,  wenn  auch  bloß  latent,  virtuell  mit;  ohne  diese
Institutionen  würde  der  Verkehr  verkümmern  und  verworren  sein.
Demnach  wäre  auch  die  Verkehrssteuer  wie  die  Gebühr,  Entgelt
füi  jene  staatlichen  Tätigkeiten,  welche  der  Sicherheit  des  Verkehrs ­
  dienen,  wenn  auch  diese  Dienste  weder  verwaltungsrechtlich,
noch  durch  Rechtsschutz  von  den  einzelnen  unmittelbar  in  Anspruch ­
  genommen  werden.  Gegen  diese  Argumentation  kann  natürlich ­
  angeführt  werden:  wenn  der  Staat  schon  bei  der  potentiellen
Mitwirkung  die  Staatsbürger  in  Anspruch  nimmt,  wird  bei  der  tatsächlichen ­
  Inanspruchnahme  das  Recht  der  Gebühreneinhebung
geschwächt.  Mit  dieser  Auffassung  verwandt  ist  jener  Gedankengang, ­
  wonach  sich  der  Staat  auf  Grund  der  wohltätigen  Wirkungen
seiner  Institutionen  als  Gesellschafter  und  Teilhaber  an  dem  im
Verkehr  gewonnenen  Erwerb  betrachtet  und  darauf  einen  Besteuerungsanspruch ­
  begründet,  wie  wir  dieser  Auffassung  in  der
Tat  bei  der  Erbschaftssteuer  begegnen.  Eine  andere  Theorie  betrachtet ­
  die  Verkehrssteuer  als  Bereicherungssteuer,  als  Konjunktursteuer, ­
  welche  die  im  Verkehr  erzielte  Bereicherung  in  Anspruch
nehmen  will,  in  welchem  Falle  die  Verkehrssteuer  namentlich  auf
solche  Verkehrsakte  Anwendung  finden  sollte,  in  welchen  eine  be-,

  ,  P  Friedberg  hat  die  Bezeichnung  Stempelsteuer  beibehalten  (Handwörterbuch ­
  f.  Staatswiss.).  v
            
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