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D. IV. Abschnitt. Verkehrssteuern.
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deutende und plötzliche Mehrung des Vermögens eintritt. Schäffle,
der diese Auffassung vertritt, sieht die Aufgabe der Verkehrs
besser Bereicherungssteuer darin, daß sie, wie die indirekten Steuern,
gegenüber den Ertragssteuern, ergänzend und individualisierend
wirke. Unleugbar ist auch die auf dem Bereicherungsmoment
basierte Argumentation mangelhaft. Der Käufer kauft die Ware
zum Marktpreise, bereichert sich also im Moment des Kaufes nicht;
erst in der Zukunft kann die Eventualität der Bereicherung ein
treten, wenn der Wert des Gutes steigt. Auch der Verkäufer be
reichert sich nicht, nur in dem Falle, wenn er die Ware in der
Vergangenheit billiger kaufte oder erzeugte. In dem Moment des
Verkehrs ist also die Bereicherung fast ausgeschlossen; der Preis
entspricht immer dem Verhältnis der Preisfaktoren. In manchen
Fällen verliert der Verkäufer, während es noch zweifelhaft ist, ob
der Käufer gewinnt. Die Verkehrssteuer wird auch als Vermögens
steuer 1 ) betrachtet, welche in dem Momente der Inverkehrsetzung
der Vermögensobjekte eingehoben wird.
Allen diesen Theorien gegenüber hat wohl die größte Be
rechtigung jene Argumentation, welche die Verkehrssteuer in das
System der Einkommensteuer einfügt, um so mehr, als sie hierdurch
mit dem Prinzip in Einklang gebracht wird, daß alle Steuern nur
aus dem Einkommen genommen werden dürfen. Diese Auffassung
betrachtet nämlich die Verkehrssteuer als eine eigentümliche
spezielle Einkommensteuer, welche eine notwendige Ergänzung der
allgemeinen Einkommensteuer bildet. Während nämlich die Ein
kommensteuer das Einkommen einer Periode, gewöhnlich eines
Jahres besteuert, und zwar als Ganzes, erfaßt die Verkehrssteuer
dieses Einkommen in seinen einzelnen Teilen, Atomen, wie diese
bei den einzelnen Verkehrsakten zustande kommen. Die Eigen
tümlichkeit der auf Arbeitsteilung beruhenden Gesellschaft besteht
darin, daß jeder seine gesamten Erzeugnisse und Leistungen in den
Verkehr wirft, dieselben fortwährend, von Tag zu Tag, veräußert;
was als Jahreseinkommen figuriert, ist eigentlich Komponente jener
Einkommen, welche sich aus vielen einzelnen Verkehrsakten ergeben.
Da nun ein Prinzip der Steuerpolitik dahin lautet, daß der Staat
die Steuer nach Möglichkeit erträglich gestalte, was er auch dadurch
erreicht, daß er in verschiedenen Momenten, aber immer geringe
Opfer fordert, da überdies bekanntlich bei der Einkommensteuer
■) So Roscher, Schall u. a. Trotzdem zählt Roscher die Verkehrssteuern,
weü sie auf Handlungen Bezug haben, im Sinne von Hoffmann, zu den in
direkten Steuern.