Full text: Finanzwissenschaft

1 
D. IV. Abschnitt. Verkehrssteuern. 
363 
deutende und plötzliche Mehrung des Vermögens eintritt. Schäffle, 
der diese Auffassung vertritt, sieht die Aufgabe der Verkehrs 
besser Bereicherungssteuer darin, daß sie, wie die indirekten Steuern, 
gegenüber den Ertragssteuern, ergänzend und individualisierend 
wirke. Unleugbar ist auch die auf dem Bereicherungsmoment 
basierte Argumentation mangelhaft. Der Käufer kauft die Ware 
zum Marktpreise, bereichert sich also im Moment des Kaufes nicht; 
erst in der Zukunft kann die Eventualität der Bereicherung ein 
treten, wenn der Wert des Gutes steigt. Auch der Verkäufer be 
reichert sich nicht, nur in dem Falle, wenn er die Ware in der 
Vergangenheit billiger kaufte oder erzeugte. In dem Moment des 
Verkehrs ist also die Bereicherung fast ausgeschlossen; der Preis 
entspricht immer dem Verhältnis der Preisfaktoren. In manchen 
Fällen verliert der Verkäufer, während es noch zweifelhaft ist, ob 
der Käufer gewinnt. Die Verkehrssteuer wird auch als Vermögens 
steuer 1 ) betrachtet, welche in dem Momente der Inverkehrsetzung 
der Vermögensobjekte eingehoben wird. 
Allen diesen Theorien gegenüber hat wohl die größte Be 
rechtigung jene Argumentation, welche die Verkehrssteuer in das 
System der Einkommensteuer einfügt, um so mehr, als sie hierdurch 
mit dem Prinzip in Einklang gebracht wird, daß alle Steuern nur 
aus dem Einkommen genommen werden dürfen. Diese Auffassung 
betrachtet nämlich die Verkehrssteuer als eine eigentümliche 
spezielle Einkommensteuer, welche eine notwendige Ergänzung der 
allgemeinen Einkommensteuer bildet. Während nämlich die Ein 
kommensteuer das Einkommen einer Periode, gewöhnlich eines 
Jahres besteuert, und zwar als Ganzes, erfaßt die Verkehrssteuer 
dieses Einkommen in seinen einzelnen Teilen, Atomen, wie diese 
bei den einzelnen Verkehrsakten zustande kommen. Die Eigen 
tümlichkeit der auf Arbeitsteilung beruhenden Gesellschaft besteht 
darin, daß jeder seine gesamten Erzeugnisse und Leistungen in den 
Verkehr wirft, dieselben fortwährend, von Tag zu Tag, veräußert; 
was als Jahreseinkommen figuriert, ist eigentlich Komponente jener 
Einkommen, welche sich aus vielen einzelnen Verkehrsakten ergeben. 
Da nun ein Prinzip der Steuerpolitik dahin lautet, daß der Staat 
die Steuer nach Möglichkeit erträglich gestalte, was er auch dadurch 
erreicht, daß er in verschiedenen Momenten, aber immer geringe 
Opfer fordert, da überdies bekanntlich bei der Einkommensteuer 
■) So Roscher, Schall u. a. Trotzdem zählt Roscher die Verkehrssteuern, 
weü sie auf Handlungen Bezug haben, im Sinne von Hoffmann, zu den in 
direkten Steuern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.