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4. Bach. V. Teil. Die Steuern.
nicht in Betracht gezogen werden. Die Nichtberücksichtigung der
Schulden folgt auch aus dem Umstande, daß dieselben bei ratio
neller Wirtschaft nur zu Verbesserungen verwendet werden dürfen,
also den Ertag steigern, wie auch aus der Erwägung, daß im Falle
des Abzuges der Staat jener Steuer verlustig würde, welche das
betreffende Kapital sonst darböte. Trotzdem macht sich doch das
Bestreben geltend, die Schulden dort, wo dies billig zu sein scheint,
abzuziehen. Was die Besteuerung in der Form der Einkommen
steuer betrifft, so beruht dieselbe auf Grund der Fixierung des
aus dem Grund und Boden bezogenen Einkommens, jedoch in der
Weise, daß zur Überwachung der Fassionen die zur Festsetzung des
Ertrags dienenden Daten benutzt werden.
Bei der Grundsteuer werden auch Steuerbefreiungen gewährt
und zwar teils dauernde, teils zeitweilige Befreiungen. Dauernde
Befreiungen werden solchen Grundflächen geboten, welche höheren
staatlichen oder sozialen Zwecken, der Wissenschaft, dem Unterricht,
der Kirche, der Wohltätigkeitspflege usw. dienen. Zeitweilige Steuer
befreiungen werden für solche Grundflächen gewährt, die bisher
nicht kultiviert wurden und mittelst großer Kosten der Kultur ge
wonnen werden. Auch Steuererlaß findet in gewissen Fällen, so
bei schlechten Ernten, Elementarschäden usw. statt. 1 )
Hinsichtlich der Höhe der Grundsteuer muß natürlich danach
gestrebt werden, daß dieselbe richtig und möglichst gleichförmig sei
mit der Besteuerung der übrigen Produktionszweige. Die Tatsachen
lehren, daß nicht selten sehr hohe Steuerschlüssel zur Anwendung
kommen. Beim Oensimento milanese war der Steuerschlüssel
28,7 Prozent, ja mit den Zuschlägen 36,38. In Ungarn ist der
Steuerschlüssel 25,5, in Österreich 26% Prozent; das wirkliche
Verhältnis ist aber in Wahrheit ein weit geringeres, was mit den
Einschätzungen im Kataster zusammenhängt. In Ungarn dürfte das
Verhältnis zum tatsächlichen Ertrage 8—12 Prozent betragen. Es
entspricht gewissermaßen einer Art Schonung von Grund und Boden,
daß die Steuerpolitik gegenüber den steigenden Anforderungen des
Staatshaushaltes, die Ansprüche an die Landwirtschaft nicht wesent
lich erhöht, während die übrigen Produktionszweige in höherem
Maße in Anspruch genommen werden. So hat in Ungarn im Jahre
1868 von der gesamten Einnahme aus direkten Steuern die Grund
steuer 64,10 Prozent betragen, gegenwärtig kaum 20 Prozent. Ähnliche
') Smith macht den Vorschlag, jene Grundbesitzer, die ihr Grundstück
selbst bewirtschaften, mäßiger zu besteuern, weil der Eigenbetrieb große Vor
teile bietet (Wealth of nations V, II. 8. 350).