Full text: Finanzwissenschaft

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4. Bach. V. Teil. Die Steuern. 
nicht in Betracht gezogen werden. Die Nichtberücksichtigung der 
Schulden folgt auch aus dem Umstande, daß dieselben bei ratio 
neller Wirtschaft nur zu Verbesserungen verwendet werden dürfen, 
also den Ertag steigern, wie auch aus der Erwägung, daß im Falle 
des Abzuges der Staat jener Steuer verlustig würde, welche das 
betreffende Kapital sonst darböte. Trotzdem macht sich doch das 
Bestreben geltend, die Schulden dort, wo dies billig zu sein scheint, 
abzuziehen. Was die Besteuerung in der Form der Einkommen 
steuer betrifft, so beruht dieselbe auf Grund der Fixierung des 
aus dem Grund und Boden bezogenen Einkommens, jedoch in der 
Weise, daß zur Überwachung der Fassionen die zur Festsetzung des 
Ertrags dienenden Daten benutzt werden. 
Bei der Grundsteuer werden auch Steuerbefreiungen gewährt 
und zwar teils dauernde, teils zeitweilige Befreiungen. Dauernde 
Befreiungen werden solchen Grundflächen geboten, welche höheren 
staatlichen oder sozialen Zwecken, der Wissenschaft, dem Unterricht, 
der Kirche, der Wohltätigkeitspflege usw. dienen. Zeitweilige Steuer 
befreiungen werden für solche Grundflächen gewährt, die bisher 
nicht kultiviert wurden und mittelst großer Kosten der Kultur ge 
wonnen werden. Auch Steuererlaß findet in gewissen Fällen, so 
bei schlechten Ernten, Elementarschäden usw. statt. 1 ) 
Hinsichtlich der Höhe der Grundsteuer muß natürlich danach 
gestrebt werden, daß dieselbe richtig und möglichst gleichförmig sei 
mit der Besteuerung der übrigen Produktionszweige. Die Tatsachen 
lehren, daß nicht selten sehr hohe Steuerschlüssel zur Anwendung 
kommen. Beim Oensimento milanese war der Steuerschlüssel 
28,7 Prozent, ja mit den Zuschlägen 36,38. In Ungarn ist der 
Steuerschlüssel 25,5, in Österreich 26% Prozent; das wirkliche 
Verhältnis ist aber in Wahrheit ein weit geringeres, was mit den 
Einschätzungen im Kataster zusammenhängt. In Ungarn dürfte das 
Verhältnis zum tatsächlichen Ertrage 8—12 Prozent betragen. Es 
entspricht gewissermaßen einer Art Schonung von Grund und Boden, 
daß die Steuerpolitik gegenüber den steigenden Anforderungen des 
Staatshaushaltes, die Ansprüche an die Landwirtschaft nicht wesent 
lich erhöht, während die übrigen Produktionszweige in höherem 
Maße in Anspruch genommen werden. So hat in Ungarn im Jahre 
1868 von der gesamten Einnahme aus direkten Steuern die Grund 
steuer 64,10 Prozent betragen, gegenwärtig kaum 20 Prozent. Ähnliche 
') Smith macht den Vorschlag, jene Grundbesitzer, die ihr Grundstück 
selbst bewirtschaften, mäßiger zu besteuern, weil der Eigenbetrieb große Vor 
teile bietet (Wealth of nations V, II. 8. 350).
	        
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