452
4. Buch. V. Teil. Die Steuern
das die Einkommensteuer einführt, bedeutet aber keine organische
Steuerreform, sondern mehr eine fiskalische Maßregel. Der Be
steuerung unterliegen die Einkommen über 5000 Franks. Bei der
Besteuerung wird das Einkommen der Familienglieder mit der des
Haushaltsvorstandes zusammengefaßt. Verheiratete Personen haben
das Becht, 1000 Franks von ihrem Einkommen in Abzug zu bringen.
Wer für den Unterhalt anderer zu sorgen hat, hat das Recht für
jede Person 1000 Franks in Abzug zu bringen, wenn die Zahl der
selben fünf nicht übersteigt, für jede weitere Person ist ein Abzug
von 1500 Franks gestattet. Als Personen, für deren Unterhalt ge
sorgt werden muß, werden Aszendenten über 70, und Deszendenten
unter 21 Jahren verstanden. Die Besteuerungsbasis bildet jener
Teil des Einkommens, welcher nach diesen Abzügen den Betrag
von 5000 Franks übersteigt. Der Steuerfuß beträgt 2 Prozent, und
bezieht sich bei Einkommen zwischen 5—10000 Franks auf ein
Fünftel des steuerpflichtigen Einkommens, bei Einkommen zwischen
10—15000 Franks auf zwei Fünftel, zwischen 15—20000 Franks
auf drei Fünftel, zwischen 20—25 000 Franks auf vier Fünftel, über
25000 Franks auf den ganzen Betrag des Einkommens. Von der
in dieser Weise berechneten Steuer hat der Steuerträger das Recht,
für eine Person, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, 5 Prozent,
bei zwei Personen 10 Prozent, für drei Personen 20 Prozent abzu
ziehen, für jede weitere Person 10 Prozent, doch kann der Abzug
die Hälfte der Steuer nicht übersteigen. Die Einreichung von
Steuerbekenntnissen ist nur fakultativ ausgesprochen. Wer dies
unterläßt, dessen Steuer wird von Amts wegen festgestellt. Die
Steuerbehörde hat nicht das Recht, die Ausweisung von Büchern,
Dokumenten usw. zu fordern. Bei amtlicher Feststellung der Steuer
darf das zu besteuernde Einkommen folgende Maxima nicht über
schreiten: 1. Bei bebauten oder unbebauten Grundstücken jenes
Reineinkommen, welches auch der Grundsteuer zugrunde liegt;
2. bei landwirtschaftlichen Betrieben die Hälfte des Pachtschillings;
3. für alle Beschäftigungen, die der Patentsteuer unterliegen, das
Prinzipale der Patentsteuer. Eine Verordnung vom 23. Januar 1916
sagt ausdrücklich: das Gesetz will die Steuerträger von jeder in
quisitorischen Maßregel und pedantischen Vexationen verschonen.
Obwohl die französische Einkommensteuer höchst zahm ist und
eigentlich nur den Charakter einer Ergänzungssteuer besitzt, das
Steuerbekenntnis nicht obligatorisch fordert, den Steuer fuß mit
2 Prozent festsetzt und diesen Steuerfuß bis zu 25 000 Franks nur
auf einen Teil des Einkommens anwendet, hat sich die Opposition