F. II. Abschnitt. Steuern auf unentbehrliche Lebensmittel. 493
höchstens 14—24 Pfund beträgt. 1 ) In Ungarn wäre es leicht möglich,
den Preis des Salzes herabzusetzen, was in die Sphäre des Parlaments
gehört, doch geschah dies bisher hauptsächlich aus dem Grunde
nicht, ’weil Österreich teurer produzierte, es also nicht billiger zu
bieten vermochte und aus dem Salzmonopol großen Nutzen zog.
Der Einfluß der Salzsteuer auf den Konsum drückt sich am
besten in der Tatsache aus, daß während der Konsum pro Kopf
der Bevölkerung in England 20 Kilogramm beträgt, derselbe in
Frankreich, Deutschland, Österreich, Ungarn zwischen 7—9 Kilo
gramm schwankt. Nach Leroy-Beaulieu hat nur die gänzliche Auf
hebung der Salzsteuer einen Einfluß auf das Steigen des Konsums,
eine bloße Ermäßigung ist kaum von Erfolg.
Die Salzsteuer zeigt eine geringe Entwicklungsfähigkeit, wie
wir aus folgenden Daten ersehen. So betrug die Einnahme in
Ungarn:
1841 21,2 Millionen Kronen
1913 29,5 „ „
4. Im Jahre 1845 wurde in Pennsylvanien das Petroleum ent
deckt, welches gegenwärtig in der Befriedigung des Beleuchtungs
bedürfnisses der Menschheit und neuerdings als Heizstoff in der
Industrie (Dieselmotor!) eine hervorragende Rolle spielt. Die inten
sivere Ausbreitung fällt in die 60 er Jahre des vorigen Jahrhunderts.
Vor dem Kriege bildete die gesamte Produktion etwa 750 Million
Barrel. Bezüglich der Berechtigung der Petroleumsteuer tauchen
gewichtige E weise! auf. So lange die Beleuchtung mittels Kerzen
und namentlich Gas, Elektrizität, also das Beleuchtungsmittel der
Wohlhabenderen steuerfrei sind, ist die Besteuerung des Petroleums,
das namentlich die Hütte und Wohnung der Armen erhellt, dem
Prinzip der gerechten, verhältnismäßigen Besteuerung nicht ent
sprechend. Die großen Bedürfnisse des Staates, die verhältnis
mäßige Leichtigkeit der Besteuerung, die große Ergiebigkeit dieser
Besteuerung haben aber überall die prinzipiellen Bedenken zum
Schweigen gebracht. Die Petroleumsteuer ist vorwiegend als
Fabrikatensteuer angelegt und wird in diesem Falle bei dem Ver
lassen der Petroleumraffinerie eingehoben. Steuerobjekt ist also
das raffinierte Petroleum.
5. Die Kohlen-und Eisensteuer. Wir haben an anderer
Stelle (Vorwort) der Besorgnis Ausdruck gegeben, daß die kolos
salen Anforderungen des Weltkriegs dazu nötigen werden, manches
rationelle Prinzip der Finanzpolitik außer acht zu lassen. Unter
i) Die Finanzen und die Finanzgeschichte der Vereinigten Staaten, 8. 22Q<