Full text : Finanzwissenschaft

F.  III.  Abschnitt.  Die  Zuckersteuer.

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werden  können,  „nur  in  einem  vielleicht  etwas  geringeren  Grade“.
Wie  schon  an  einer  anderen  Stelle  bemerkt  wurde,  handelt  es  sich
ja  bei  unseren  Urteilen  über  Besteuerung  immer  darum,  ob  eine
gewisse  Besteuerung  rationeller  ist,  als  eine  andere,  also  um  eine
relative  Entscheidung.  Wenn  der  Staat  die  betreffende  Einnahme
entbehren  kann,  um  so  besser.  Wenn  er  die  Einnahme  aber  nicht
entbehren  kann,  so  kann  nur  zwischen  zweckmäßigeren  und  weniger
zweckmäßigen  Besteuerungsarten  gewählt  werden.  Und  dann  kann
gewiß  die  Besteuerung  des  Zuckers  nicht  abgelehnt  werden.  Obwohl ­
  der  Zucker  ein  allgemein  verbreitetes  und  bei  Bereitung  gewisser ­
  Nahrungs-  und  Genußmittel,  die  auch  von  breiten  Schichten
geringerer  Wohlhabenheit  benutzt  werden,  fast  unentbehrliches  oder
nur  schwer  ersetzbares  Nahrungsmittel  ist,  obwohl  auch  der  Zuckei
im  physiologischen  Haushalt  des  menschlichen  Organismus  wichtige
Funktionen  erfüllt,  obwohl  der  Zucker  auch  bei  Bereitung  vieler
Arzneimittel  unentbehrlich  ist,  obwohl  der  Zucker  woran  Voc  e
erinnert  —  namentlich  Kindern  und  Frauen  nötig  ist,  wo  also  eine
Leistungsfähigkeit  nicht  konstatierbar  ist,  so  können  wir  doch  dessen
Besteuerung  nicht  ganz  abweisen.  Beichere  Staaten,  wie  England,
haben  die  Zuckersteuer  abschaffen  können,  mit  der  fortsteigenden
Erhöhung  der  Ausgaben  wurde  dieselbe  aber  wieder  von  vielen
Seiten  reklamiert  und  im  Weltkriege  auch  wieder  eingeführt.  Nicht
die  gänzliche  Zurückweisung,  sondern  die  mäßige  Festsetzung  der
Zuckersteuer  ist  es,  was  dann  aber  um  so  mehr  gefordert  werden
muß,  als  gewisse  allgemein  verbreitete  Genußmittel,  Tee  (namentlich
in  England  und  Bußland),  Kaffee  (namentlich  in  Deutschland,
Österreich,  Ungarn,  Frankreich),  Chokolade  (namentlich  in  Spanien)
ohne  Zucker  fast  ungenießbar  sind.
2.  Wie  bei  allen  Verzehrungsgegenständen,  die  das  Objekt
fabriksmäßiger  Produktion  sind,  so  finden  auch  beim  Zucker  verschiedene ­
  Besteuerungsweisen  Platz.  Eine  verbreitete  Besteuerungsart ­
  ist  die  Besteuerung  des  Bohproduktes,  der  Zuckerrübe,  vor
Eintritt  in  die  Fabrik.  Der  Vorteil  dieser  Besteuerungsart  ist,  daß
bei  den  verarbeiteten  großen  Quantitäten  Steuerentziehungen
schwieriger  sind,  der  Nachteil,  daß  dieses  Moment  noch  weit  von
der  Konsumtion  entfernt  ist,  die  Steuer  also  durch  die  Interkalarzinsen
  noch  erhöht  wird,  hauptsächlich  aber,  daß  bei  dieser  Besteuerungsart ­
  die  zuckerreicheren  Büben  und  also  die  Gegenden,
Länder,  die  diese  produzieren,  im  Vorteile  sind,  gegenüber  der
weniger  zuckerreichen  Bübe  (dies  das  Verhältnis  z.  B.  zwischen
Österreich  und  Ungarn).  Die  Konkurrenz  der  Länder  mit  ärmeren
Kühen  wird  erschwert,  da  einerseits  die  Fabrikation  im  allgemeinen
            
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