Full text : Finanzwissenschaft

F.  II.  Abschnitt.  Steuern  auf  unentbehrliche  Lebensmittel.  493
höchstens  14—24  Pfund  beträgt. 1 )  In  Ungarn  wäre  es  leicht  möglich,
den  Preis  des  Salzes  herabzusetzen,  was  in  die  Sphäre  des  Parlaments
gehört,  doch  geschah  dies  bisher  hauptsächlich  aus  dem  Grunde
nicht,  ’weil  Österreich  teurer  produzierte,  es  also  nicht  billiger  zu
bieten  vermochte  und  aus  dem  Salzmonopol  großen  Nutzen  zog.
Der  Einfluß  der  Salzsteuer  auf  den  Konsum  drückt  sich  am
besten  in  der  Tatsache  aus,  daß  während  der  Konsum  pro  Kopf
der  Bevölkerung  in  England  20  Kilogramm  beträgt,  derselbe  in
Frankreich,  Deutschland,  Österreich,  Ungarn  zwischen  7—9  Kilogramm ­
  schwankt.  Nach  Leroy-Beaulieu  hat  nur  die  gänzliche  Aufhebung ­
  der  Salzsteuer  einen  Einfluß  auf  das  Steigen  des  Konsums,
eine  bloße  Ermäßigung  ist  kaum  von  Erfolg.
Die  Salzsteuer  zeigt  eine  geringe  Entwicklungsfähigkeit,  wie
wir  aus  folgenden  Daten  ersehen.  So  betrug  die  Einnahme  in
Ungarn:
1841  21,2  Millionen  Kronen
1913  29,5  „  „
4.  Im  Jahre  1845  wurde  in  Pennsylvanien  das  Petroleum  entdeckt, ­
  welches  gegenwärtig  in  der  Befriedigung  des  Beleuchtungsbedürfnisses ­
  der  Menschheit  und  neuerdings  als  Heizstoff  in  der
Industrie  (Dieselmotor!)  eine  hervorragende  Rolle  spielt.  Die  intensivere ­
  Ausbreitung  fällt  in  die  60  er  Jahre  des  vorigen  Jahrhunderts.
Vor  dem  Kriege  bildete  die  gesamte  Produktion  etwa  750  Million
Barrel.  Bezüglich  der  Berechtigung  der  Petroleumsteuer  tauchen
gewichtige  E weise!  auf.  So  lange  die  Beleuchtung  mittels  Kerzen
und  namentlich  Gas,  Elektrizität,  also  das  Beleuchtungsmittel  der
Wohlhabenderen  steuerfrei  sind,  ist  die  Besteuerung  des  Petroleums,
das  namentlich  die  Hütte  und  Wohnung  der  Armen  erhellt,  dem
Prinzip  der  gerechten,  verhältnismäßigen  Besteuerung  nicht  entsprechend. ­
  Die  großen  Bedürfnisse  des  Staates,  die  verhältnismäßige ­
  Leichtigkeit  der  Besteuerung,  die  große  Ergiebigkeit  dieser
Besteuerung  haben  aber  überall  die  prinzipiellen  Bedenken  zum
Schweigen  gebracht.  Die  Petroleumsteuer  ist  vorwiegend  als
Fabrikatensteuer  angelegt  und  wird  in  diesem  Falle  bei  dem  Verlassen ­
  der  Petroleumraffinerie  eingehoben.  Steuerobjekt  ist  also
das  raffinierte  Petroleum.
5.  Die  Kohlen-und  Eisensteuer.  Wir  haben  an  anderer
Stelle  (Vorwort)  der  Besorgnis  Ausdruck  gegeben,  daß  die  kolossalen ­
  Anforderungen  des  Weltkriegs  dazu  nötigen  werden,  manches
rationelle  Prinzip  der  Finanzpolitik  außer  acht  zu  lassen.  Unter

i)  Die  Finanzen  und  die  Finanzgeschichte  der  Vereinigten  Staaten,  8.  22Q<
            
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