F. III. Abschnitt. Die Zuckersteuer.
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werden können, „nur in einem vielleicht etwas geringeren Grade“.
Wie schon an einer anderen Stelle bemerkt wurde, handelt es sich
ja bei unseren Urteilen über Besteuerung immer darum, ob eine
gewisse Besteuerung rationeller ist, als eine andere, also um eine
relative Entscheidung. Wenn der Staat die betreffende Einnahme
entbehren kann, um so besser. Wenn er die Einnahme aber nicht
entbehren kann, so kann nur zwischen zweckmäßigeren und weniger
zweckmäßigen Besteuerungsarten gewählt werden. Und dann kann
gewiß die Besteuerung des Zuckers nicht abgelehnt werden. Ob
wohl der Zucker ein allgemein verbreitetes und bei Bereitung ge
wisser Nahrungs- und Genußmittel, die auch von breiten Schichten
geringerer Wohlhabenheit benutzt werden, fast unentbehrliches oder
nur schwer ersetzbares Nahrungsmittel ist, obwohl auch der Zuckei
im physiologischen Haushalt des menschlichen Organismus wichtige
Funktionen erfüllt, obwohl der Zucker auch bei Bereitung vieler
Arzneimittel unentbehrlich ist, obwohl der Zucker woran Voc e
erinnert — namentlich Kindern und Frauen nötig ist, wo also eine
Leistungsfähigkeit nicht konstatierbar ist, so können wir doch dessen
Besteuerung nicht ganz abweisen. Beichere Staaten, wie England,
haben die Zuckersteuer abschaffen können, mit der fortsteigenden
Erhöhung der Ausgaben wurde dieselbe aber wieder von vielen
Seiten reklamiert und im Weltkriege auch wieder eingeführt. Nicht
die gänzliche Zurückweisung, sondern die mäßige Festsetzung der
Zuckersteuer ist es, was dann aber um so mehr gefordert werden
muß, als gewisse allgemein verbreitete Genußmittel, Tee (namentlich
in England und Bußland), Kaffee (namentlich in Deutschland,
Österreich, Ungarn, Frankreich), Chokolade (namentlich in Spanien)
ohne Zucker fast ungenießbar sind.
2. Wie bei allen Verzehrungsgegenständen, die das Objekt
fabriksmäßiger Produktion sind, so finden auch beim Zucker ver
schiedene Besteuerungsweisen Platz. Eine verbreitete Besteuerungs
art ist die Besteuerung des Bohproduktes, der Zuckerrübe, vor
Eintritt in die Fabrik. Der Vorteil dieser Besteuerungsart ist, daß
bei den verarbeiteten großen Quantitäten Steuerentziehungen
schwieriger sind, der Nachteil, daß dieses Moment noch weit von
der Konsumtion entfernt ist, die Steuer also durch die Interkalar-
zinsen noch erhöht wird, hauptsächlich aber, daß bei dieser Be
steuerungsart die zuckerreicheren Büben und also die Gegenden,
Länder, die diese produzieren, im Vorteile sind, gegenüber der
weniger zuckerreichen Bübe (dies das Verhältnis z. B. zwischen
Österreich und Ungarn). Die Konkurrenz der Länder mit ärmeren
Kühen wird erschwert, da einerseits die Fabrikation im allgemeinen