Full text: Finanzwissenschaft

F. III. Abschnitt. Die Zuckersteuer. 
495 
werden können, „nur in einem vielleicht etwas geringeren Grade“. 
Wie schon an einer anderen Stelle bemerkt wurde, handelt es sich 
ja bei unseren Urteilen über Besteuerung immer darum, ob eine 
gewisse Besteuerung rationeller ist, als eine andere, also um eine 
relative Entscheidung. Wenn der Staat die betreffende Einnahme 
entbehren kann, um so besser. Wenn er die Einnahme aber nicht 
entbehren kann, so kann nur zwischen zweckmäßigeren und weniger 
zweckmäßigen Besteuerungsarten gewählt werden. Und dann kann 
gewiß die Besteuerung des Zuckers nicht abgelehnt werden. Ob 
wohl der Zucker ein allgemein verbreitetes und bei Bereitung ge 
wisser Nahrungs- und Genußmittel, die auch von breiten Schichten 
geringerer Wohlhabenheit benutzt werden, fast unentbehrliches oder 
nur schwer ersetzbares Nahrungsmittel ist, obwohl auch der Zuckei 
im physiologischen Haushalt des menschlichen Organismus wichtige 
Funktionen erfüllt, obwohl der Zucker auch bei Bereitung vieler 
Arzneimittel unentbehrlich ist, obwohl der Zucker woran Voc e 
erinnert — namentlich Kindern und Frauen nötig ist, wo also eine 
Leistungsfähigkeit nicht konstatierbar ist, so können wir doch dessen 
Besteuerung nicht ganz abweisen. Beichere Staaten, wie England, 
haben die Zuckersteuer abschaffen können, mit der fortsteigenden 
Erhöhung der Ausgaben wurde dieselbe aber wieder von vielen 
Seiten reklamiert und im Weltkriege auch wieder eingeführt. Nicht 
die gänzliche Zurückweisung, sondern die mäßige Festsetzung der 
Zuckersteuer ist es, was dann aber um so mehr gefordert werden 
muß, als gewisse allgemein verbreitete Genußmittel, Tee (namentlich 
in England und Bußland), Kaffee (namentlich in Deutschland, 
Österreich, Ungarn, Frankreich), Chokolade (namentlich in Spanien) 
ohne Zucker fast ungenießbar sind. 
2. Wie bei allen Verzehrungsgegenständen, die das Objekt 
fabriksmäßiger Produktion sind, so finden auch beim Zucker ver 
schiedene Besteuerungsweisen Platz. Eine verbreitete Besteuerungs 
art ist die Besteuerung des Bohproduktes, der Zuckerrübe, vor 
Eintritt in die Fabrik. Der Vorteil dieser Besteuerungsart ist, daß 
bei den verarbeiteten großen Quantitäten Steuerentziehungen 
schwieriger sind, der Nachteil, daß dieses Moment noch weit von 
der Konsumtion entfernt ist, die Steuer also durch die Interkalar- 
zinsen noch erhöht wird, hauptsächlich aber, daß bei dieser Be 
steuerungsart die zuckerreicheren Büben und also die Gegenden, 
Länder, die diese produzieren, im Vorteile sind, gegenüber der 
weniger zuckerreichen Bübe (dies das Verhältnis z. B. zwischen 
Österreich und Ungarn). Die Konkurrenz der Länder mit ärmeren 
Kühen wird erschwert, da einerseits die Fabrikation im allgemeinen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.