Full text: Finanzwissenschaft

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4. Bach. V. Teil. Die Steuern. 
hierdurch verteuert wird und die produzierte Produkteneinheit mit 
einer größeren Steuer belastet ist. Ein weiterer Nachteil besteht 
ferner darin, daß der Staat nicht genau darüber informiert ist, 
welches Quantum Rübe notwendig ist, um z. B. einen Meterzentner 
Zucker zu erzeugen. Nun muß aber die Steuer auf den Gegen 
stand der Verzehrung bezogen werden, da sich ja daraus, aus der 
auf den Konsum verwendeten Summe, die Leistungsfähigkeit des 
Individuums bestimmt. Das Verhältnis zwischen Rohprodukt und 
Ganzfabrikat hängt aber nur vom Stande der Technik ab und die 
1 echnik wird stets danach trachten, den Fiskus zu hintergehen. 
Oft sagü man auch, daß dies sogar die Absicht des Staates ist, er 
will die Technik anspornen, sich ein günstigeres Resultat zu sichern, 
indem sie die Produktion so vervollkommnet, daß die Steuerlast 
gemindert wird. In der Tat verdankt die Rübenzuckerfabrikation 
zum Teil diesem Umstande ihre großen Fortschritte. Während 
einst 28 Meterzentner Rübe notwendig waren zur Gewinnung eines 
Meterzentners Zuckers, ist das notwendige Rohstoff quantum auf 
6—7 Meterzentner reduziert. Noch nachteiliger gestaltet sich dieses 
Moment mit der Gewährung der Steuerrückzahlung im Falle des 
Exportes. Die Rückvergütung wurde zur Exportprämie, denn die 
V oraussetzungen, welche der Berechnung der Rückvergütung zu 
grunde lagen, waren durch die Technik weit überholt und es trat 
der fast humoristisch klingende Fall ein (in Österreich-Ungarn), daß 
der Staat mehr an Rückvergütungen bezahlte, als die ganze Ein 
nahme betrug, wo es doch keinem Zweifel unterliegt, daß auch im 
Lande selbst Zucker konsumiert wurde. Die durch die Export 
prämien überspannte Ausfuhr machte endlich internationale Ab 
machungen notwendig. So entstand im Jahre 1902 die sogenannte 
Brüsseler Konvention, der Deutschland, Frankreich, England, Öster 
reich-Ungarn, Belgien, Holland, Italien, Spanien, Schweden beitraten. 
Die Konvention verbietet jede offene oder versteckte Exportprämie 
und setzt die sogenannte Surtaxe, den die innere Verbrauchsabgabe 
übersteigenden Zoll mit 6 Frank pro Meterzentner fest. Die Aus- 
iukr solcher Staaten, die Exportprämien gewähren, wird mit einem 
Ergänzungszoll belastet, welcher durch eine ständige Kommission 
festgesetzt wird. 
Neben der Besteuerung des Rohstoffes hat dann eine zweite 
Besteuerungsart Eingang gefunden, die Besteuerung nach gewissen 
Momenten der Fabrikation selbst. Diese Besteuerungsart hat wohl 
gewisse V orzüge, die betreffenden Momente gestatten schon einen 
sicheren Schluß auf die Menge des Produktes und sind dem Zeit 
punkte des Konsums auch näher, die Produktion kann also auch
	        
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