Full text : Finanzwissenschaft

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1.  Buch.  Einleitende  Lehren.

Staatshaushalt,  als  eine  Spezies  der  Gesamtwirtschaften,  der  kollektiven ­
  Wirtschaftsindividualitäten,  steht  dementsprechend  gleichfalls
unter  der  Macht  dieser  Gesetze  und  Regeln.  Die  Erscheinungen
der  sozialen  Wirtschaft  wirken  entscheidend  auf  die  Staatswirtschaft
ein  und  bestimmen  deren  Richtung.  Umgekehrt  hat  auch  die  Staatswirtschaft ­
  ihre  ökonomischen  Rückwirkungen  u.  zw.  sowohl  auf  die
Produktion,  als  auf  Zirkulation,  Distribution,‘Konsumtion.  DiesemlUmstande
  ist  es  insbesondere  zuzuschreiben,  daß  die  Finanzwissenschaft
in  der  englischen  Wissenschaft  lange  nicht  zur  Selbständigkeit  kam
und  der  Vormundschaft  der  politischen  Ökonomie  nicht  ledig  wurde.
Denn  die  englischen  Forscher  befaßten  sich  weder  mit  dem  politischen,
noch  mit  dem  verwaltungsrechtlichen  Teile  der  Finanzwissenschaft;
sie  richteten  ihr  Augenmerk  nur  auf  eine  Gruppe  der  Probleme,
auf  jene,  welche  sich  auf  die  wirtschaftlichen  Wirkungen  der  Verfügungen ­
  des  Staatshaushaltes  bezogen,  namentlich  auf  die  Wirkungen ­
  der  Besteuerung  mit  Bezug  auf  das  wirtschaftliche  Leben
und  ganz  besonders  auf  die  einzelnen  Einkommensarten.  Aber  trotz
dieses  innigen  Zusammenhanges  des  sozialwirtschaftlichen  und  staatswirtschaftlichen ­
  Lebens  darf  doch  nicht  übersehen  werden,  daß  die
Staatshaushaltslehre  keine  rein  ökonomische  Wissenschaft  ist,  da
es  nicht  eben  diese  Seite  der  Staatswirtschaftslehre  ist,  die  besondere
Aufmerksamkeit  erregt.  Jene  Auffassung  ist  noch  einigermaßen
berechtigt  in  einer  Periode,  in  der  auch  die  Staatswirtschaft  insofern
privatwirtschaftlichen  Charakter  besitzt,  als  ihre  Einnahmequellen
zumeist  privatwirtschaftlicher  Natur  sind.  In  der  modernen  Staatswirtschaft ­
  wird  mit  dem  Überwiegen  der  Besteuerung  dieser  Charakter ­
  der  Staatswirtschaft  verwischt.  In  der  modernen  Staatswirt»
schaft  ist  —  von  Ausnahmen  abgesehen  —  weder  von  Produktion
noch  von  Einkommensgewinnung  durch  Verwertung  der  produzierten
Güter  auf  dem  Wbge  des  Verkehrs  die  Rede.  Die  Staats  wirtschaft
ruht  auf  der  Grundlage  des  Einkommens  der  Staatsbürger  und  beschäftigt ­
  sich  hauptsächlich  damit,  das  Recht  des  Staates  auf  dieses
Einkommen  geltend  zu  machen  und  zu  deren  Inanspruchnahme  die
entsprechendsten  Mittel,  die  geeignetesten  schonendsten  Verfahren
zu  benutzen.  In  dem  Organismus  und  in  den  Funktionen  der  Staatswirtschaft ­
  sind  daher  juristische,  politische,  administrative  Elemente
von  großer  Bedeutung.  Die  Feststellung  der  Ordnung  des  Staatshaushaltes ­
  bringt  den  letzteren  in  Beziehung  zu  Staatsrecht  und
Politik;  die  Festsetzung  des  Verwaltungsorganismus  des  Staatshaushaltes, ­
  die  Funktion  dieses  Organismus,  die  aus  der  Tätigkeit  des
Staatshaushaltes  entspringenden  Kollisionen  zwischen  Staat  und
Staatsbürger  bringen  den  Staatshaushalt  in  nahe  Beziehung  zum
            
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