Full text: Finanzwissenschaft

F. V. Abschnitt. Kriegssteuern. 
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die statutenmäßig nicht mehr als 5 Prozent Dividende zahlen 
dürfen. 
Im Jahre 1917 wurde eine 30 prozentige Kriegssteuer auf die 
gesamten Einnahmen der Eisenbahnen aus dem Personen- und 
Güterverkehr und eine Erhöhung der Stempelgebühr von Fracht 
briefen eingeführt. Ferner wurde die Zuckersteuer mittels eines 
Kriegszuschlages von 38 Kronen auf 54 Kronen pro Meterzentner 
erhöht. 
Im Jahre 1918 wurde vor allem die Einkommensteuer in den 
höchsten Stufen (über 200000 Kronen) bis 6 Prozent weiter 
entwickelt. Ferner wurde für alleinstehende Personen ein Steuer 
zuschlag von 15 Prozent, für solche, die nur noch für eine Person 
zu sorgen haben, ein Steuerzuschlag von 10 Prozent festgesetzt. Der 
bisher gestattete Abzug der geleisteten direkten Steuern wird auf 
gehoben. Bei der Vermögenssteuer wurde die untere Grenze bis 
zu Vermögen von 20000 Kronen ausgerechnet. Wichtig ist die 
Bestimmung, daß die Einkommensteuer von der Vermögenssteuer 
abzuziehen ist und daß jene Steuerpflichtige, die keine Einkommen 
steuer zahlen, nur die Hälfte der Vermögenssteuer zu zahlen haben. 
Die Kriegsgewinnsteuer wurde ohne fixe Grenze verlängert, die 
Unterschiede im Steuerfuß zwischen Einzelpersonen und Gesell 
schaften wurden aufgehoben, beliebig wurde auch der Steuerfuß 
erhöht. Neben der bestehenden Weinsteuer wurde eine Wein 
produktionssteuer eingeführt. Endlich wurden die Ertragssteuern 
mit einem Steuerzuschlag von 60 Prozent erhöht. Noch verdient 
erwähnt zu werden, daß die Erwerbsteuer I. Klasse dem kommu 
nalen Haushalte überlassen wurde. Die Steuererhöhungen bewegen 
sich insgesamt auf den Gebieten der direkten Steuern. An in 
direkten Steuern wurde die Kohlen Steuer neu eingeführt. 
5. Im Kreise der hier geschilderten Verfügungen bewegt sich 
die Steuerpolitik des Weltkrieges. Wie ersichtlich ohne besondere 
Invention. 1 ) Das Novum bildet die Kriegsgewinnsteuer. Dies gilt 
auch für die anderen Staaten, bezüglich derer wir noch kurz einiges 
hinzufügen. Was Österreich betrifft, so wurde dort teils mit Er 
höhungen der Steuerfüße, teils mit Zuschlägen bei einer Reihe von 
Steuern vorgegangen, so bei der Einkommensteuer, der Erbschafts 
steuer, der Branntweinsteuer, Biersteuer, Zuckersteuer, Schaum 
weinsteuer, bei Post- und Telegraphengebühren, Frachtgebühren, 
') Es ist hier interessant, daran zu erinnern, daß im Jahre 1863 in den 
Vereinigten Staaten eine Kommission eingesetzt wurde, um neue Einnahme 
quellen zu erforschen, ohne besonderen Erfolg, was die Neuheit der Vorschläge 
betrifft (Hock, a. a. 0, 8. 190).
	        
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