F. V. Abschnitt. Kriegssteuern.
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die statutenmäßig nicht mehr als 5 Prozent Dividende zahlen
dürfen.
Im Jahre 1917 wurde eine 30 prozentige Kriegssteuer auf die
gesamten Einnahmen der Eisenbahnen aus dem Personen- und
Güterverkehr und eine Erhöhung der Stempelgebühr von Fracht
briefen eingeführt. Ferner wurde die Zuckersteuer mittels eines
Kriegszuschlages von 38 Kronen auf 54 Kronen pro Meterzentner
erhöht.
Im Jahre 1918 wurde vor allem die Einkommensteuer in den
höchsten Stufen (über 200000 Kronen) bis 6 Prozent weiter
entwickelt. Ferner wurde für alleinstehende Personen ein Steuer
zuschlag von 15 Prozent, für solche, die nur noch für eine Person
zu sorgen haben, ein Steuerzuschlag von 10 Prozent festgesetzt. Der
bisher gestattete Abzug der geleisteten direkten Steuern wird auf
gehoben. Bei der Vermögenssteuer wurde die untere Grenze bis
zu Vermögen von 20000 Kronen ausgerechnet. Wichtig ist die
Bestimmung, daß die Einkommensteuer von der Vermögenssteuer
abzuziehen ist und daß jene Steuerpflichtige, die keine Einkommen
steuer zahlen, nur die Hälfte der Vermögenssteuer zu zahlen haben.
Die Kriegsgewinnsteuer wurde ohne fixe Grenze verlängert, die
Unterschiede im Steuerfuß zwischen Einzelpersonen und Gesell
schaften wurden aufgehoben, beliebig wurde auch der Steuerfuß
erhöht. Neben der bestehenden Weinsteuer wurde eine Wein
produktionssteuer eingeführt. Endlich wurden die Ertragssteuern
mit einem Steuerzuschlag von 60 Prozent erhöht. Noch verdient
erwähnt zu werden, daß die Erwerbsteuer I. Klasse dem kommu
nalen Haushalte überlassen wurde. Die Steuererhöhungen bewegen
sich insgesamt auf den Gebieten der direkten Steuern. An in
direkten Steuern wurde die Kohlen Steuer neu eingeführt.
5. Im Kreise der hier geschilderten Verfügungen bewegt sich
die Steuerpolitik des Weltkrieges. Wie ersichtlich ohne besondere
Invention. 1 ) Das Novum bildet die Kriegsgewinnsteuer. Dies gilt
auch für die anderen Staaten, bezüglich derer wir noch kurz einiges
hinzufügen. Was Österreich betrifft, so wurde dort teils mit Er
höhungen der Steuerfüße, teils mit Zuschlägen bei einer Reihe von
Steuern vorgegangen, so bei der Einkommensteuer, der Erbschafts
steuer, der Branntweinsteuer, Biersteuer, Zuckersteuer, Schaum
weinsteuer, bei Post- und Telegraphengebühren, Frachtgebühren,
') Es ist hier interessant, daran zu erinnern, daß im Jahre 1863 in den
Vereinigten Staaten eine Kommission eingesetzt wurde, um neue Einnahme
quellen zu erforschen, ohne besonderen Erfolg, was die Neuheit der Vorschläge
betrifft (Hock, a. a. 0, 8. 190).