Full text : Finanzwissenschaft

F.  V.  Abschnitt.  Kriegssteuern.

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die  statutenmäßig  nicht  mehr  als  5  Prozent  Dividende  zahlen
dürfen.
Im  Jahre  1917  wurde  eine  30  prozentige  Kriegssteuer  auf  die
gesamten  Einnahmen  der  Eisenbahnen  aus  dem  Personen-  und
Güterverkehr  und  eine  Erhöhung  der  Stempelgebühr  von  Frachtbriefen ­
  eingeführt.  Ferner  wurde  die  Zuckersteuer  mittels  eines
Kriegszuschlages  von  38  Kronen  auf  54  Kronen  pro  Meterzentner
erhöht.
Im  Jahre  1918  wurde  vor  allem  die  Einkommensteuer  in  den
höchsten  Stufen  (über  200000  Kronen)  bis  6  Prozent  weiterentwickelt. ­
  Ferner  wurde  für  alleinstehende  Personen  ein  Steuerzuschlag ­
  von  15  Prozent,  für  solche,  die  nur  noch  für  eine  Person
zu  sorgen  haben,  ein  Steuerzuschlag  von  10  Prozent  festgesetzt.  Der
bisher  gestattete  Abzug  der  geleisteten  direkten  Steuern  wird  aufgehoben. ­
  Bei  der  Vermögenssteuer  wurde  die  untere  Grenze  bis
zu  Vermögen  von  20000  Kronen  ausgerechnet.  Wichtig  ist  die
Bestimmung,  daß  die  Einkommensteuer  von  der  Vermögenssteuer
abzuziehen  ist  und  daß  jene  Steuerpflichtige,  die  keine  Einkommensteuer ­
  zahlen,  nur  die  Hälfte  der  Vermögenssteuer  zu  zahlen  haben.
Die  Kriegsgewinnsteuer  wurde  ohne  fixe  Grenze  verlängert,  die
Unterschiede  im  Steuerfuß  zwischen  Einzelpersonen  und  Gesellschaften ­
  wurden  aufgehoben,  beliebig  wurde  auch  der  Steuerfuß
erhöht.  Neben  der  bestehenden  Weinsteuer  wurde  eine  Weinproduktionssteuer ­
  eingeführt.  Endlich  wurden  die  Ertragssteuern
mit  einem  Steuerzuschlag  von  60  Prozent  erhöht.  Noch  verdient
erwähnt  zu  werden,  daß  die  Erwerbsteuer  I.  Klasse  dem  kommunalen ­
  Haushalte  überlassen  wurde.  Die  Steuererhöhungen  bewegen
sich  insgesamt  auf  den  Gebieten  der  direkten  Steuern.  An  indirekten ­
  Steuern  wurde  die  Kohlen  Steuer  neu  eingeführt.
5.  Im  Kreise  der  hier  geschilderten  Verfügungen  bewegt  sich
die  Steuerpolitik  des  Weltkrieges.  Wie  ersichtlich  ohne  besondere
Invention. 1 )  Das  Novum  bildet  die  Kriegsgewinnsteuer.  Dies  gilt
auch  für  die  anderen  Staaten,  bezüglich  derer  wir  noch  kurz  einiges
hinzufügen.  Was  Österreich  betrifft,  so  wurde  dort  teils  mit  Erhöhungen ­
  der  Steuerfüße,  teils  mit  Zuschlägen  bei  einer  Reihe  von
Steuern  vorgegangen,  so  bei  der  Einkommensteuer,  der  Erbschaftssteuer, ­
  der  Branntweinsteuer,  Biersteuer,  Zuckersteuer,  Schaumweinsteuer, ­
  bei  Post-  und  Telegraphengebühren,  Frachtgebühren,
')  Es  ist  hier  interessant,  daran  zu  erinnern,  daß  im  Jahre  1863  in  den
Vereinigten  Staaten  eine  Kommission  eingesetzt  wurde,  um  neue  Einnahmequellen ­
  zu  erforschen,  ohne  besonderen  Erfolg,  was  die  Neuheit  der  Vorschläge
betrifft  (Hock,  a.  a.  0,  8.  190).
            
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