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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
der Gemeinde kein spezifischer, sondern nur ein gradweiser, quantita
tiver Unterschied.
Gegenüber dem Verlangen, daß der Staat zu den Ausgaben
der Gemeinde beitrage, stellt Wagner ') die Forderung auf, daß die
Gemeinden zu gewissen Ausgaben des Staates beitragen sollen. Die
Berechtigung dieser Forderung läßt sich nicht leugnen. Das eine
wie das andere ist eine Folge der Tatsache, daß für einen großen
Teil der Verwaltung sich kaum entscheiden läßt, ob dieselbe mehr
Aufgabe des Staates als der Gemeinde ist. Es würde aber hieraus
ein Her- und Hinschieben der Lasten erfolgen, bei eigentlich ge
ringem Erfolge sowohl für den Staat als für die Gemeinden. In
dem einen Falle würde die Gemeinde zu einer staatlichen, in dem
anderen der Staat zu einer gemeindlichen Institution beitragen.
Gewiß ist, daß einzelne Institutionen des Staates in hohem Maße
zum Aufschwünge der Städte, der von Wagner sogenannten „Vor-
z ugsgemeinden beitragen. Gewöhnlich pflegen aber auch in solchem
Falle, namentlich wenn die Gemeinde die Errichtung der betreffen
den Institution fordert, z. B. Gerichtshöfe, Garnison, Universität usw.
von den Städten Opfer gebracht zu werden. In Ungarn ist dies
feste Begel. So haben in jüngster Zeit die Städte Possony und
Debreczen große Opfer im Interesse der Gewinnung einer Universität
gebracht. 1 )
Gustav Cohn, der in seiner tiefgedachten Finanz Wissenschaft
der Frage der Gliederung und des Zusammenhanges der öffentlichen
Verbände besondere Aufmerksamkeit widmet, kommt zu dem Resultat,
daß bei der Verteilung der Rollen zum Zwecke der Einhebung der
öffentlichen Entgelte zwischen den verschiedenen öffentlichen Ver
bänden, das finanztechnische Moment eine wesentliche Rolle spielt.
Dieses finanztechnische Moment führt für unsere Zeit zu dem .Resul
tate, daß die größeren Verbände — Reichs-, Staatsverbände —
finanztechnisch viel leistungsfähiger sind, als die kleineren. Es gibt
hierin wohl Ausnahmen. „Aber das ist selten.“ 2 ) Was speziell
das bei Verteilung der Gemeindelasten maßgebende Prinzip betrifft,
so verurteilt er die Ansicht, als ob hier zwischen Staat und Ge
meinden ein wesentlicher Unterschied wäre, da im Gegenteil die
Aufgaben von Staat und Gemeinden eine innere Einheit, eine
Wesensgemeinschaft zeigen, die aus der Gemeinde in den Staat
hinüberragen. Die Theorie, „daß nämlich für die Bemessung der
Steuern ein anderer Grundsatz im Gemeindeverbande am Platze
richtu2g5 e u^Jena m4) eteiligUng ^ Gemeinden an Mtmellen Staatsein-
*) System der Finanzwissenschaft 8. 158.