Full text: Finanzwissenschaft

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4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
der Gemeinde kein spezifischer, sondern nur ein gradweiser, quantita 
tiver Unterschied. 
Gegenüber dem Verlangen, daß der Staat zu den Ausgaben 
der Gemeinde beitrage, stellt Wagner ') die Forderung auf, daß die 
Gemeinden zu gewissen Ausgaben des Staates beitragen sollen. Die 
Berechtigung dieser Forderung läßt sich nicht leugnen. Das eine 
wie das andere ist eine Folge der Tatsache, daß für einen großen 
Teil der Verwaltung sich kaum entscheiden läßt, ob dieselbe mehr 
Aufgabe des Staates als der Gemeinde ist. Es würde aber hieraus 
ein Her- und Hinschieben der Lasten erfolgen, bei eigentlich ge 
ringem Erfolge sowohl für den Staat als für die Gemeinden. In 
dem einen Falle würde die Gemeinde zu einer staatlichen, in dem 
anderen der Staat zu einer gemeindlichen Institution beitragen. 
Gewiß ist, daß einzelne Institutionen des Staates in hohem Maße 
zum Aufschwünge der Städte, der von Wagner sogenannten „Vor- 
z ugsgemeinden beitragen. Gewöhnlich pflegen aber auch in solchem 
Falle, namentlich wenn die Gemeinde die Errichtung der betreffen 
den Institution fordert, z. B. Gerichtshöfe, Garnison, Universität usw. 
von den Städten Opfer gebracht zu werden. In Ungarn ist dies 
feste Begel. So haben in jüngster Zeit die Städte Possony und 
Debreczen große Opfer im Interesse der Gewinnung einer Universität 
gebracht. 1 ) 
Gustav Cohn, der in seiner tiefgedachten Finanz Wissenschaft 
der Frage der Gliederung und des Zusammenhanges der öffentlichen 
Verbände besondere Aufmerksamkeit widmet, kommt zu dem Resultat, 
daß bei der Verteilung der Rollen zum Zwecke der Einhebung der 
öffentlichen Entgelte zwischen den verschiedenen öffentlichen Ver 
bänden, das finanztechnische Moment eine wesentliche Rolle spielt. 
Dieses finanztechnische Moment führt für unsere Zeit zu dem .Resul 
tate, daß die größeren Verbände — Reichs-, Staatsverbände — 
finanztechnisch viel leistungsfähiger sind, als die kleineren. Es gibt 
hierin wohl Ausnahmen. „Aber das ist selten.“ 2 ) Was speziell 
das bei Verteilung der Gemeindelasten maßgebende Prinzip betrifft, 
so verurteilt er die Ansicht, als ob hier zwischen Staat und Ge 
meinden ein wesentlicher Unterschied wäre, da im Gegenteil die 
Aufgaben von Staat und Gemeinden eine innere Einheit, eine 
Wesensgemeinschaft zeigen, die aus der Gemeinde in den Staat 
hinüberragen. Die Theorie, „daß nämlich für die Bemessung der 
Steuern ein anderer Grundsatz im Gemeindeverbande am Platze 
richtu2g5 e u^Jena m4) eteiligUng ^ Gemeinden an Mtmellen Staatsein- 
*) System der Finanzwissenschaft 8. 158.
	        
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