Full text : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

der  Gemeinde  kein  spezifischer,  sondern  nur  ein  gradweiser,  quantitativer ­
  Unterschied.
Gegenüber  dem  Verlangen,  daß  der  Staat  zu  den  Ausgaben
der  Gemeinde  beitrage,  stellt  Wagner  ')  die  Forderung  auf,  daß  die
Gemeinden  zu  gewissen  Ausgaben  des  Staates  beitragen  sollen.  Die
Berechtigung  dieser  Forderung  läßt  sich  nicht  leugnen.  Das  eine
wie  das  andere  ist  eine  Folge  der  Tatsache,  daß  für  einen  großen
Teil  der  Verwaltung  sich  kaum  entscheiden  läßt,  ob  dieselbe  mehr
Aufgabe  des  Staates  als  der  Gemeinde  ist.  Es  würde  aber  hieraus
ein  Her-  und  Hinschieben  der  Lasten  erfolgen,  bei  eigentlich  geringem ­
  Erfolge  sowohl  für  den  Staat  als  für  die  Gemeinden.  In
dem  einen  Falle  würde  die  Gemeinde  zu  einer  staatlichen,  in  dem
anderen  der  Staat  zu  einer  gemeindlichen  Institution  beitragen.
Gewiß  ist,  daß  einzelne  Institutionen  des  Staates  in  hohem  Maße
zum  Aufschwünge  der  Städte,  der  von  Wagner  sogenannten  „Vorz
 ugsgemeinden beitragen.  Gewöhnlich  pflegen  aber  auch  in  solchem
Falle,  namentlich  wenn  die  Gemeinde  die  Errichtung  der  betreffenden ­
  Institution  fordert,  z.  B.  Gerichtshöfe,  Garnison,  Universität  usw.
von  den  Städten  Opfer  gebracht  zu  werden.  In  Ungarn  ist  dies
feste  Begel.  So  haben  in  jüngster  Zeit  die  Städte  Possony  und
Debreczen  große  Opfer  im  Interesse  der  Gewinnung  einer  Universität
gebracht. 1 )
Gustav  Cohn,  der  in  seiner  tiefgedachten  Finanz  Wissenschaft
der  Frage  der  Gliederung  und  des  Zusammenhanges  der  öffentlichen
Verbände  besondere  Aufmerksamkeit  widmet,  kommt  zu  dem  Resultat,
daß  bei  der  Verteilung  der  Rollen  zum  Zwecke  der  Einhebung  der
öffentlichen  Entgelte  zwischen  den  verschiedenen  öffentlichen  Verbänden, ­
  das  finanztechnische  Moment  eine  wesentliche  Rolle  spielt.
Dieses  finanztechnische  Moment  führt  für  unsere  Zeit  zu  dem  .Resultate, ­
  daß  die  größeren  Verbände  —  Reichs-,  Staatsverbände  —
finanztechnisch  viel  leistungsfähiger  sind,  als  die  kleineren.  Es  gibt
hierin  wohl  Ausnahmen.  „Aber  das  ist  selten.“ 2 )  Was  speziell
das  bei  Verteilung  der  Gemeindelasten  maßgebende  Prinzip  betrifft,
so  verurteilt  er  die  Ansicht,  als  ob  hier  zwischen  Staat  und  Gemeinden ­
  ein  wesentlicher  Unterschied  wäre,  da  im  Gegenteil  die
Aufgaben  von  Staat  und  Gemeinden  eine  innere  Einheit,  eine
Wesensgemeinschaft  zeigen,  die  aus  der  Gemeinde  in  den  Staat
hinüberragen.  Die  Theorie,  „daß  nämlich  für  die  Bemessung  der
Steuern  ein  anderer  Grundsatz  im  Gemeindeverbande  am  Platze
richtu2g5 e u^Jena  m4) eteiligUng  ^  Gemeinden  an  Mtmellen  Staatsein-*)
  System  der  Finanzwissenschaft  8.  158.
            
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