G. I. Abschnitt. Allgemeine Bemerkungen.
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Es darf wohl der Satz aufgestellt werden, daß vollständige
Unabhängigkeit des Haushaltes der Selbstverwaltungskörper kaum
durchführbar ist. Namentlich aus folgenden Ursachen: Gewisse
Aufgaben können die Selbstverwaltungskörper unserer Tage allein
nicht lösen, sie sind gezwungen die Staatshilfe in Anspruch zu nehmen.
zur staatlichen Einkommensteuer. Heitz will die Einkommensteuer für die Ge
meinde, die Vermögenssteuer für den Staat in Anspruch nehmen. Metz wünscht
Zuschläge und selbständige Steuern kombiniert, in der Weise, daß jene die Begel
bilden sollen. Nasse wünscht das Anlehnen an das staatliche Steuersystem bei
den Personalsteuern, aber nicht bei den Bealsteuern, Wolf verwirft gerade das
Anlehnen an die Personalsteuern, Meier, Wolf, Jura verwerfen die indirekten
Steuern, Bruch, Beitzenstein, Heitz lassen sie in gewissem Maße zu, Metz will
sie wenigstens dort belassen, wo sie schon bestehen. Auf Grund dieser Gut
achten wurden in der Tagung des Vereins vom Jahre 1877 folgende Beschlüsse
gefaßt: Staatsgesetz solle jene Steuern festsetzen, die die Gemeinden in Anspruch
nehmen dürfen; namentlich sollen in Betracht kommen spezielle Beiträge von
Interessenten, Bealsteuern auf Grund und Haus, Personalsteuern; es ist festzu
setzen, in welchem Verhältnisse die verschiedenen Einnahmequellen in Anspruch
genommen werden können mit Bücksicht darauf, daß die Bealsteuern beiläufig
die wirtschaftlichen Auslagen der Gemeinde decken sollen; Beiträge und Beal
steuern sollen unabhängig vom staatlichen Steuersystem festgesetzt werden, die
Personalsteuem aber und namentlich die Einkommensteuer in Anlehnung an das
Staatssteuersystem. — Von älteren Schriftstellern sei hier noch der Stellung
nahme von Gneist,"-) Bilinski, b ) Friedberg c ) und Walker 0 ) gedacht. Gneist tritt
für das englische System ein und empfiehlt vorläufig Zuschläge zu den Staats
steuern. Hierdurch ist die Gefahr der Doppelbesteuerung am leichtesten zu
vermeiden, dann ist der Gerechtigkeit genug getan, denn die Ausgaben der
Gemeinde sind in erster Linie dem Grund- und Hausbesitz vom Vorteil. Bilinski
findet zwischen den Aufgaben des Staates und der Gemeinde keinen prinzipiellen
Unterschied. Die Pflicht zu den Lasten der Gemeinde beizutragen ist darum
dieselbe, wie die, zu den Lasten des Staates beizutragen. Die Steuer soll eine
Personalsteuer sein, außerdem eine Vermögenssteuer nach dem realen Vermögen.
Die Bealsteuern sollen ganz selbständig eingerichtet werden. Außerdem wünscht
er eine Luxussteuer. Zuschläge und Verzehrungssteuern verwirft er. Walker
sieht gleichfalls keinen Unterschied zwischen Staat und Gemeinden, darum soll
auch die Gemeinde nach der Leistungsfähigkeit besteuern; hierzu ist die Ein
kommensteuer am geeignetsten, die auch durch den Staat in Form von Zu
schlägen in Anspruch genommen werden soll. Nach Friedberg erfüllt die Ge
meinde zum Teil allgemeine Aufgaben, zum Teil spezielle Aufgaben, die nament
lich den Grund- und Hausbesitzern zugute kommen. Zu den allgemeinen Aus
gaben soll jedes Gemeindemitglied seiner Leistungsfähigkeit nach beitragen, jene
Ausgaben, welche hauptsächlich den Besitzern nützen, sollen diese decken. Dem
ersten Zwecke sollte eine mit einer Vermögenssteuer kombinierte progressive
Einkommensteuer dienen als Besteuerung der höheren Klassen, während die
unteren Klassen eine Klassensteuer und eine möglichst einfache Verzehrungs
steuer zahlen sollten. Zur Besteuerung des Grundbesitzes soll eine selbständige
Bealsteuer eingeführt werden. Diese Steuer soll repartiert werden. Die gänz
liche Überlassung der Grund- und Haussteuer an die Gemeinde befürwortet er
nicht. Mit der Frage der Kommunalfinanzen beschäftigen sich die neueren
Bände 126—130 der Schriften des Vereins für Sozialpolitik.
*) Die preußische Finanzreform. Berlin 1881.
b ) Die Gemeindebesteuerung und deren Beforim Leipzig 1878.
c ) Die Besteuerung der Gemeinden. Berlin 1877.
a ) Die Besteuerung der Gemeinden. Berlin 1877.
Feldes, Finanzwissenschaf't.
ifil
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