Full text : Finanzwissenschaft

G.  I.  Abschnitt.  Allgemeine  Bemerkungen.

545

Es  darf  wohl  der  Satz  aufgestellt  werden,  daß  vollständige
Unabhängigkeit  des  Haushaltes  der  Selbstverwaltungskörper  kaum
durchführbar  ist.  Namentlich  aus  folgenden  Ursachen:  Gewisse
Aufgaben  können  die  Selbstverwaltungskörper  unserer  Tage  allein
nicht  lösen,  sie  sind  gezwungen  die  Staatshilfe  in  Anspruch  zu  nehmen.

zur  staatlichen  Einkommensteuer.  Heitz  will  die  Einkommensteuer  für  die  Gemeinde, ­
  die  Vermögenssteuer  für  den  Staat  in  Anspruch  nehmen.  Metz  wünscht
Zuschläge  und  selbständige  Steuern  kombiniert,  in  der  Weise,  daß  jene  die  Begel
bilden  sollen.  Nasse  wünscht  das  Anlehnen  an  das  staatliche  Steuersystem  bei
den  Personalsteuern,  aber  nicht  bei  den  Bealsteuern,  Wolf  verwirft  gerade  das
Anlehnen  an  die  Personalsteuern,  Meier,  Wolf,  Jura  verwerfen  die  indirekten
Steuern,  Bruch,  Beitzenstein,  Heitz  lassen  sie  in  gewissem  Maße  zu,  Metz  will
sie  wenigstens  dort  belassen,  wo  sie  schon  bestehen.  Auf  Grund  dieser  Gutachten ­
  wurden  in  der  Tagung  des  Vereins  vom  Jahre  1877  folgende  Beschlüsse
gefaßt:  Staatsgesetz  solle  jene  Steuern  festsetzen,  die  die  Gemeinden  in  Anspruch
nehmen  dürfen;  namentlich  sollen  in  Betracht  kommen  spezielle  Beiträge  von
Interessenten,  Bealsteuern  auf  Grund  und  Haus,  Personalsteuern;  es  ist  festzusetzen, ­
  in  welchem  Verhältnisse  die  verschiedenen  Einnahmequellen  in  Anspruch
genommen  werden  können  mit  Bücksicht  darauf,  daß  die  Bealsteuern  beiläufig
die  wirtschaftlichen  Auslagen  der  Gemeinde  decken  sollen;  Beiträge  und  Bealsteuern ­
  sollen  unabhängig  vom  staatlichen  Steuersystem  festgesetzt  werden,  die
Personalsteuem  aber  und  namentlich  die  Einkommensteuer  in  Anlehnung  an  das
Staatssteuersystem.  —  Von  älteren  Schriftstellern  sei  hier  noch  der  Stellungnahme ­
  von  Gneist,"-)  Bilinski, b )  Friedberg c )  und  Walker 0 )  gedacht.  Gneist  tritt
für  das  englische  System  ein  und  empfiehlt  vorläufig  Zuschläge  zu  den  Staatssteuern. ­
  Hierdurch  ist  die  Gefahr  der  Doppelbesteuerung  am  leichtesten  zu
vermeiden,  dann  ist  der  Gerechtigkeit  genug  getan,  denn  die  Ausgaben  der
Gemeinde  sind  in  erster  Linie  dem  Grund-  und  Hausbesitz  vom  Vorteil.  Bilinski
findet  zwischen  den  Aufgaben  des  Staates  und  der  Gemeinde  keinen  prinzipiellen
Unterschied.  Die  Pflicht  zu  den  Lasten  der  Gemeinde  beizutragen  ist  darum
dieselbe,  wie  die,  zu  den  Lasten  des  Staates  beizutragen.  Die  Steuer  soll  eine
Personalsteuer  sein,  außerdem  eine  Vermögenssteuer  nach  dem  realen  Vermögen.
Die  Bealsteuern  sollen  ganz  selbständig  eingerichtet  werden.  Außerdem  wünscht
er  eine  Luxussteuer.  Zuschläge  und  Verzehrungssteuern  verwirft  er.  Walker
sieht  gleichfalls  keinen  Unterschied  zwischen  Staat  und  Gemeinden,  darum  soll
auch  die  Gemeinde  nach  der  Leistungsfähigkeit  besteuern;  hierzu  ist  die  Einkommensteuer ­
  am  geeignetsten,  die  auch  durch  den  Staat  in  Form  von  Zuschlägen ­
  in  Anspruch  genommen  werden  soll.  Nach  Friedberg  erfüllt  die  Gemeinde ­
  zum  Teil  allgemeine  Aufgaben,  zum  Teil  spezielle  Aufgaben,  die  namentlich ­
  den  Grund-  und  Hausbesitzern  zugute  kommen.  Zu  den  allgemeinen  Ausgaben ­
  soll  jedes  Gemeindemitglied  seiner  Leistungsfähigkeit  nach  beitragen,  jene
Ausgaben,  welche  hauptsächlich  den  Besitzern  nützen,  sollen  diese  decken.  Dem
ersten  Zwecke  sollte  eine  mit  einer  Vermögenssteuer  kombinierte  progressive
Einkommensteuer  dienen  als  Besteuerung  der  höheren  Klassen,  während  die
unteren  Klassen  eine  Klassensteuer  und  eine  möglichst  einfache  Verzehrungssteuer ­
  zahlen  sollten.  Zur  Besteuerung  des  Grundbesitzes  soll  eine  selbständige
Bealsteuer  eingeführt  werden.  Diese  Steuer  soll  repartiert  werden.  Die  gänzliche ­
  Überlassung  der  Grund-  und  Haussteuer  an  die  Gemeinde  befürwortet  er
nicht.  Mit  der  Frage  der  Kommunalfinanzen  beschäftigen  sich  die  neueren
Bände  126—130  der  Schriften  des  Vereins  für  Sozialpolitik.
*)  Die  preußische  Finanzreform.  Berlin  1881.
b )  Die  Gemeindebesteuerung  und  deren  Beforim  Leipzig  1878.
c )  Die  Besteuerung  der  Gemeinden.  Berlin  1877.
a )  Die  Besteuerung  der  Gemeinden.  Berlin  1877.

Feldes,  Finanzwissenschaf't.

ifil

35
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.