Full text : Finanzwissenschaft

Gr.  II.  Abschnitt.  Die  wichtigeren  Steuersysteme  der  Selbstverwaltung.  549
reformierte  Armengesetz  bildete.  Ursprünglich  war  die  wichtigste
Aufgabe  der  Gemeinde  die  Armenpflege;  zur  Deckung  der  hierdurch
verursachten  Kosten  wurde  die  Armensteuer  eingeführt,  welche  von
dem  sichtbaren  und  nutzbringenden  Vermögen  (visible  und  profitable
property)  zu  entrichten  war;  steuerpflichtig  war  der  Besitzer  oder
Pächter;  die  administrative  Einheit  bildete  das  Kirchsprengel  (parish).
Der  Steuerbetrug  wurde  mittels  Repartition  in  der  Versammlung
der  Steuerträger  festgestellt;  das  Vermögen  wurde  auf  Grund  des
Ertrages  besteuert.  Im  Laufe  der  Zeit  wurden  auch  andere  Gemeindesteuern ­
  zur  Deckung  anderer  Aufgaben  der  Gemeinde  ausgeworfen. ­
  Die  wichtigeren  hiervon  sind  die  folgenden:  a)  high  rate;
b)  general  district  rate;  c)  borough  rate;  d)  church  rate;  e)  water
rate;  f)  lighting  rate;  g)  sewers  rate.  Alle  diese  Steuern  beruhten
auf  denselben  Prinzipien  wie  die  Armensteuer.  Mit  dem  Anwachsen
der  Ausgaben  wurden  diese  Steuern  auch  zu  anderen  Zwecken  als
den  genannten  verwendet.  So  wurde  die  Armensteuer  zur  Deckung
der  verschiedensten  Ausgaben  verwendet.  Das  Gemeindesteuerwesen
wurde  so  kompliziert,  daß  schon  Mohl  über  dessen  Unsinnigkeit
klagte  und  darauf  hinwies,  daß  das  herrschende  System  zu  dem
sonderbaren  Resultate  führte,  daß  für  jede  neue  Verwaltungsaufgabe
eine  Spezialsteuer  eingeführt  werden  mußte,  z.  B.  eine  eigene  Steuer
für  die  Kosten  der  Beerdigung  von  am  Strande  gefundenen  unbekannten ­
  Leichnamen  (dead  burial  rate).  Im  Gefühle  dieser  Mängel
des  Lokalsteuersystems  kam  es  zu  mannigfachen  Vorbereitungen  und
Versuchen  einer  Reform  der  Gemeindesteuern.  Eigentlich  kann
gesagt  werden,  daß  sofern  sich  alle  Steuern  auf  der  Basis  der
Armensteuer  bewegen,  die  Vielfältigkeit  der  Steuern  eine  bloß
scheinbare  ist;  die  Armensteuer  ist  eine  mit  vielen  Zuschlägen
garnierte  Hauptsteuer.  Auch  gilt  zu  bemerken,  daß  prinzipiell
jedwede  Steuer,  rate,  nur  in  zweiter  Linie  in  Betracht  kommt,  da
hei  der  Deckung  der  Ausgaben  in  erster  Reihe  stets  das  Vermögen
der  Gemeinde  benutzt  wird.  Die  neuere  Umgestaltung  des  Gemeindewesens ­
  hat  auch  das  Finanzwesen  der  Gemeinden  berührt.
In  neuerer  Zeit  schöpfen  die  Gemeinden  auch  aus  Gemeindeunternehmungen ­
  Einkommen,  was  früher  nicht  gestattet  war.  Eine  große
Bedeutung  gewinnen  in  der  Gegenwart  die  staatlichen  Unterstützungen
(„subventions“,  „grants  in  aid“), 1 )  deren  Berechtigung  um  so  mehr
anerkannt  werden  mußte,  als  die  Selbstverwaltungskörper  die  lokalen
Aufgaben  der  Staatsverwaltung  übernehmen  und  versehen.  Der
Vorteil  des  englischen  Lokalsteuerwesens  besteht  darin,  daß  es  die
i)  Schwarz,  Die  Finanzen  der  europäischen  und  der  wichtigeren  außereuropäischen ­
  Staaten  (Finanzarchiv,  1918,  I.  Bd.),  8.  291.
            
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