Full text: Finanzwissenschaft

G. III. Abschnitt. Die Besteuerung des Betterments. 
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ineinere Anwendung und ist bereits zu einem wichtigen Element des 
kommunalen Haushaltes geworden. 
Die Natur dieser Steuer nähert sich der Gebühr, da hier der 
einzelne die Last im Verhältnis der Vorteile trägt, die insbesondere 
ihm aus gewissen Tätigkeiten der Behörde erwachsen. Manche 
Schriftsteller zählen sie zu den Beiträgen (Regulierungs-, Kanali- 
sierungs-, Pflasterungsbeiträgen). Die Berechtigung dieser Steuer 
wird immer mehr anerkannt, namentlich, wenn der Wertzuwachs 
nicht nur präsumiert wird, sondern auch in dem Marktpreis des be 
treffenden Objektes zum Ausdruck kommt. Die Anwendung des 
Bettermentprinzipes fordert eine gewisse Vorsicht, doch hat Selig 
mann Recht, wenn er sagt, daß ohne dessen Anwendung die gerechte 
Verteilung der Lasten der Selbstverwaltung unmöglich wäre. 
Was die Höhe der Steuer betrifft, so ist zu bemerken, daß 
dieselbe nur selten den ganzen Wertzuwachs zur Grundlage nimmt, 
sondern bloß einen Teil, in England in der Regel die Hälfte. Hier 
taucht aber die Frage auf, ob die Steuer nicht notwendigerweise 
in einem gewissen Verhältnisse zu den Kosten stehen müsse, damit 
sie mit ihrem Grundprinzip in Übereinstimmung bleibe. 
Wichtige Beispiele der Anwendung der Verbesserungssteuer 
finden wir, wie bemerkt, in Amerika, in England die Tower-Bridge 
Act vom Jahre 1895, die Manchester Corporation Act vom Jahre 
1894, in Deutschland das Gesetz vom 14. Februar 1911 usw. 
Es sei hier noch bemerkt, daß ein notwendiges Korollarium 
des Betterment wäre, daß sofern Verfügungen der Behörde den 
Wert eines Objektes vernichten oder vermindern („worsement“), der 
Betreffende eine Entschädigung erhalte, eventuell in der Weise, 
daß demselben Besitzer der bei einem Objekt erlittene Verlust in 
die Wertsteigerung des anderen Objektes eingerechnet werde. 
Die Verbesserungssteuer kann auch als Staatssteuer Anwendung 
finden, mit besonderer Berechtigung in solchen Fällen, wo nicht 
eine spezielle Verfügung, sondern der allgemeine wirtschaftliche 
Aufschwung Ursache der Wertsteigerung ist. 
Auch hinsichtlich der Verwendung des Ertrages aus der Ver 
besserungssteuer haben sich verschiedene Ansichten entwickelt. 
Dieselbe wird im allgemeinen als besondere oder Zwecksteuer be 
trachtet, wonach dieselbe zu verwandten Zwecken verwendet werden 
solle, so zum Bau von Arbeiterwohnhäusern, zur Abbürdung der 
Hypothekenlasten des Grundbesitzes usw. In Bayern tauchte auch 
die Idee auf (1903), dieselbe zur Verbesserung der Wohnungs 
beilagen der Beamten zu verwenden. 
Einigermaßen eine Substitution ist das sogenannte „Recoupment-
	        
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