G. III. Abschnitt. Die Besteuerung des Betterments.
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ineinere Anwendung und ist bereits zu einem wichtigen Element des
kommunalen Haushaltes geworden.
Die Natur dieser Steuer nähert sich der Gebühr, da hier der
einzelne die Last im Verhältnis der Vorteile trägt, die insbesondere
ihm aus gewissen Tätigkeiten der Behörde erwachsen. Manche
Schriftsteller zählen sie zu den Beiträgen (Regulierungs-, Kanali-
sierungs-, Pflasterungsbeiträgen). Die Berechtigung dieser Steuer
wird immer mehr anerkannt, namentlich, wenn der Wertzuwachs
nicht nur präsumiert wird, sondern auch in dem Marktpreis des be
treffenden Objektes zum Ausdruck kommt. Die Anwendung des
Bettermentprinzipes fordert eine gewisse Vorsicht, doch hat Selig
mann Recht, wenn er sagt, daß ohne dessen Anwendung die gerechte
Verteilung der Lasten der Selbstverwaltung unmöglich wäre.
Was die Höhe der Steuer betrifft, so ist zu bemerken, daß
dieselbe nur selten den ganzen Wertzuwachs zur Grundlage nimmt,
sondern bloß einen Teil, in England in der Regel die Hälfte. Hier
taucht aber die Frage auf, ob die Steuer nicht notwendigerweise
in einem gewissen Verhältnisse zu den Kosten stehen müsse, damit
sie mit ihrem Grundprinzip in Übereinstimmung bleibe.
Wichtige Beispiele der Anwendung der Verbesserungssteuer
finden wir, wie bemerkt, in Amerika, in England die Tower-Bridge
Act vom Jahre 1895, die Manchester Corporation Act vom Jahre
1894, in Deutschland das Gesetz vom 14. Februar 1911 usw.
Es sei hier noch bemerkt, daß ein notwendiges Korollarium
des Betterment wäre, daß sofern Verfügungen der Behörde den
Wert eines Objektes vernichten oder vermindern („worsement“), der
Betreffende eine Entschädigung erhalte, eventuell in der Weise,
daß demselben Besitzer der bei einem Objekt erlittene Verlust in
die Wertsteigerung des anderen Objektes eingerechnet werde.
Die Verbesserungssteuer kann auch als Staatssteuer Anwendung
finden, mit besonderer Berechtigung in solchen Fällen, wo nicht
eine spezielle Verfügung, sondern der allgemeine wirtschaftliche
Aufschwung Ursache der Wertsteigerung ist.
Auch hinsichtlich der Verwendung des Ertrages aus der Ver
besserungssteuer haben sich verschiedene Ansichten entwickelt.
Dieselbe wird im allgemeinen als besondere oder Zwecksteuer be
trachtet, wonach dieselbe zu verwandten Zwecken verwendet werden
solle, so zum Bau von Arbeiterwohnhäusern, zur Abbürdung der
Hypothekenlasten des Grundbesitzes usw. In Bayern tauchte auch
die Idee auf (1903), dieselbe zur Verbesserung der Wohnungs
beilagen der Beamten zu verwenden.
Einigermaßen eine Substitution ist das sogenannte „Recoupment-