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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
den Staatenstaat verwaltet werden, weil derselbe ein besserer Steuer
eintreiber ist. Dasselbe zeigt sich ja auch in dem Verhältnisse von
Staat und Gemeinde, was bekanntlich dahin geführt hat, daß wegen
der Unzweckmäßigkeit der Verwaltung gewisser Einnahmequellen
durch die Gemeinde, dieselben durch den Staat verwaltet werden,
der dieselben aber den Gemeinden, Kantonen usw. überläßt. Dies
ist der Fall in der Schweiz mit Bezug auf das Alkoholmonopol.
Das Beispiel der Schweiz ist auch nach der Richtung interessant,
daß obwohl deren Handelspolitik den großen Zolleinnahmen nicht
günstig ist, doch diese Einnahmequelle verhältnismäßig ergiebig ist.
Demgegenüber stehen die Schwierigkeiten der kleineren Verbände,
zu entsprechenden Einnahmen zu gelangen. 1 )
Die Frage der zwischenstaatlichen Beiträge gestaltet sich anders
in solchen Staatenverbänden, deren Weiterentwicklung in der Rich
tung der engeren Verbindung, des Einheitsstaates liegt und anders
in solchen, welche vom einheitlichen sich zu selbständigen Staaten
gebilden weiterentwickeln. Dort werden die zwischenstaatlichen
Beiträge eine geringere Rolle spielen und werden nach und nach
durch selbständige Bundeseinnahmequellen verdrängt werden. So
setzt schon die bei Begründung des Deutschen Reiches geschaffene
Verfassung fest, daß die Matrikularbeiträge insolange als provisorische
Hilfsquellen benutzt werden, bis Reichssteuern geschaffen werden. 2 )
In solchen Staaten dagegen, welche dem selbständigen Staate
entgegensteuern, muß mit dem Umstande gerechnet werden, daß
politische Momente gegen gemeinsame Einnahmequellen sprechen,
weshalb diese immer mehr in den Hintergrund treten, während die
Matrikularbeiträge mehr und mehr an Bedeutung gewinnen. Jede
gemeinsame Einnahme bringt auch eine Gemeinsamkeit gewisser
Angelegenheiten mehr weniger mit sich; indirekte Steuern und Zölle
schweißen die Staaten wirtschaftlich zusammen; die direkten Steuern
setzen eine gemeinsame Betätigung oder nach gemeinsamen Prinzipien
erfolgende Betätigung der Steuerpolitik und Steuerverwaltung, also
eines Teiles der Staatsgewalt, voraus. Dagegen Quoten, Beiträge
können für gewisse gemeinsame Zwecke und Institutionen selbst die
unabhängigsten Staaten bewilligen. Auch insofern haben diese
r ) Cohn, Finanzwissenschaft (Stuttgart, Cotta).
2 ) In der Sitzung des Deutschen Reichstages vom 22. Februar 1878 sagt
Bismarck: „Mein Ideal ist nicht ein Reich, das vor den Türen der Einzelstaaten
seine Matrikularbeiträge einsammeln muß, sondern ein Reich, welches, da es die
Hauptquelle guter Finanzen, die indirekten Steuern, unter Verschluß hält, an
die Partikularstaaten imstande wäre, heraus zu zahlen.“ „Die Reichsverfassung
setzt voraus, daß der Zustand der Matrikularbeiträge nur vorübergehend sein
werde.“