Full text: Finanzwissenschaft

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4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
den Staatenstaat verwaltet werden, weil derselbe ein besserer Steuer 
eintreiber ist. Dasselbe zeigt sich ja auch in dem Verhältnisse von 
Staat und Gemeinde, was bekanntlich dahin geführt hat, daß wegen 
der Unzweckmäßigkeit der Verwaltung gewisser Einnahmequellen 
durch die Gemeinde, dieselben durch den Staat verwaltet werden, 
der dieselben aber den Gemeinden, Kantonen usw. überläßt. Dies 
ist der Fall in der Schweiz mit Bezug auf das Alkoholmonopol. 
Das Beispiel der Schweiz ist auch nach der Richtung interessant, 
daß obwohl deren Handelspolitik den großen Zolleinnahmen nicht 
günstig ist, doch diese Einnahmequelle verhältnismäßig ergiebig ist. 
Demgegenüber stehen die Schwierigkeiten der kleineren Verbände, 
zu entsprechenden Einnahmen zu gelangen. 1 ) 
Die Frage der zwischenstaatlichen Beiträge gestaltet sich anders 
in solchen Staatenverbänden, deren Weiterentwicklung in der Rich 
tung der engeren Verbindung, des Einheitsstaates liegt und anders 
in solchen, welche vom einheitlichen sich zu selbständigen Staaten 
gebilden weiterentwickeln. Dort werden die zwischenstaatlichen 
Beiträge eine geringere Rolle spielen und werden nach und nach 
durch selbständige Bundeseinnahmequellen verdrängt werden. So 
setzt schon die bei Begründung des Deutschen Reiches geschaffene 
Verfassung fest, daß die Matrikularbeiträge insolange als provisorische 
Hilfsquellen benutzt werden, bis Reichssteuern geschaffen werden. 2 ) 
In solchen Staaten dagegen, welche dem selbständigen Staate 
entgegensteuern, muß mit dem Umstande gerechnet werden, daß 
politische Momente gegen gemeinsame Einnahmequellen sprechen, 
weshalb diese immer mehr in den Hintergrund treten, während die 
Matrikularbeiträge mehr und mehr an Bedeutung gewinnen. Jede 
gemeinsame Einnahme bringt auch eine Gemeinsamkeit gewisser 
Angelegenheiten mehr weniger mit sich; indirekte Steuern und Zölle 
schweißen die Staaten wirtschaftlich zusammen; die direkten Steuern 
setzen eine gemeinsame Betätigung oder nach gemeinsamen Prinzipien 
erfolgende Betätigung der Steuerpolitik und Steuerverwaltung, also 
eines Teiles der Staatsgewalt, voraus. Dagegen Quoten, Beiträge 
können für gewisse gemeinsame Zwecke und Institutionen selbst die 
unabhängigsten Staaten bewilligen. Auch insofern haben diese 
r ) Cohn, Finanzwissenschaft (Stuttgart, Cotta). 
2 ) In der Sitzung des Deutschen Reichstages vom 22. Februar 1878 sagt 
Bismarck: „Mein Ideal ist nicht ein Reich, das vor den Türen der Einzelstaaten 
seine Matrikularbeiträge einsammeln muß, sondern ein Reich, welches, da es die 
Hauptquelle guter Finanzen, die indirekten Steuern, unter Verschluß hält, an 
die Partikularstaaten imstande wäre, heraus zu zahlen.“ „Die Reichsverfassung 
setzt voraus, daß der Zustand der Matrikularbeiträge nur vorübergehend sein 
werde.“
	        
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