Full text: Finanzwissenschaft

VII. Abschnitt. Reduktion und Konversion der Staatsschulden. 645 
die Schuld zu bezahlen, die in die Reduktion der Zinsen nicht ein 
willigen wollten. 1 ) Im Jahre 1680 wurde die Mons Julius genannte 
päpstliche Schuld von 8 Prozent auf 7 Prozent reduziert. Auch 
Papst Alexander VII. reduzierte die 10 prozentige Rente. In 
Holland begegnen wir Zinsreduktionen unter dem Statthalter Moriz, 
dann Witt 1655 usw. In England werden schon im 18. Jahrhundert 
Konversionen durchgeführt. Nach dem siebenjährigen Kriege be 
antragte Österreich im Jahre 1765 seinen Gläubigern die Reduktion 
der Zinsen auf 6 Prozent oder Rückzahlung der Schuld. In Frank 
reich kamen unter der alten Monarchie mehrmalige Konversionen 
vor, doch hatten diese weit mehr Ähnlichkeit mit dem Staatsbankrott. 
In Amerika ist es nicht Sitte, Konversionen durchzuführen, sondern 
es werden billigere Titres emittiert, und mit diesen werden die 
älteren eingelöst. Zu größter Bedeutung gelangte jedoch die Kon 
versionen erst in neuerer Zeit, als die Hebung des Volkswohlstandes 
und das damit verbundene Fallen des Zinsfußes Gelegenheit zur 
Erleichterung der Staatsschuldenlast darboten. 
Die Konversion ist also ein Mittel zur Minderung der mit der 
Staatsschuld verbundenen Lasten. Sie ist eine Operation, mittels 
welcher der Staat mit Eintritt günstiger Umstände eine lästigere 
Schuld in eine solche zu günstigeren Bedingungen umwandelt. Bei 
dem ohne Rückzahlungstermin aufgenommenen, also jederzeit künd 
baren Anlehen begegnet die Konversion keinerlei juristischen Be 
denken, wenn es in das freie Belieben der Gläubiger gestellt wird, 
ob dieselben die veränderten Bedingungen anzunehmen geneigt sind 
oder die Rückzahlung ihrer Forderung erfolgt. Sowie es dem 
privaten Schuldner in der Regel gestattet ist, seine Schuld vor dem 
Zahlungstermin abzutragen, ebenso kann es unzweifelhaft auch dem 
Staate nicht verweigert werden, eine lästige Schuld auch vor der 
Verfallszeit abzutragen, wenn dies seinen Interessen entspricht, ab 
gesehen von dem Falle, wo die frühere Abtragung der Schuld ex- 
pressis verbis ausgeschlossen ist. In England wurden selbst die 
sogenannten dettes non remboursables konvertiert, wohl auf Grund 
freier Abstempelung, nachdem den Gläubigern andere Vorteile an 
geboten wurden. Andererseits ist es ja auch Pflicht des Staates, durch 
Konversionen die Last der Staatsbürger zu erleichtern. Darum 
bezeichnet Leroy-Beaulieu die Konversion nicht nur als ein Recht, 
sondern auch als eine Pflicht. Die Operation wird namentlich dann 
gelingen, wenn großer Überfluß an Kapitalien herrscht, und die 
Kapitalien nur schwer entsprechende Anlage finden. Die Kon- 
!) Ranke, Geschichte der Päpste, 3. Bd.
	        
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