VII. Abschnitt. Reduktion und Konversion der Staatsschulden. 645
die Schuld zu bezahlen, die in die Reduktion der Zinsen nicht ein
willigen wollten. 1 ) Im Jahre 1680 wurde die Mons Julius genannte
päpstliche Schuld von 8 Prozent auf 7 Prozent reduziert. Auch
Papst Alexander VII. reduzierte die 10 prozentige Rente. In
Holland begegnen wir Zinsreduktionen unter dem Statthalter Moriz,
dann Witt 1655 usw. In England werden schon im 18. Jahrhundert
Konversionen durchgeführt. Nach dem siebenjährigen Kriege be
antragte Österreich im Jahre 1765 seinen Gläubigern die Reduktion
der Zinsen auf 6 Prozent oder Rückzahlung der Schuld. In Frank
reich kamen unter der alten Monarchie mehrmalige Konversionen
vor, doch hatten diese weit mehr Ähnlichkeit mit dem Staatsbankrott.
In Amerika ist es nicht Sitte, Konversionen durchzuführen, sondern
es werden billigere Titres emittiert, und mit diesen werden die
älteren eingelöst. Zu größter Bedeutung gelangte jedoch die Kon
versionen erst in neuerer Zeit, als die Hebung des Volkswohlstandes
und das damit verbundene Fallen des Zinsfußes Gelegenheit zur
Erleichterung der Staatsschuldenlast darboten.
Die Konversion ist also ein Mittel zur Minderung der mit der
Staatsschuld verbundenen Lasten. Sie ist eine Operation, mittels
welcher der Staat mit Eintritt günstiger Umstände eine lästigere
Schuld in eine solche zu günstigeren Bedingungen umwandelt. Bei
dem ohne Rückzahlungstermin aufgenommenen, also jederzeit künd
baren Anlehen begegnet die Konversion keinerlei juristischen Be
denken, wenn es in das freie Belieben der Gläubiger gestellt wird,
ob dieselben die veränderten Bedingungen anzunehmen geneigt sind
oder die Rückzahlung ihrer Forderung erfolgt. Sowie es dem
privaten Schuldner in der Regel gestattet ist, seine Schuld vor dem
Zahlungstermin abzutragen, ebenso kann es unzweifelhaft auch dem
Staate nicht verweigert werden, eine lästige Schuld auch vor der
Verfallszeit abzutragen, wenn dies seinen Interessen entspricht, ab
gesehen von dem Falle, wo die frühere Abtragung der Schuld ex-
pressis verbis ausgeschlossen ist. In England wurden selbst die
sogenannten dettes non remboursables konvertiert, wohl auf Grund
freier Abstempelung, nachdem den Gläubigern andere Vorteile an
geboten wurden. Andererseits ist es ja auch Pflicht des Staates, durch
Konversionen die Last der Staatsbürger zu erleichtern. Darum
bezeichnet Leroy-Beaulieu die Konversion nicht nur als ein Recht,
sondern auch als eine Pflicht. Die Operation wird namentlich dann
gelingen, wenn großer Überfluß an Kapitalien herrscht, und die
Kapitalien nur schwer entsprechende Anlage finden. Die Kon-
!) Ranke, Geschichte der Päpste, 3. Bd.