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5. Buch. Der Staatskredit.
Versionen häufig wiederholt werden. Darum begegnen wir auch in
neuerer Zeit jenem Vorgänge, daß bei der Konversion auch eine
gewisse Spanne Zeit festgesetzt wird, innerhalb welcher eine neue
Konversion nicht durchgeführt werden darf. So wurde bei der
durch Göschen durchgeführten Konversion festgesetzt, daß innerhalb
20 Jahren eine neue Konversion nicht stattfinden dürfe.
Die Konversionen zeigen nicht immer ein Gelingen, selbst in
den reichsten Staaten nicht. So mißlang die im Jahre 1884 von
der englischen Eegierung geplante Konversion. Der Staat bot den
Gläubigern an Stelle der Sprozentigen Titres zum Kurse von 102
2 3 / 4 prozentige, welche bis 1905 nicht kündbar, oder zum Kurse von
108 2 1 / 2 prozentige Eente. Aber die City gab der liberalen Ee
gierung eine abschlägige Antwort, im ganzen wurden 4,6 Millionen
Pfund gezeichnet von der 2 3 j i prozentigen, 19,2 Millionen von der
2 1 / 2 prozentigen, hiervon haben aber Eegierungsstellen 12 Millionen
gezeichnet.
Welche Komplikationen eine Konversion hervorrufen kann,
dafür liefert das beste Beispiel die Göschen’sche Konversion. In
Begleitung derselben trat eine schwere Krise ein, welche dem Lande
große Schäden verursachte. Da das Einkommen vieler kleiner
Kapitalisten infolge der Konversion abnahm, so stieg die Nachfrage
nach exotischen Papieren und große Zinsen versprechenden Unter
nehmungen ins grenzenlose und die Emissionssumme solcher Papiere
stieg auf 4 Milliarden Kronen. Die Londoner Börse wurde zur
Spielhöhle und für die sinnlosesten Projekte gab es Geld.
Trotz der verhängnisvollen Folgen, die infolge von Konversionen
eintreten können und der Aufwühlung des Geldmarktes und der
Euhe des kleinen Kapitals, können diese weiteren Folgen nicht
ausschließlich maßgebend sein, nur muß nach Möglichkeit deren Ver
meidung angestrebt werden. Hiervon abgesehen, muß jeder Staat,
wie ja überhaupt jeder Schuldner, danach streben, daß die Schulden
last sich mindere. Der Staat muß also gegebenenfalls die Schuld
summe herabzumindern suchen. Wenn die Herabsetzung der Zinsen
einzelne Interessenkreise nachteilig berührt, so muß dem nach
Möglichkeit auf verschiedene Weise abgeholfen werden, aber auf
die Konversion selbst darf nicht verzichtet werden. Aber so fern
auch die Interessen der Staatsgläubiger Beachtung finden sollen,
ist ja die Frage zu beleuchten: Wer ist Gläubiger, wer ist Schuldner?
Hier sind dann folgende Fälle zu unterscheiden: a) Die Staats
gläubiger gehören zu derselben Klasse, wie die Steuerträger und
zwar kann dies überwiegend die höhere, oder die untere Klasse
sein; b) die Staatsgläubiger gehören einer anderen Klasse an, als