Full text: Finanzwissenschaft

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5. Buch. Der Staatskredit. 
denselben, worauf das Dividend-Pay-Office denselben einlöst. Die 
ausgezahlten Warrants werden im Cheque-Office eingezeichnet und 
auf Grund dieser Einzeichnungen kann die Summe der ausgezahlten 
Warrants berechnet werden. Der Staatsgläubiger kommt, wie hier 
aus ersichtlich, mit den Finanzorganen in gar keine Berührung. Die 
nicht aufgenommenen Zinsen werden nach zehn Jahren auf das 
Konto des National Debt Commissioner eingetragen, können aber zu 
jeder Zeit in Anspruch genommen werden. Für die Verwaltung 
der Staatsschuld erhält die Bank nach den ersten 600 Millionen 
300 Pfund für jede Million, darüber hinaus für jede Million 
150 Pfund. 
2. Ein eigentümliches System der Staatsschuldenverwaltung ist 
das Staatsschuldenbuch. Die grundlegende Idee stammt aus 
England, obwohl dort eigentlich ein selbständiges Staatsschulden 
buch nicht existiert. Der Staat übergab die Verwaltung der Staats 
schuld der Bank, in deren Büchern jeder Gläubiger des Staates ein 
geschrieben ist. Die Schuld ist also wesentlich Buchschuld. Der 
Gläubiger erhielt früher überhaupt keine Schuldverschreibung, erst 
seit 1863 werden solche ausgegeben. Doch wird die Ausstellung 
dieser Schuldscheine selten in Anspruch genommen und Vermögens 
übertragungen werden unter Intervention des Beteiligten in den 
Büchern der Bank vorgenommen. Das eigentliche Vaterland des 
Staatsschuldbuches ist Frankreich, wo diese Institution während der 
großen Revolution eingeführt wurde. Dieselbe diente hauptsächlich 
dem Zwecke, daß jeder das Recht haben solle, sich bei dem Staate 
eine unverj ähr liehe, unbeschlagbare, steuerfreie Rente zu sichern; 
später wich dieses Prinzip rein finanziellen und kapitalistischen 
Gesichtspunkten. Jede Schuld ist nur dann gültig, wenn sie in 
das Staatsschuldenbuch eingetragen ist und gibt nur auf eine Rente 
Anspruch; zur Tilgung verpflichtete sich der Staat nicht. 
Das Wesen des Staatsschuldenbuches besteht darin, daß hier 
in der Regel Schuldverschreibungen nicht ausgegeben werden und 
daß das Recht des Gläubigers auf der Eintragung in den Staats 
schuldenbuch beruht. Die Forderung gegenüber dem Staate be 
steht daher ohne besonderes Schulddokument auf Grund der Ein 
tragung in das Staatsschuldenbuch. Die Staatsschuld verwandelt 
sich daher aus einer brieflichen Schuld in eine Buchschuld. Eine 
Eigentümlichkeit der Buchschuld besteht auch darin, daß dieses 
Buch nicht der Gläubiger führt, sondern der Schuldner. 
Schanz unterscheidet folgende vier verschiedene Systeme des 
Schuldbuchs: 1. Das System der reinen Buchforderung (England 
und Holland). Der Gläubiger (Eingetragene) erhält kein Schrift-
	        
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