Full text: Finanzwissenschaft

ß74 6. Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes. 
diese Eigenschaft einem großen Kameralisten ganz unentbehr 
lich ist. 
2. Gemäß der doppelten Natur des Finanzministeriums, müssen 
wir dessen Wirkungskreis und Tätigkeit vorerst in zwei Teile 
scheiden. Der eine Wirkungskreis besteht aus jenen Aufgaben, 
welche das Finanzministerium mit Beziehung auf die finanzielle 
Gesetzgebung ausübt. Hierher gehört also in erster Linie die Vor 
bereitung des jährlichen Staatshaushaltsgesetzes und insofern hierfür 
kein spezielles Organ existiert, die Zusammenstellung der jährlichen 
Staatsrechnung. Ebenso folgt aus dem der Gesetzgebung gegenüber 
bestehenden Wirkungskreise die Vorbereitung der finanziellen Ge 
setzentwürfe, namentlich aller auf die Staatseinnahmen, insbesondere 
Steuern und Staatskredit bezüglichen Gesetzentwürfe. Der andere 
Wirkungskreis bezieht sich auf die Ausübung der vollziehenden 
Gewalt auf dem Gebiete des ganzen Finanzwesens. In der Begel 
übt das Finanzministerium alle Bechte der vollziehenden Gewalt 
auf dem Gebiete des Finanzwesens aus. Doch kommen diesbezüg 
lich auch Ausnahmen vor; so sind in einzelnen Fällen gewisse Be 
standteile des Staatsvermögens jenen Ministerien untergeordnet, 
denen sie der Natur der Sache nach viel näher stehen, so Domänen 
und Forste dem landwirtschaftlichen Ministerium, gewerbliches 
oder Handelsvermögen, Eisenbahnen dem Handels- oder Verkehrs 
ministerium usw. In einzelnen Staaten haben gewisse Zweige der 
Finanzverwaltung größere Selbständigkeit erhalten, so Monopole, 
Zölle, die finanzrechtliche Verwaltung usw. Auf dem Gebiete der 
Exekutive hat das Finanzministerium ferner zwei Aufgaben: die 
Bealisierung der Einnahmen und die Flüssigmachung der Aus 
gaben. Nach der Verschiedenheit der Einnahmen differenziert 
sich wieder die Aufgabe des Finanzministeriums. Endlich bildet 
die Sorge für den Staatskredit und die Staatsschulden eine 
der wichtigsten Aufgaben des Finanzministers, welchem die Ver 
waltung und Begistrierung des gesamten produktiven und unpro 
duktiven Staatsvermögens zur Seite steht. Demgemäß beziehen 
sich die Hauptzweige der Begierungs- und Verwaltungstätigkeit des 
Finanzministeriums auf folgende Aufgaben: a) der Staatshaushalts 
plan; b) die finanzielle Gesetzgebung; c) das Staatsvermögen; d) die 
Staatsschuld; e) die direkten Steuern; f) die indirekten Steuern; 
g) die Staatsausgaben. 
Nach diesen Hauptzweigen sehen wir auch in den meisten 
Staaten das Finanzministerium organisiert. Das eigene Interesse 
der Verwaltung, aber auch die Orientierung der Staatsbürger und 
die wissenschaftliche Fortentwicklung des Finanzwesens, haben in
	        
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