ß74 6. Buch. Die Verwaltung des Staatshaushaltes.
diese Eigenschaft einem großen Kameralisten ganz unentbehr
lich ist.
2. Gemäß der doppelten Natur des Finanzministeriums, müssen
wir dessen Wirkungskreis und Tätigkeit vorerst in zwei Teile
scheiden. Der eine Wirkungskreis besteht aus jenen Aufgaben,
welche das Finanzministerium mit Beziehung auf die finanzielle
Gesetzgebung ausübt. Hierher gehört also in erster Linie die Vor
bereitung des jährlichen Staatshaushaltsgesetzes und insofern hierfür
kein spezielles Organ existiert, die Zusammenstellung der jährlichen
Staatsrechnung. Ebenso folgt aus dem der Gesetzgebung gegenüber
bestehenden Wirkungskreise die Vorbereitung der finanziellen Ge
setzentwürfe, namentlich aller auf die Staatseinnahmen, insbesondere
Steuern und Staatskredit bezüglichen Gesetzentwürfe. Der andere
Wirkungskreis bezieht sich auf die Ausübung der vollziehenden
Gewalt auf dem Gebiete des ganzen Finanzwesens. In der Begel
übt das Finanzministerium alle Bechte der vollziehenden Gewalt
auf dem Gebiete des Finanzwesens aus. Doch kommen diesbezüg
lich auch Ausnahmen vor; so sind in einzelnen Fällen gewisse Be
standteile des Staatsvermögens jenen Ministerien untergeordnet,
denen sie der Natur der Sache nach viel näher stehen, so Domänen
und Forste dem landwirtschaftlichen Ministerium, gewerbliches
oder Handelsvermögen, Eisenbahnen dem Handels- oder Verkehrs
ministerium usw. In einzelnen Staaten haben gewisse Zweige der
Finanzverwaltung größere Selbständigkeit erhalten, so Monopole,
Zölle, die finanzrechtliche Verwaltung usw. Auf dem Gebiete der
Exekutive hat das Finanzministerium ferner zwei Aufgaben: die
Bealisierung der Einnahmen und die Flüssigmachung der Aus
gaben. Nach der Verschiedenheit der Einnahmen differenziert
sich wieder die Aufgabe des Finanzministeriums. Endlich bildet
die Sorge für den Staatskredit und die Staatsschulden eine
der wichtigsten Aufgaben des Finanzministers, welchem die Ver
waltung und Begistrierung des gesamten produktiven und unpro
duktiven Staatsvermögens zur Seite steht. Demgemäß beziehen
sich die Hauptzweige der Begierungs- und Verwaltungstätigkeit des
Finanzministeriums auf folgende Aufgaben: a) der Staatshaushalts
plan; b) die finanzielle Gesetzgebung; c) das Staatsvermögen; d) die
Staatsschuld; e) die direkten Steuern; f) die indirekten Steuern;
g) die Staatsausgaben.
Nach diesen Hauptzweigen sehen wir auch in den meisten
Staaten das Finanzministerium organisiert. Das eigene Interesse
der Verwaltung, aber auch die Orientierung der Staatsbürger und
die wissenschaftliche Fortentwicklung des Finanzwesens, haben in